Verfahrensaussetzung
ZPO § 148
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verfahrensaussetzung; Mietspiegel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf die zu erwartende KG-Entscheidung zum Berliner Mietspiegel.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte im Hinblick auf den zu erwartenden Rechtsentscheid des Kammergerichts über die Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels eine Klage auf Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung ausgesetzt. Auf die Beschwerde hin hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die bloße Möglichkeit widersprechender Entscheidungen berechtigt nicht zur Verfahrensaussetzung gem. § 148 ZPO (s. Baumbach/Lauterbach, 49. Aufl., Anm. 1 E zu § 148 m. w. N.). Ob und in welcher Weise der Berliner Mietenspiegel Grundlage der Entscheidung sein kann, muß letztlich vom Amtsgericht beurteilt werden. Ein Normcharakter, der eine Verfahrensaussetzung rechtfertigen könnte, ist dem Mietenspiegel nicht beizumessen. Er ist lediglich Orientierungsmittel.