Verfahrensrüge
BGB § 891; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verfahrensrüge; Verfahrensfehler durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Prüfung der Richtigkeit der Auffassung, die Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB sei durch die gesetzlichen Folgen der ausgliedernden Umwandlung dann nicht widerlegt, wenn die allein Verfügungsbefugte eingetragene Grundstückseigentümerin wird, wird durch die allein erhobene Verfahrensrüge nicht eröffnet.
2. Wird die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der materiellen Rechtslage ausgeschlossen, stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn anstelle eines Sachurteils ein Prozeßurteil ergeht.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. wendet sich gegen die Feststellung der Beigeladenen als Berechtigte hinsichtlich eines Grundstücks, an dessen Stelle der Beigeladenen im Rahmen eines 1992 eingeleiteten Umlegungsverfahrens gegen Wertausgleich ein neues Grundstück zugeteilt worden war (§§ 59, 72 BauGB). Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Kl. weder Eigentümerin noch Verfügungsbefugte in bezug auf die in Rede stehenden Grundstücke sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl., die allein einen Verfahrensmangel geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
2 Die Beschwerde sieht zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, daß ihre Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis verneint, weil die Kl. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten verletzt sein könne. Dabei hat es die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kl. aus rein materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt. Angesichts dessen begründet die Verneinung der Klagebefugnis keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. Wird die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der materiellen Rechtslage ausgeschlossen, führt das nicht deshalb zu einem Verfahrensfehler, weil anstelle eines Sachurteils ein Prozeßurteil ergeht. Ein Verfahrensfehler liegt in Fällen dieser Art nur dann vor, wenn die prozessualen Anforderungen an die Möglichkeit einer Rechtsverletzung überspannt werden (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 -, Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 und vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188). Daß das Verwaltungsgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt hätte, behauptet die Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.
3 Die Beschwerde müßte deshalb selbst dann erfolglos bleiben, wenn die Rechtsauffassung der Kl. zutreffend wäre, daß das am 3. Oktober 1990 in das Eigentum der Stadt L. übergegangene Grundstück (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV) im Zuge der am 9. Januar 1991 wirksam gewordenen Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft in das Eigentum der Kl. übergegangen ist (§ 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 52 Abs. 4 Satz 1 UmwG i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. November 1969, BGBl I S. 2081). Das Verwaltungsgericht hat die Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB durch die gesetzlichen Folgen der ausgliedernden Umwandlung als nicht widerlegt angesehen, weil die allein verfügungsbefugte und seit 19. Oktober 1993 als Grundstückseigentümerin eingetragene Stadt L. die erforderliche Berichtigung des Grundbuchs nicht bewilligt habe. Die Prüfung der Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die allein erhobene Verfahrensrüge nicht eröffnet. (...)