Vereitelung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung durch Mieterverhalten
§ 6 HeizkostenVO, § 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vereitelung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung durch Mieterverhalten; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab; Ablesung der Wärmemesser, Verhinderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es besteht bereits ein vertraglicher Anspruch auf verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, wenn die Mietvertragsparteien vereinbart haben, daß die Kosten nach der "Wohnfläche bzw. der qm-Zahl der beheizten Fläche sowie dem Stande der Wärmemesser" umgelegt werden sollen, und die entsprechenden Wärmemesser eingebaut sind.
2. Der Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung kann entfallen, wenn der Mieter trotz mehrfacher Ankündigung durch das Ableseunternehmen die Ermittlung des Individualverbrauchs vereitelt hat. Im Bestreitensfall muß jedoch der Vermieter insoweit im einzelnen darlegen, wann die schriftlichen Ankündigungen zu welchem Ablesezeitpunkt erfolgten, wann und warum eine Ablesung nicht möglich gewesen ist und wie oft für den jeweiligen Abrechnungszeitraum der Mieter die Ablesung verhindert hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf die jeweiligen Abrechnungszeiträume entfallenden Beträge sind noch nicht fällig, weil der Kl. nicht entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsmodus für die Ermittlung der Heizkosten vorgegangen ist.
Nach § 5 Nr. 4 des schriftlichen Mietvertrages der Parteien vom Mai 1978 sollten die Betriebskosten für die vorhandene Sammelheizung nach der Wohnfläche bzw. der qm-Zahl der beheizten Fläche sowie dem Stande der Wärmemesser umgelegt werden. Das bedeutet, daß der Kl. verpflichtet gewesen wäre, für die streitigen Zeiträume eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erstellen. Hierzu wäre er auch durchaus in der Lage gewesen, da die technischen Voraussetzungen für eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgelegen haben. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Wohnung der Bekl. seit Beginn des Mietverhältnisses mit den erforderlichen Ablesegeräten für den individuellen Wärmeverbrauch ausgestattet war und noch ist. Da es sich vorliegend bei der von den Bekl. innegehaltenen Wohnung um preisgebundenen Altbauwohnraum handelt, hätten die Abrechnungen zunächst nach den Vorschriften der AMVOB und dann nach der insoweit für anwendbar erklärten Heizkostenverordnung erstellt werden müssen. Nach beiden Gesetzen war und ist nur ein bestimmter Anteil nach einem allgemein geltenden Umlegungsmaßstab zu ermitteln, im übrigen müssen die angefallenen Heizkosten verbrauchsabhängig berechnet werden. Soweit in § 5 Nr. 4 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages im übrigen die Begriffe "Wohnfläche" und "qm-Zahl der beheizten Fläche" unterstrichen worden sind, ist das unerheblich, weil das nur den festen Maßstab betreffen kann, der aber zwischen den Parteien, soweit er die Wohnungsgröße der Bekl. betrifft, nicht streitig ist.
Der Kl. kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, wonach er insgesamt die Heizkosten nach einem festen Umlegungsmaßstab habe abrechnen müssen, da die Bekl. es für den hier relevanten Zeitraum trotz mehrfacher ordnungsgemäßer Ankündigungen durch das Ableseunternehmen vereitelt hätten, den Individualverbrauch zu ermitteln. Dieser Vortrag des Kl. konnte mangels ausreichender Substantiierung nicht durchdringen. Hier hätte im einzelnen für jeden Abrechnungszeitraum gesondert angegeben werden müssen, wann die schriftlichen Ankündigungen zu welchem Ablesezeitpunkt erfolgten, wann und warum eine Ablesung nicht möglich gewesen ist und wie oft für den jeweiligen Abrechnungszeitraum die Bekl. die Ablesung verhindert hätten. Zu diesem ins einzelne gehenden Vortrag wäre der Kl. umsomehr verpflichtet gewesen, als die Bekl. bereits in ihrer Klageerwiderung vom 20. Mai 1986 gerügt haben, daß die Abrechnungen allein deshalb unwirksam seien, weil trotz der technischen Voraussetzungen nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden ist. Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Kl. in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 1987 in den mündlichen Erörterungen vorgetragen hat, daß eine nähere Substantiierung nicht erforderlich gewesen sei, da die Bekl. die Ablesevereitelungen nicht bestritten hätten, war dem ebenfalls nicht zu folgen. Ein unsubstantiierter Vortrag braucht nicht bestritten zu werden, da er für sich bereits irrelevant ist und keine Rechtsfolgen hervorrufen kann.