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Verfahrensaussetzung

LG Berlin61 T 11/9128.02.1991GE 1991, 573

ZPO § 148

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfahrensaussetzung; Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf die zu erwartende KG-Entscheidung zum Berliner Mietspiegel.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte im Hinblick auf den zu erwartenden Rechtsentscheid des Kammergerichts über die Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels eine Klage auf Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung ausgesetzt. Auf die Beschwerde hin hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die bloße Möglichkeit widersprechender Entscheidungen berechtigt nicht zur Verfahrensaussetzung gem. § 148 ZPO (s. Baumbach/Lauterbach, 49. Aufl., Anm. 1 E zu § 148 m. w. N.). Ob und in welcher Weise der Berliner Mietenspiegel Grundlage der Entscheidung sein kann, muß letztlich vom Amtsgericht beurteilt werden. Ein Normcharakter, der eine Verfahrensaussetzung rechtfertigen könnte, ist dem Mietenspiegel nicht beizumessen. Er ist lediglich Orientierungsmittel.