veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verfahren nach Hauptsachenerledigung

OLG Brandenburg3 W 49/0728.04.2008unveröffentlicht

ZPO §§ 91 a, 253 Abs. 2 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfahren nach Hauptsachenerledigung; hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsantrages; Darlegungslast für Erfüllung und Tilgungsbestimmung beim Mieter; Klage auf Zahlung des Mietzinses; Zahlungsklage; Erlöschung von Mietforderungen; Tilgungsbestimmung; Aufrechnung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist im Rahmen des § 91 a ZPO nicht mehr über die Frage einer Erledigung zu befinden, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.

2. Eine Klage auf Zahlung von Mietzins ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn sie die streitgegenständliche Mietperiode und den hierfür beanspruchten Mietzins angibt.

3. Für das Erlöschen (§ 362 BGB) der Mietforderung und für eine dahingehende Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostentragungslast, die ihr das Landgericht nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt hat.

Der Kl. beanspruchte von der Bekl. aufgrund eines Gewerbemietvertrages vom 21.12.2005 die vereinbarte Miete für Juli 2006.

Die Bekl. hatte die Ansicht vertreten, ihre Mietzahlungspflicht sei wegen Verletzungen von Mitwirkungspflichten, die den Kl. als Vermieter träfen, frühestens Anfang Mai eingetreten. Deshalb stünden Mietzahlungen, die sie von März bis Juni 2006 an den Kl. geleistet hätte, einem Verzug der Juli-Miete entgegen.

Mit Schriftsatz vom 2.2.2007 haben der Kl. und mit Schriftsatz vom 29.5.2007 die Bekl. den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt mit wechselseitigen Kostenanträgen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. auferlegt. In Anlehnung an einen Beschluss in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien über andere Mieten hat es ausgeführt, der Verzug der Bekl. ergebe sich aus der Kalenderfälligkeit des Mietanspruchs. Ein Schadensersatzanspruch der Bekl. sei nicht substantiiert dargetan und begründe wegen entgegenstehender vertraglicher Ausschlüsse auch kein Zurückbehaltungsrecht. Behauptete Verletzungen von Mitwirkungspflichten des Kl. beträfen allenfalls Nebenpflichten und hätten deshalb keine verzugshindernde Wirkung.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde erbittet die Bekl. unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterhin, die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. aufzuerlegen.

Dieser verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die nach den §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht, auch wenn es die gebotene Auseinandersetzung mit den Argumenten der Bekl. vermissen lässt, dieser die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auferlegt.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist nicht mehr über die Frage eines erledigenden Ereignisses zu befinden, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gemäß dieser Bestimmung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91 a Rn. 12 m.w.N.), also darüber, ob die Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet gewesen ist. Beides ist der Fall.

Die Klage auf Zahlung der Miete für Juli 2006 war hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da der Kl. die streitgegenständliche Mietperiode und den hierfür beanspruchten Mietzins angegeben hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2006 - 3 W 18/06 = OLGR Brandenburg, 2006, 695 m.w.N.). Sie war auch begründet, denn der Kl. hatte gegen die Bekl. einen Anspruch in geltend gemachter Höhe aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Abschluss des Mietvertrages und die Gebrauchsüberlassung der Mietsache für die streitgegenständliche Mietperiode waren unstreitig. Die Fälligkeit der Miete (§ 271 BGB) ergab sich, wie das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt hat, aus § 3.15 des Mietvertrages (vgl. 16 GA). Die Fälligkeit ihrer Mietzahlungspflicht für Juli 2006 hatte die Bekl. im Übrigen der Sache nach auch eingeräumt, indem sie den Abschluss der Arbeiten Anfang Mai selbst vorgetragen hatte.

Ihrer Ansicht, ihre Mietzahlungen für März bis Juni 2006 "wirkten erst auf die Monate Mai 2006 und folgende", vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine dahingehende Tilgungsbestimmung (vgl. § 366 Abs. 1 BGB) hatte die für das Erlöschen (§ 362 BGB) darlegungs- und beweisbelastete Bekl. schon nicht dargetan und im Übrigen auch nicht vorgenommen. Ihre diesbezüglichen Zahlungen weisen vielmehr als Tilgungsbestimmung eben die Monate März bis Juni 2006 auf.

Das Vorbringen der Bekl. könnte auch nicht, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist, als konkludent erklärte Aufrechnung (§§ 388 ff. BGB) mit insoweit zu Unrecht gezahlten Beträgen durchdringen. Abgesehen davon, dass eine Aufrechnungserklärung insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit der Gegenforderung unbestimmt wäre (§ 388 BGB), scheiterte sie ohnedies an der vertraglich vereinbarten Aufrechnungseinschränkung in § 15 des Mietvertrages, gegen die keine Bedenken geltend gemacht sind oder ersichtlich wären. Im Übrigen stünde dem Entstehen einer aufrechnungsfähigen Gegenforderung insoweit § 814 BGB entgegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erklären die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits, nicht mehr über einer Erledigung zu befinden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter beanspruchte klageweise Zahlung der Miete für Juli 2008 aufgrund eines Gewerbemietvertrages. Nach dem Vortrag des Mieters hatte er wegen Obliegenheitsverletzungen des Vermieters Mietzahlungen erbracht, die dem Vermieter nicht zugestanden hätten. Das hätte einem Verzug für die Juli-Miete entgegengestanden. Später erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsche für erledigt und stritten mit wechselseitigen Kostenanträgen. Das Landgericht legte die Kosten des Rechtsstreits dem Mieter auf, was zur sofortigen Beschwerde des Mieters gegen diesen Beschluss führte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Brandenburgische OLG (Einzelrichter) wies die Beschwerde des Mieters zurück. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien sei nicht mehr über die Frage eines erledigenden Ereignisses zu befinden, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits, also darüber, ob die Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet gewesen sei. Das sei zu bejahen. Die Klage auf Zahlung der Juli-Miete sei hinreichend bestimmt gewesen, da der Vermieter die streitgegenständliche Mietperiode und den hierfür beanspruchten Mietzins angegeben habe. Die Klage sei auch begründet gewesen. Die Ansicht des Mieters, seine Mietzahlungen für März bis Juni 2006 "wirkten sich erst für die Monate Mai 2006 und folgende" aus, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Eine dahingehende Tilgungsbestimmung habe der für das Erlöschen darlegungs- und beweisbelastete Mieter schon nicht dargetan und im Übrigen auch nicht vorgenommen. Das Vorbringen des Mieters könne auch nicht als konkludent erklärte Aufrechnung mit insoweit zu Unrecht gezahlten Beträgen durchdringen. Abgesehen davon, dass eine Aufrechnungserklärung insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit der Gegenforderung unbestimmt wäre, scheitere dies ohnehin an der vertraglich vereinbarten Aufrechnungseinschränkung, gegen die keine Bedenken geltend gemacht seien oder ersichtlich wären.

2

- -