Verfahrensfortsetzung
EV Anl.I Teil B Kapitel III Sachgebiet A Abschn.III Ziffer 28 g;ZPO §§ 85 Abs.2, 233,234,511
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Schlagwörter zur Erschließung
Verfahrensfortsetzung; neue Bundesländer; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Gerichte der beigetretenen Gebiete sind ausschließlich die Vorschriften des für alle Bundesländer in Kraft gesetzten Bundesrechts - hier der Zivilprozeßordnung - maßgebend, wenn die Berufung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingelegt worden ist.
2. Wird daher innerhalb der Berufungsfrist die Berufung gem. § 151 des nicht mehr anwendbaren Gesetzes vom 19.6.1975 über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitssachen (Zivilprozeßordnung) bei dem an die Stelle des Gerichts des beigetretenen Gebietes getretenen Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat, und gelangt diese Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist an das nunmehr zuständige Berufungsgericht, so ist die Berufung an sich unzulässig.
3. Dem Berufungskläger kann jedoch gegen diese Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er über die neue Rechtslage ohne Verschulden keine genauere Kenntnis hatte. Insoweit ist dem Berufungskläger eine Frist von zwei Wochen für den Wiedereinsetzungsantrag zuzubilligen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Bekl. haben die Frist zur Einlegung der Berufung, die gemäß § 511 ZPO, gerechnet von der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozeßbevollmächtigten der Bekl. durch Empfangsbekenntnis vom 13. September 1990, am 15. Oktober 1990 (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO) ablief, versäumt. Gemäß § 518 Abs. 1 ZPO war die Berufung bei dem Berufungsgericht einzulegen. Das war das Landgericht Berlin als Berufungsgericht für Entscheidungen des Amtsgerichts, das für Mietsachen in erster Instanz zuständig ist (§§ 23 Ziff. 2 a, 71 GVG). Das galt nach dem Wirksamwerden des Beitritts auch für den vorliegenden Rechtsstreit (Anlage I zum Einigungsvertrag, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe g). Für die Berufung der Bekl. waren ausschließlich die Vorschriften des in Kraft gesetzten Rechts maßgeblich, da diese erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingelegt wurde (vgl. Anlage I zum Einigungsvertrag, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Ziffer 28 Buchstaben g - i). Die am 10. Oktober 1990 bei dem AG Neukölln eingegangene Berufung der Bekl. ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 31. Oktober 1990, bei dem Landgericht eingegangen.
2. Die Fristversäumung ist jedoch nicht verschuldet, so daß den Bekl. gemäß § 233 ZPO auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Zwar stellt es im allgemeinen ein der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten dar, wenn er ein Rechtsmittel bei dem unzuständigen Gericht einlegt (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. 5 f, bb zu § 233; BGH, NJW 1972, 684; Vers R 1981, 63). Jedoch sind stets die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Danach ist es dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. nicht anzulasten, daß er zunächst - rechtzeitig - entsprechend dem bisher geltenden Recht die Berufung mit Schriftsatz vom 9.10.1990, eingegangen am 13.10.1990, bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einlegte. Denn bis zum Wirksamwerden des Beitritts bestand allgemein Ungewißheit, welches Recht betreffend die Gerichtsorganisation und die Rechtsmittel nach dem Beitritt gelten würde. Zuverlässige Verlautbarungen darüber gab es nicht. Es waren insoweit mehrere gesetzgeberische Lösungen denkbar, nämlich daß für alle anhängigen Verfahren das bisherige Recht weitergelten würde, wie die Möglichkeit, daß sogleich das in Kraft gesetzte neue Recht gelten würde. Insoweit mußte jeder Partei eine gewisse Übergangsfrist zugebilligt werden, in der sie sich die Gesetzesmaterialien verschaffen und sich mit den umfangreichen Regelungen des Einigungsvertrages und dem geltenden neuen Recht vertraut machen konnte. Diese Gelegenheit hatten die Prozeßbevollmächtigten der Bekl. nicht, da sie sich angesichts der alsbald ablaufenden Berufungsfrist unter Zeitdruck befanden.
3. Allerdings bestand daneben die Pflicht, sich unverzüglich über die neue Rechtslage zu informieren und alles zu tun, die Interessen der Parteien zu wahren, insbesondere indem jede in Betracht kommende Möglichkeit ausgeschöpft wurde (vgl. insoweit m. w. N. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, Anm. 4 zu § 233). Dem ist der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. jedoch nachgekommen, indem er, sobald er Zweifel über das richtige Eingangsgericht hatte, die Wiedereinsetzung beantragte.
4. Der Antrag wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO von 2 Wochen seit Wegfall des Hindernisses, das der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen der Rechtslage gleichzusetzen ist (vgl. Thomas-Putzo, aaO, Anm. 2 zu § 234), gestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag ging am 26. Oktober 1990 bei dem Gericht ein. Demgemäß hätte der Wegfall des Hindernisses nicht vor dem 12. Oktober 1990 liegen dürfen, also nicht vor Ablauf der Berufungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt war dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl., wie ausgeführt, eine schuldhafte Unkenntnis der Gesetzeslage unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nicht anzulasten.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde formgemäß gestellt, indem auf die bereits eingereichte Berufung Bezug genommen wurde (§ 236 ZPO).