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Verfahren bei Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach ausländischen Vorschriften

BVerwGBVerwG 8 B 98.0817.02.2009ZOV 2009, 137

VermG § 1 Abs. 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Aufhebung der rechtsstaatswidrigen (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlichen) Entscheidung über die Vermögensentziehung durch die dafür zuständige ausländische Stelle steht die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest. Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird sodann von den an die Aufhebungsentscheidung gebundenen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6 2. Soweit die Beschwerde meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob eine Ablehnung eines Antrags gemäß § 1 Abs. 7 VermG vom zuständigen Vermögensamt zumindest damit begründet werden könne, es sei nach einer eigenen Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, der Rehabilitierungsantrag sei "offensichtlich" unbegründet,

würde sich ein Revisionsverfahren mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen durch das Verwaltungsgericht mit dieser Frage nicht auseinandersetzen.

7 Da es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Vermögensrecht auch bei der isolierten Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 = ZOV 2004, 144), ist es vorliegend für ein Revisionsverfahren unerheblich, ob vom zuständigen Vermögensamt eine Prognoseentscheidung zum Ausgang des Rehabilitierungsverfahrens getroffen werden darf. Das Verwaltungsgericht hat dazu entscheidungserheblich festgestellt, dass der in Moskau gestellte Antrag vom 8. Dezember 2004 auf Rehabilitierung mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 20. August 2007 negativ entschieden wurde und deshalb eine für den Kl. positive Rehabilitierungsentscheidung, die § 1 Abs. 7 VermG voraussetzt, nicht vorliegt. Dieses Schreiben hat das Verwaltungsgericht als endgültige Bescheidung über den oder die russischen Rehabilitierungsanträge bewertet.

8 Die Revision ist auch nicht mit Blick auf die zusätzlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts angezeigt, dass aufgrund der in diesem Verfahren besonderen Fallkonstellation und der wiederholten Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG i. V. m. den in Russland gestellten gleichlautenden Anträgen der Bekl. auch ohne Vorlage des russischen Prüfergebnisses den hier streitbefangenen Bescheid habe erlassen können. Die Zulassung der Revision diesbezüglich scheidet bereits deshalb aus, weil der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die das Urteil selbständig tragende Begründung, eine negative Rehabilitierungsentscheidung aus Moskau liege mit dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. August 2007 vor, nicht greift. Ein Revisionsverfahren kann nicht zur Klärung von Rechtsfragen beitragen, die sich lediglich für einen anderen Entscheidungsgrund stellen (Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 B 13.96 -, Buchholz 451.44 HeimG Nr. 8).

9 Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 1 Abs. 7 VermG von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgeht. Auf der ersten Stufe hebt die dafür nach den "anderen Vorschriften" zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung auf oder trifft eine der Aufhebung entsprechende Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit. Damit steht die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest. Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird sodann auf der zweiten Stufe von den an die Aufhebungsentscheidung gebundenen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt. § 1 Abs. 7 VermG bezieht auch die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach ausländischen Vorschriften mit ein (Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 2 = ZOV 1999, 237). Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Antrag gemäß § 1 Abs. 7 VermG vom 1. Dezember 2003 der Kl. bereits am 29. Oktober 2003 bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat. Dieser Antrag wurde aus Moskau am 2. April 2004 negativ entschieden. Daraufhin hat der Bekl. mit Bescheid vom 12. April 2006 den Antrag des Kl. auf Restitution abgelehnt. An diese negative Entscheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ist der Bekl. so lange gebunden bis eine positive Aufhebungsentscheidung derselben Stelle auch wegen der Einziehung von Vermögensgegenständen oder des Vermögens insgesamt erfolgt. Mit der Antragstellung vom 10. April 2006 gemäß § 1 Abs. 7 VermG hat der Kl. zwar auf einen in Moskau gestellten Antrag vom 8. Dezember 2004 verwiesen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass als Voraussetzung für eine Prüfung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 1 Abs. 7 VermG eine negative Rehabilitierungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation bereits vorlag. Die Behörde hat somit nicht lediglich eine Prognoseentscheidung angestellt, als sie mit dem streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juni 2007 den erneuten Antrag des Kl. gemäß § 1 Abs. 7 VermG mit Hinweis auf die negative Entscheidung aus Moskau aus dem Jahr 2004 ablehnte.

10 3. Schließlich kommt eine Zulassung der Revision auch nicht in Betracht bezüglich der als grundsätzlich bedeutsam formulierten Frage,

ob ein Vermögensamt in einem anhängigen Verfahren nach § 1 Abs. 7 VermG berechtigt ist, zumal ohne dass dies jemals beantragt wurde, die Feststellung zu treffen, ein anhängiges russisches Rehabilitierungsverfahren i. V. m. dem Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG löse nicht die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG aus.

11 Diese Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Wie dargelegt, scheidet eine Zulassung der Revision wegen der Ablehnung des Antrags des Kl. nach § 1 Abs. 7 VermG aus, der sich auf das russische Rehabilitierungsverfahren bezog. Nur dieser Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird die Ablehnung des Antrags nach § 1 Abs. 7 VermG rechtskräftig. Dies wiederum hat zur rechtlichen Konsequenz, dass der Unterlassungsanspruch als Sicherungsmittel für den angemeldeten Rückübertragungsanspruch entfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 [142]).