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Verfahrensmangel

BayObLG2Z BR 104/9907.10.1999WuM 2000, 207

WEG § 43

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfahrensmangel; Beteiligung; Wohnungseigentümer; Beschwerdegericht; Zurückverweisung; Nachholung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden in einem Verfahren, das die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zum Gegenstand hat, nicht sämtliche Wohnungseigentümer formell beteiligt, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Beteiligung nachholt und damit eine Aufhebung und Zurückverweisung vermieden wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Ast. gehört die Wohnung Nr. 6, dem Ag. das Teileigentum Nr. 3. Das Teileigentum des Ag. ist in der Teilungserklärung vom 4.4.1997 als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an dem "Laden/Büro" bezeichnet. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Teilungserklärung lautet wie folgt: "Die Gewerbeeinheit Nr. 3 ist insbesondere berechtigt, die Räumlichkeiten bei Vorlage der entsprechenden behördlichen Genehmigung als Ladenlokal mit Voll-/Teilküche zu nutzen."

Durch Nachtragserklärung vom 24.4.1998 wurde der Beschrieb des Teileigentums des Ag. in "Laden mit Bistro" umgewandelt. Über die Wirksamkeit der Nachtragserklärung besteht zwischen den Bet. Streit.

Die Ast. haben beantragt, den Ag. zu verpflichten, die Nutzung seines Teileigentums als Gaststätte oder Bistro zu unterlassen, hilfsweise eine solche Nutzung außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu unterlassen.

Das Amtsgericht München hat am 19.3.1999 dem Hilfsantrag unter Abweisung des Hauptantrags stattgegeben. Das Landgericht München I hat die sofortige Beschwerde des Ag. durch Beschluß vom 24.6.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an dieses.

Gegenstand des Verfahrens sind die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. An diesem Verfahren sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Sie müssen daher auch formell am Verfahren beteiligt werden. Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise nicht erforderlich wäre, weil die Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht berührt werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 660 [= WM 1990, 325]), liegt nicht vor.

Der in der unterlassenen Beteiligung liegende Verfahrensmangel führt aber nicht in jedem Fall zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. Wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist und damit die förmliche Beteiligung nur der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, kann sie auch vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (BGH FGPrax 1998, 15/16 [= WM 1998, 118]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer weitere Ermittlungen notwendig werden, zumal sich die Wohnungseigentümer ausweislich der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 3.3.1998 "gegen die Einrichtung eines Ladenlokals" in dem Teileigentum des Ag. ausgesprochen haben. Möglicherweise wird von den übrigen Wohnungseigentümern der abgewiesene Hauptantrag aufgegriffen und weiterverfolgt. Im übrigen bedarf es zunächst erst der Ermittlung der übrigen Wohnungseigentümer.

Dem Senat erscheint es daher geboten, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen.