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Verfahrensstandschaft

KG24 W 3531/8806.02.1989GE 1989, 1007

WEG §§ 27 Abs. 2 Nr. 5, 28, 43

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfahrensstandschaft; Wohnungseigentumsverwalter; Verwalter; Ermächtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Scheidet der in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer gerichtlich vorgehende Verwalter im Verlauf des Verfahrens aus seinem Amt aus, so gilt die Ermächtigung zur Verfahrensstandschaft für den neuen Verwalter fort.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die zur Zeit der Antragstellung noch amtierende Verwalterin hat im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft rückständiges Wohngeld in Höhe von 3.980,98 gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht. Der jetzige Verwalter verfolgt den Antrag weiter. Durch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Jahresabrechnung 1984, die Abrechnung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. April 1985 und die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1986 genehmigt worden. Außerdem sind wegen uneinbringlicher Wohngeldforderungen eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 5.214,75 DM und der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1986/87 beschlossen worden. Aus ihnen ist die Antragsgegnerin den geltend gemachten Betrag von 3.980,98 DM schuldig geblieben. Aus den Gründen: 1. Zutreffend hat das Landgericht im Ergebnis entschieden, daß der von den Antragstellern gestellte Antrag nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, daß durch den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Oktober 1987 die B. als Verwalterin abberufen und der jetzt amtierende Verwalter gewählt worden ist. Denn entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht ist der Wechsel im Verwalteramt ohne Einfluß auf das anhängige gerichtliche Verfahren. Durch den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. Mai 1986 zu Top. 6 gefaßten Beschluß ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ermächtigt worden, im Namen der Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Ermächtigung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn auch für den neuen Verwalter nach einem Wechsel im Amt. Nur wenn dieser den Verpflichtungsvertrag zurückgenommen hätte, würde es an einer Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung fehlen. Dieser Fall liegt aber nicht vor.

2. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht entschieden, daß aufgrund der bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlüsse über die Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1984, das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Januar bis 30. April 1985, das Wirtschaftsjahr 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1986 und über den Wirtschaftsplan 1986/1987 die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den rückständigen Wohngeldbetrag von 3.980,80 DM an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. ... (wird ausgeführt)