Verfärbung des Leitungswassers als Mangel
BGB § 536
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die immer wieder auftretende Braunverfärbung des Warmwassers stellt einen Mangel der Wohnung dar.
2. Der Vermieter, der diesen Mangel bestreitet, kann sich nicht darauf zurückziehen, daß bei einer einmaligen Überprüfung keine Braunverfärbung festgestellt worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus § 536 BGB auf Beseitigung der Verfärbungen des Leitungswassers.
1. Aufgrund des schlüssigen und substantiierten Vortrags der Kl. ist davon auszugehen, daß das Warmwasser in der Wohnung der Kl. zumindest in unregelmäßigen Abständen braune Verfärbungen aufweist. Der entsprechende Vortrag der Kl. war auch nicht deshalb wi dersprüchlich, weil sie teilweise von regelmäßig, teilweise von unregelmäßig auftretenden Verfärbungen gesprochen hat. Sie hat unter Beweisangebot vorgetragen, daß die Verunreinigungen zu verschiedenen Zeiten in unterschiedlicher Häufigkeit aufgetreten sind. So sei es nach der Erneuerung der Warmwasseranlage zunächst kaum noch zu Verunreinigungen gekommen. In der Folgezeit seien diese jedoch mit zunehmender Häufigkeit, vor allem morgens, wieder aufgetreten.
Diesen Vortrag hat die Bekl. nicht hinreichend substantiiert bestritten, so daß er als unstreitig anzusehen ist. Es ist nicht ausreichend, wenn der Vermieter sich im wesentlichen darauf beschränkt, das Vorliegen von Verfärbungen des Leitungswassers, die über einen derart langen Zeitraum wiederholt gerügt wurden, ohne weiteren Vortrag zu bestreiten und Sachverständigenbeweis anzubieten. Ebenfalls ungenügend ist die Behauptung der Bekl., ihr Mitarbeiter Herr J. habe anläßlich einer Überprüfung am 21. Juli 1999 keine Verfärbungen feststellen können. Denn es ist nicht substantiiert vorgetragen worden, in welcher Form J. dies geprüft haben soll. Darüber hinaus ist es unzureichend, wenn sich der Vermieter auf eine einmalige Überprüfung beruft, die im Laufe des Tages erfolgt ist, obwohl der Mieter angibt, daß die Verunrei nigungen in unregelmäßigen Abständen, insbesondere morgens und abends auftreten. In diesem Fall hätte es der Bekl. oblegen, das Was-ser in der Wohnung der Bekl. über einen längeren Zeitraum und ggf. auch zu den von der Kl. angegebenen Tageszeiten zu überprüfen.
2. Die braune Verfärbung des Warmwasser stellt einen Mangel der Mietsache dar. Dabei kommt es nicht darauf an, wie alt das Haus ist, denn sauberes Leitungswasser gehört in jedem Fall zum vertraglich geschuldeten Zustand, unabhängig davon, wie alt das Haus ist. Ebenfalls unerheblich ist es, daß die Verfärbungen nicht ständig auftreten. Denn auch gelegentliche Verfärbungen des Wassers entsprechen nicht mehr dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Dabei kommt es im Rahmen des Mängelbeseitigungsanspruchs aus § 536 BGB, anders als im Rahmen des § 537 BGB auch nicht auf die Erheblichkeit des Mangels an (vgl. Palandt/Putzo § 536 Rn. 7).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Mieterin hatte darüber geklagt, daß ihr warmes Wasser in unregelmäßigen Abständen, besonders morgens, braun verfärbt war. Ein Mitarbeiter der Vermieterin begab sich daraufhin in die Wohnung und stellte keinen Mangel fest. Die Mieterin klagte deshalb - erfolgreich - auf Beseitigung der braunen Verfärbung des Wassers.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin gab mit Urteil vom 10. März 2000 der Instandsetzungsklage der Mieterin statt, und zwar ohne daß Beweis erhoben worden wäre. Begründung: Braunverfärbung des Wasser - auch gelegentliche - stelle einen Mietmangel dar. Wir halten das Urteil für ein Fehlurteil, das gegen elementare Grundsätze der Zivilprozeßordnung verstößt. Es wäre schon erwägenswert, hier ein schlichtes Bestreiten des Vermieters mit Nichtwissen für zulässig zu erachten, denn der behauptete Mangel liegt allein in der Sphäre des Mieters. Jedenfalls aber kann der Vermieter, der einen Mangel überprüft und nicht festgestellt hat, die Behauptung des Mieters bestreiten, so daß dann Beweis zu erheben ist. Wie oft soll eigentlich nach Auffassung der 64. Kammer der Vermieter einen Mitarbeiter in die Wohnung schicken, um das Wasser zu überprüfen? Die Kammer meinte wohl, der Vermieter hätte sich auf ein Sachverständigengutachten berufen müssen, wobei allerdings übersehen wird, daß der Mieter die Beweislast für einen bestrittenen Mangel trägt.