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Verfahrensfortsetzung

LG Berlin64 S 423/9027.11.1990GE 1991, 783; HuW 1991, 250; ZOV 1991, 50

BGB § 862 Abs.1 Satz 2; ZPO § 91a ;EV Anl.I Teil B Kapitel III Sachgebiet A Abschn.III Ziffer 28 g

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfahrensfortsetzung; neue Bundesländer; Beschwerde; Klagerücknahme; Kostenentscheidung; Besitzschutz; Unterlassungsanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein am Tage des Beitritts bei einem Gericht der beigetretenen Gebiete anhängiges Verfahren wird nach den für alle Bundesländer in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt.

2. Handelt es sich um eine Beschwerde des Mieters gegen eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts der beigetretenen Gebiete, durch die aufgrund mündlicher Verhandlung der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß zurückgewiesen worden ist, so ist die Beschwerde als Berufung zu behandeln.

3. Für die Form und Frist für die Einlegung dieser Beschwerde ist auf die bisherigen Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeß ordnung - vom 19. Juni 1975 abzustellen.

4. Hätte das erstinstanzliche Gericht der beigetretenen Gebiete gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1975 i. d. F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 bei einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise dem Bekl. auferlegen können, weil dieser zur Klage Anlaß gegeben hat, so können im Rahmen einer Kosten entscheidung durch das nunmehr befaßte Berufungsgericht gem. § 91 a Abs. 1 ZPO nach diesen Grundsätzen ebenfalls die Kosten der ersten Instanz dem Bekl. auferlegt werden.

5. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts über Besitzschutzansprüche sind nunmehr die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, auch wenn der Rechtsstreit bisher vor einem Gericht der beigetretenen Gebiete anhängig war.

6. Die aufgrund einer Androhung von Besitzstörungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehende Besitzstörung begründet einen Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser entfällt aber in demjenigen Zeitpunkt, in dem der androhende Vermieter erklärt, von der Androhung würde kein Gebrauch gemacht werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die von dem Verfügungskl. eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Stadtbezirksgerichts Treptow vom 3. September 1990 war als Berufung statthaft (§ 511 ZPO).

1. Nach Anlage I zum Einigungsvertrag Teil B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Ziffer 28 Buchstabe g) werden am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. Die Beschwerde des Verfügungskl., die am 12. September 1990 eingelegt worden war und demgemäß am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängig war, war demgemäß nach den Vorschriften der für alle Bundesländer in Kraft gesetzten Zivilprozeßordnung (ZPO) zu beurteilen. Nach diesen Vorschriften wäre über den Antrag des Verfügungskl. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der die einstweilige Verfügung im Sinne von §§ 935, 940 ZPO entspricht, gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 ZPO durch Urteil zu entscheiden gewesen, da über den Antrag mündlich verhandelt worden ist. Gegen das Urteil findet gemäß § 511 ZPO die Berufung statt.

2. Die als Berufung zu behandelnde Beschwerde des Verfügungskl. erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der maßgebenden Vorschriften. Unschädlich ist, daß sie nicht bei dem Berufungsgericht, sondern bei dem Gericht eingelegt worden ist, das die Entscheidung erlassen hat. Denn dies entsprach §§ 151, 158 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeßordnung - vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) i. d. F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 547 ff.). Die für die Beschwerdeeinlegung maßgebende Frist von 2 Wochen (§ 158 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) ist ebenfalls eingehalten. Auf diese Form und Fristvorschrift war gem. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Ziff. 28 Buchstaben h) und i) des Einigungsvertrages abzustellen. Sie ist damit fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die erforderliche Beschwer (§ 511 a ZPO) ist mit Rücksicht auf Gewinneinbußen, die der Verfügungskl. bei Verwirklichung der Androhung, den Strom und das Wasser abzustellen, für den Betrieb seines Eiskioskes hätte hinnehmen müssen und die unstreitig über einen Zeitraum von mehreren Monaten über 700,- DM gelegen hätten, gegeben.

II. 1. In der Sache ist der Rechtsstreit dadurch in der Hauptsache erledigt, daß die Verfügungsbekl. schon im Termin vor dem Stadtbezirksgericht Treptow am 3. September 1990 erklärt hat, eine Sperrung der Zufuhr der Strom- und Wasserleitungen erfolge nicht, solange nicht die Rechtsverhältnisse geklärt seien. Hierdurch wurde der Verfügungskl. klaglos gestellt, da nunmehr weder auf einem mietvertraglichen Anspruch noch unter dem Gesichtspunkt von Besitzansprüchen ein Unterlassungsanspruch gegeben war.

a) Ein Unterlassungsanspruch aus einem Mietverhältnis bestand gegen die Verfügungsbekl. ohnehin nicht, da diese gar nicht Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vermieters, des VEB X., war. Dies war vielmehr die V. mbH. Vertragliche Ansprüche bestanden demgemäß zwischen den Parteien überhaupt nicht.

b) Für in Betracht kommende Besitzschutzansprüche sind die Vorschriften des BGB anzuwenden (vgl. Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Artikel 230 Abs. 2, Artikel 233 § 1). Ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB hätte vorausgesetzt, daß die angedrohte Besitzstörung, wenn sie auch bisher noch nicht konkret eingetreten war, jedenfalls aufgrund konkreter Umstände schon unmittelbar bevorstand (vgl. zu § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, BGHZ 2, 394; BayObLG, NJW RR 1987, 1040; Palandt-Bassenge, BGB, 49. Aufl. 1990, § 1004 Anm. 6 c a. E.). Dies war bei Klageerhebung der Fall, denn die Verfügungsbekl. hatte ausdrücklich und ernsthaft angedroht, die Strom- und Wasserzufuhr für den Betrieb des Verfügungskl. zu sperren, wozu sie nicht berechtigt gewesen wäre, da der Besitz des Verfügungskl. ihr gegenüber nicht fehlerhaft war, weil ihm dieser vom Vermieter eingeräumt worden war. Eine Gefahr der Störung bestand nicht mehr, nachdem die Verfügungsbekl. erklärt hatte, sie würde die Strom- und Wasserzufuhr nicht sperren und irgendwelche Anzeichen, die dafür sprachen, daß die Verfügungsbekl. sich an diese Erklärung nicht halten würde, nicht vorlagen. Derartige Anzeichen sind jedenfalls nicht vorgetragen worden.

2. Am Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtbezirksgericht Treptow war daher der Antrag des Verfügungskl. an sich bereits begründet. Dennoch entspricht es billigem Ermessen, daß die Verfügungsbekl. die Kosten der ersten Instanz zu tragen hat. Denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konnte der Verfügungskl. auf die Erklärung nur nach den Vorschriften des zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeßordnung - vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) in der Fassung vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 547 ff.) reagieren. Darin war die Erklärung der Erledigung in der Hauptsache nicht vorgesehen. Vielmehr hätte der Verfügungskl. seine Klage zurück-nehmen müssen.

Die Kostenentscheidung, die das Stadtbezirksgericht nach Klagerück-nahme gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1975 nach Einstellung des Verfahrens hätte treffen müssen, hätte aber nicht anders ausfallen können als die hier getroffene Entscheidung, denn die Verfügungsbekl. hatte durch ihre Androhung Anlaß zur Erhebung der Verfügungsklage gegeben. Daher wäre es nach den Umständen nur gerechtfertigt gewesen, daß dieser auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren (§ 175 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1975).

3. Demgegenüber ist es sachgerecht, daß der Verfügungskl. die Kosten der Berufung zu tragen hat, weil seine Berufung mit Rücksicht auf die schon vor dem Stadtbezirksgericht Treptow abgegebene Erklärung der Verfügungsbekl. von vornherein unbegründet war. Demgemäß wäre der Verfügungskl. auch bei streitiger Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge in der Berufungsinstanz unterlegen.