Verfahrensstandschaft
WEG §§ 10, 23, 27, 28; BGB §§ 286, 288
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfahrensstandschaft; Prozeßstandschaft; Verwalter; ausgeschieden; Ermächtigung; Wohngeld; Mehrheitsbeschluß; Verzugszinsen; Verzug
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist der Verwalter durch Eigentümerbeschluß im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeld ermächtigt, so ist er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als legitimiert anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluß fortzuführen, sofern die Gemeinschaft die Ermächtigung nicht widerruft.
2. Der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluß, wonach Hausgelder ab Verzug mit 8 % zu verzinsen sind, ist - da nicht nichtig - für die Beteiligten wirksam und bindend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. zu 1 ist Eigentümerin mehrerer Eigentumswohnungen. Durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 12.12.1997 wurde die Bet. zu 2 für ein Jahr zur Verwalterin bestellt. Die Eigentümerversammlung vom 30.4.1997 beschloß zu TOP 5 u. a.: "Der vorgelegte Wirtschaftsplan wird ... beschlossen. Die sich daraus ergebenden Wohngeldzahlungs- sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen bleiben bis zur Beschlußfassung über einen neuen Wirtschaftsplan gültig. ... Die Zahlung ist anteilig monatlich bis zum 3. eines jeden Monats auf das Hausgeldkonto zu überweisen. ... Sollte ein Eigentümer mit mehr als zwei Hausgeldzahlungen in Verzug sein, ist die Verwaltung berechtigt, die komplette Hausgeldzahlungspflicht für das gesamte Jahr fällig zu stellen und die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur Beitreibung zu übergeben. ..." Die Wohnungseigentümerversammlung vom 12.12.1997 beschloß zu TOP 6: "Die Verwalterin bleibt angewiesen, die ausstehenden Hausgelder beizutreiben. Es wird beschlossen, daß ab Verzug Hausgelder mit 8 % zu verzinsen sind, ... Die Verwalterin wird ermächtigt, die Hausgelder im eigenen Namen beizutreiben."
Die Bet. zu 2 hat beantragt, die Bet. zu 1 zur Zahlung rückständigen Wohngeldes für 1997 und 1998 zu verurteilen. Das AG hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben, das LG fast vollständig. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Bet. zu 1 die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Zurückweisung der Anträge aus der Antragsschrift. Sie macht geltend, das LG habe zu Unrecht in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 1997 noch eine Anspruchsgrundlage für die Forderung von Hausgeld für diesen Zeitraum gesehen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung sei die Jahresabrechnung für 1997 bereits von der Eigentümerversammlung beschlossen gewesen und damit an die Stelle des nur vorläufige Zahlungspflichten begründenden Wirtschaftsplans getreten. Zudem könne die Bet. zu 2 mit der Beendigung ihrer Bestellung zur Verwalterin am 31.12.1998 auch keine Ansprüche gegen die Bet. zu 1 aus den Jahren 1997 und 1998 mehr geltend machen. Das weitere Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. Diese Ausführungen [des LG] halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. b) Keinen Rechtsfehler weist die Entscheidung der Kammer auch auf, soweit sie die Bet. zu 2 nach wie vor für berechtigt gehalten hat, die in Rede stehenden Wohngeldansprüche geltend zu machen. Neben der Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen als Vertreter können die Wohnungseigentümer den Verwalter auch im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft ermächtigen, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. [2000], § 27 Rdnrn. 168, 144). Letzteres ist hier - so zutreffend das LG - mit TOP 6 des Eigentümerbeschlusses vom 12.12.1997 geschehen. Im Falle der Verfahrensstandschaft ist der Verwalter auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als ermächtigt anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluß fortzuführen, sofern die WEG - wie vorliegend nicht erfolgt - die Ermächtigung nicht ausdrücklich widerruft (Bärmann/Pick/Merle, § 27 Rdnr. 173).
d) Rechtlich nichts zu erinnern ist auch gegen die Annahme des LG, daß der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluß zu TOP 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.12.1997, wonach Hausgelder ab Verzug mit 8 % zu verzinsen sind - da nicht nichtig - für die Bet. zu 1 wirksam und bindend ist (§ 23 Abs. 4 WEG), obwohl er mit der Pauschalierung eines über den gesetzlichen Mindestschaden von 4 % (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgehenden Verzugsschadens der Gemeinschaft (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) eine Angelegenheit zum Gegenstand hatte, welche die Wohnungseigentümer grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 WEG regeln, über die sie aber nicht mit Stimmenmehrheit beschließen konnten (BGHZ 115, 151 = NJW 1991, 2637). Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 54, 65 [69] = NJW 1970, 1316; BGHZ 127, 99 = NJW 1994, 3230) und der ständigen Rechtsprechung des BayObLG (NJW-RR 1993, 85 [86]; WE 1997, 280; 1997, 475; NZM 2000, 507 = ZMR 1999, 778 [779]), des erkennenden Senats (NZM 1998, 969 = ZMR 1999, 712; Beschl.
v. 22. 12. 1999 - 3 Wx 282/99) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. KG, ZfIR 1998, 423 = ZMR 1998, 515 = NZM 1998, 433) sowie der überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 28 Rdnr. 136, § 23 Rdnr. 126; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl. [1997], § 28 Rdnr. 74).
Soweit das OLG Celle (ZMR 1985, 103) die Auffassung vertreten hat, ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer über die pauschale Verzinsung von Zahlungsrückständen mit 10 % sei wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung zu einer solchen Beschlußfassung nichtig, nötigt dies den Senat nicht zur Vorlage, da die Entscheidung des OLG Celle nicht auf der abweichenden Beurteilung beruht (so schon BayObLG, WE 1988, 200 [201]).
Auch die nunmehr in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein die Geltung der Vorschriften des WEG oder des BGB ändernder, z. B. (wie hier) eine Verzugszinsenpauschale statuierender Mehrheitsbeschluß nichtig sei, ohne daß es darauf ankomme, ob in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen werde (Wenzel, in: Festschr. f. Hagen, S. 231 [240]), gibt dem Senat keine Veranlassung, unter Aufgabe seines bisherigen Standpunkts die Sache dem BGH zur Entscheidung vorzulegen (wie hier auch Bärmann/Pick/Merle, § 28 Rdnr. 136).