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Vereinsarbeit in der Wohnung

AG Wedding4 C 797/8115.02.1982MM 1982, 6 S. 14

§ 550 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vereinsarbeit in der Wohnung; Briefkasten/Hinweisschild auf Verein; Gebrauch/vertragswidriger bei Vereinssitz in Wohnung; Hinweisschild/auf einem Briefkasten; Vereinssitz/in einer Wohnung; Vertragswidrigkeit/des Gebrauchs; Wohnraum (Vereinssitz in Wohnung); Unterlassungsanspruch/bei vertragswidrigem Gebrauch; Unterlassung/von vertragswidrigem Gebrauch; vertragsgemäßer Gebrauch/Vereinssitz in Wohnung

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 550 BGB. Sie hat nicht hinreichend unter Beweisantritt dargelegt, daß die Bekl. die sich aus dem Mietvertrag ergebende Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs ihrer Mietwohnung überschritten haben und daß das Hinweisschild auf dem Briefkasten eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wohnung der Bekl. als Vereinssitz nur insoweit genutzt wird, als die Anschrift als entsprechende Briefkastenadresse gilt oder ob - was naheliegend ist - damit auch Büroarbeit und Besuche von Fremden verbunden sind. Wenn ein Mietvertrag die Nutzung als Wohnung vorsieht, so ist ein Mieter dennoch berechtigt, in seiner Wohnung Büroarbeiten oder nicht störende Heimarbeit auszuführen. Selbst der Empfang von Kundenbesuch oder geschäftliche Besprechungen können dem Mieter einer Wohnung nicht vom Vermieter verwehrt werden.

Es ist auch nicht erwiesen, daß die Gefahr einer Beschädigung der Wohnung oder des Mietgrundstückes unzumutbar erhöht wird (LG Berlin, Urteil vom 10.5.74, in WuM 1974, S. 258 ff).

Hierfür hat die Kl. die Darlegungs- und Beweislast, denn der Vermieter trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Verletzung der Mieterpflichten und deren Erheblichkeit.

Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Entfernung des Hinweisschildes auf den Verein. Nach dem Vortrag der Parteien handelt es sich um ein Schild auf dem Briefkasten der Bekl. Es kann sich also nur um einen kleinen, kaum auffallenden, lediglich für den Briefträger bestimmten Hinweis handeln. Inwieweit hierdurch eine Beeinträchtigung irgendwelcher Art gegeben sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. ...

Leitsatz

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