Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid
ZPO §§ 696, 697
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Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid; Eintritt der Rechtshängigkeit; Mahnverfahren; Akteneingang beim Prozessgericht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
2 Der Kl. machte die Zahlungsansprüche zunächst mit Mahnbescheiden geltend, die den Bekl. zu 1 und 2 jeweils am 21. März 2005 und der Bekl. zu 3 unter ihrer früheren Firma und Adresse am 23. April 2005 zugestellt wurden. Die Bekl. zu 1 und 2 legten Widerspruch gegen die Mahnbescheide ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kl. hiervon und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am 19. September 2005 beantragte der Kl. bezüglich aller Bekl. die Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten ein. Das Mahngericht gab mit Verfügungen vom 26. September 2005 die Verfahren betreffend die Bekl. zu 1 und 2 an das Landgericht ab, wo die Akten am 30. September 2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren betreffend die Bekl. zu 3 wurde nicht an das Landgericht abgegeben, nachdem der erlassene Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden war und das Mahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kl. mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
7 Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des gegen die Bekl. zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bezüglich der Feststellungsanträge und der gesamten Klage gegen die Bekl. zu 3 ist die Revision unbegründet.
11 a) Der Kl. hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen gegen die Bekl. zu 1 und 2 nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetreten.
12 aa) Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. „Alsbald" ist wie „demnächst" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren (Senatsbeschluss, BGHZ 175, 360, 362 f. Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/Gierl, 2. Aufl., § 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 a. a. O. m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl a. a. O.). Der Kl. verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. Erst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche der Bekl. zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein.
13 bb) Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen entwickelt worden.
14 (1) Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann einträten, wenn die Abgabeverfügung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt werde (so: OLG München, MDR 1980, 501, 502; dagegen OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festgestellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Parteien den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: OLG Köln, MDR 1985, 680; als spätester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe, VersR 1991, 125, 126).
15 (2) Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein (OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 447, 448; OLG München, MDR 2007, 1154, 1155; OLG-Report 2007, 777; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 696 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Schüler, 3. Aufl., § 696 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 696 Rn. 4; Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rn. 38; Sundermann, JA 1990, 1, 3; Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f.; als spätester Zeitpunkt genannt im Urteil des BGH vom 14. November 1991 - IX ZR 250/90 -, NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung des § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d. h. dass die Anspruchsbegründung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintrete (OLG Koblenz a. a. O.; OLG Frankfurt a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a. a. O.; Sundermann a. a. O.; Zinke a. a. O.).
16 (3) Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht für maßgeblich (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 -, NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZR 206/03 -, DStRE 2007, 1000; KG, MDR 1998, 735; 618, 619 mit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336; OLG Dresden, NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 11 O 16/05 -, Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/Gierl a. a. O. Rn. 24; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 27; Zöller/Vollkommer a. a. O. § 696 Rn. 5; Weidner, MDR 1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329).
17 (4) Ebenso wie der IX. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt der erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 2008 (BGHZ 175, 360 S. 364 Rn. 13) noch offengelassen hatte, die letztgenannte Auffassung. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann (Hk-ZPO/Gierl a. a. O. Rn. 24; Zöller/Vollkommer a. a. O.). Der Wortlaut des § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung an die Abgabe anzuknüpfen (BT-Drs. 7/2729 S. 100), lässt es sachgerecht erscheinen, auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechtshängigkeit kommt dem Kl. in diesem Fall nicht zugute.
18 Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klageschrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (Zöller/Vollkommer a. a. O. § 697 Rn. 2; so auch: Sundermann a. a. O.), stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht (Zöller/Vollkommer a. a. O. § 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des Bekl. nicht, die Zustellung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Bekl. dadurch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, 135, 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellende Anspruchsbegründung voraus (KG, MDR 2000 a. a. O.; Hk-ZPO/Gierl a. a. O.).
19 Schließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbescheides, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Vollkommer a. a. O.). Auch der Verzug des Schuldners tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhebung einer Leistungsklage ein.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache (aus verschiedenen Gründen) nicht alsbald an das zuständige Gericht abgegeben, tritt Rechtshängigkeit erst mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger machte Zahlungsansprüche im Mahnbescheidsverfahren geltend. Der Beklagte legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hiervon und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am 19. September 2005 beantragte der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten ein. Das Mahngericht gab die Akten an das Landgericht ab, wo die Akten am 30. September 2005 eingingen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen könne, weil er die Abtretung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erklärt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und damit nach der Abtretung eingetreten. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, was zur zugelassenen Revision zum BGH führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der III. Senat des BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts (teilweise) auf. Der Kläger habe die mit der Klage geltend gemachte Forderung entgegen der Ansicht der Vorgerichte nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetreten. Die Rechtshängigkeit könne zwar nicht nach § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückgezogen werden. Die Sache sei nämlich nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. „Alsbald" sei wie „demnächst" nach § 167 zu definieren. Die Sache sei alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten sei. In der Regel sei von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren einzahle und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stelle. Vorliegend habe der Kläger die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich verzögert (mehr als fünf Monate). Wann die Rechtsfähigkeit eintrete, wenn die Sache – wie vorliegend – nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei im Gesetz nicht geregelt und werde kontrovers diskutiert. Ebenso wie der IX. Zivilsenat des BGH teile der erkennende Senat die Ansicht, dass der Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht maßgeblich sei. Dafür spreche insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden könne. Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung sei deshalb nicht geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klageschrift gleichstehe und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei. Die Anspruchsbegründung solle den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen, stelle aber nicht selbst die Klage dar. Zudem erfordere es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustellung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache habe bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und sei dem Beklagten dadurch bekannt geworden. Schließlich könne auch nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung komme es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbescheides, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an. Auch der Verzug des Schuldners trete gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheides ebenso wie durch die Erhebung einer Leistungsklage ein.