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Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten

KG1 W 2309/8927.06.1989GE 1990, 433

BGB § 890; GBO § 5; GG Art.14; WEG §§ 3, 7

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Vereinigung mehrerer zum selben Stammgrundstück gehörender Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers ist entsprechend § 890 BGB grundsätzlich rechtlich möglich und setzt nicht die Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) der vom nunmehr einheitlichen Wohnungseigentumsrecht umfaßten Raumgesamtheit als solcher voraus.

2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Besorgnis der Verwirrung (§ 5 GBO) ist zu berücksichtigen, daß Beschränkungen der Rechte des Eigentümers nur gerechtfertigt sind, wenn sie der Grundbuchverkehr aus objektiv nachvollziehbaren Erwägungen eindeutig erfordert; dabei kommt es auf Verwirrung in rechtlicher Hinsicht an, während die rein technische Unübersichtlichkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht ausreicht.

3. Die Besorgnis der Verwirrung ist auch im Falle der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten grundsätzlich nicht allein deshalb begründet, weil die Wohnungseigentumsrechte unterschiedlich belastet sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller sind je zur Hälfte als Eigentümer zweier zum selben Stammgrundstück gehörenden Wohnungseigentumsrechte im Grundbuch eingetragen. Nach den Bestandsverzeichnissen sind die zu den Wohnungseigentumsrechten gehörenden Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 9 und 10 des Aufteilungsplanes verbunden. Die Wohnungseigentumsrechte sind je unterschiedlich mit Rechten Dritter belastet.

Die eingetragenen Eigentümer haben unter Vorlage von Bewilligungen und Zustimmungserklärungen der beiden Grundschuldgläubiger beantragt, die wechselseitige Einbeziehung jedes der beiden Wohnungseigentumsrechte in die Pfandhaft für die auf dem anderen Wohnungseigentumsrecht in Abt. III Nr. 3 und 4 eingetragenen Grundschulden in der Weise ein-zutragen, daß nunmehr jede dieser Grundschulden auch auf dem anderen Wohnungseigentumsrecht zur Gesamthaft lastet, und zwar gleichrangig mit der dort zugunsten desselben Gläubigers bereits eingetragenen Grundschuld. Zugleich haben die Eigentümer beantragt, die Übertragung des Bestandes des Wohnungsgrundbuchblattes Nr. 2809 auf Blatt Nr. 2808 sowie die Vereinigung der Wohnungseigentumsrechte zu einem Wohnungseigentum einzutragen. Die Antragsteller haben keine Angaben dazu gemacht, inwieweit aus den beiden Wohnungen eine neue, in sich abgeschlossene Raumgesamtheit entstanden ist oder entstehen soll, insbesondere keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im Grundbucheintragungsverfahren kann ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrages auch mit dem Ziel des Erlasses einer Zwischenverfügung eingelegt werden (vgl. KGJ 24 A 83; Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., § 71 Anm. 8; Kuntze/Ertl/Herr-mann/Eickmann, GBO, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 14). Die mit diesem Ziel einge-legte weitere Beschwerde hat aus den angeführten Gründen Erfolg. Da die Sache noch nicht zur abschließenden Entscheidung über den Eintragungsantrag reif ist, wird das Grundbuchamt erneut über den Antrag auf Eintragung der Pfandhafterstreckungen zu befinden und dabei zu prüfen haben, inwieweit der Eintragung unter Berücksichtigung der von den An-tragstellern nachgereichten Erklärungen behebbare Hindernisse noch entgegenstehen.

Der angefochtene Beschluß ist ferner aufzuheben, soweit das Landgericht die vom Grundbuchamt beschlossene Zurückweisung des Antrages der Eigentümer auf Eintragung der Übertragung des Bestandes des Wohnungsgrundbuchblattes Nr. 2809 auf Blatt Nr. 2808 und der Vereinigung der beiden Wohnungseigentumsrechte zu einem Wohnungseigentumsrecht bestätigt hat. Die Annahme des Landgerichts, im Falle der beantragten Eintragung der Vereinigung sei Verwirrung im Sinne des § 5 GBO zu besorgen, unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zunächst rechtsfehlerfrei ist das Landgericht mit der nahezu einhelligen Meinung davon ausgegangen, daß in entsprechender Anwendung des § 890 Abs. 1 BGB eine Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers jedenfalls dann grundsätzlich rechtlich möglich ist, wenn die Wohnungseigentumsrechte - wie hier - zu demselben Stamm-grundstück gehören (vgl. OLG Hamburg RPfleger 1966, 79 mit zustimmender Anmerkung von Riedel; BayObLGZ 1971, 102; OLG Stuttgart OLGZ 1977, 431; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 8; Meikel/Böttcher, GBO, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 19; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 19; Palandt/Bassenge, BGB, 48. Aufl., § 6 WEG Anm. 2 c; Soergel/Baur, BGB, 11. Aufl., § 9 WEG Rdnr. 8; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 25 b; Röll, Rpfleger 1976, 283 ff.; a.A. - soweit er-sichtlich - nur Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., § 5 Anm. 2 a). Soweit das OLG Düsseldorf (JMBlNRW 1963, 189) mit übergreifenden Ausführungen die Auffassung vertreten hat, ein mit Teileigentum verbundener Miteigentumsanteil an einem Grundstück könne einem anderen Grundstück nicht zugeschrieben werden, handelt es sich um einen anderen Sachverhalt, so daß eine die Vorlagepflicht nach § 79 Abs. 2 GBO begründende Abweichung nicht gegeben ist (ebenso schon OLG Hamburg, a.a.O.).

Soweit das Landgericht die beantragte Eintragung der grundsätzlich mög-lichen Vereinigung der Wohnungseigentumsrechte abgelehnt hat, erweist sich seine Entscheidung nicht deshalb im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, weil es nach den Erklärungen der Eigentümer an der Abgeschlossenheit der vom dann einheitlichen Sondereigentum umfaßten Raumgesamtheit fehlt. Allerdings soll nach überwiegender, wenn auch nicht näher begründeter Auffassung für die Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten die Abgeschlossenheit der dann vom einheitlichen neuen Sondereigentum umfaßten Raumgesamtheit erforderlich sein, was durch eine entsprechende Abgeschlossenheitsbescheinigung nachzuweisen sei (OLG Hamburg, a.a.O., S. 81; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 432; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O.; Meikel/Böttcher, a.a.O.; Weitnauer, a.a.O.; Diester, Wichtige Rechtsfragen des Wohnungseigentums, 1974, Rdnr. 192). Der Senat schließt sich indessen der Gegenauffassung an, wonach nicht erforderlich ist, daß mehrere Wohnungen nach der Vereinigung eine einheitliche, in sich abgeschlossene Wohnung bilden müssen (BayObLG, a.a.O. - Vorlagebeschluß - und BayObLGZ 1971, 246; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 48; Soergel/Baur, a.a.O.). Das Bayerische Oberste Lan-desgericht hat seine Auffassung gegen die ausdrücklich abgelehnte An-sicht des Oberlandesgerichts Hamburg damit begründet, die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit, die sich aus dem Sinn und Zweck der Vor-schrift des § 3 Abs. 2 WEG ergeben, seien auch dann erfüllt, wenn im Falle der Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte die beiden mit dem durch die Vereinigung entstandenen neuen Miteigentumsanteil als Son-dereigentum verbundenen Wohnungen für sich (weiterhin) abgeschlossen bleiben (vgl. BayObLGZ 1971, 103/107 ff.). Unstreitig sei, daß mehrere Wohnungen als ein Sondereigentum an einem Miteigentumsanteil ver-bunden sein können. Bezüglich der Abgeschlossenheit gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum und gegenüber dem Sondereigentum ande-rer Wohnungseigentümer mache es keinen Unterschied, ob zwei nebeneinanderliegende getrennte Wohnungen je einen Zugang zum Treppenhaus haben oder ob an deren Stelle eine Wohnungseinheit zwei solche Zu-gänge besitzt (a.a.O., S. 108). Dem ist zuzustimmen.

Das Abgeschlossenheitserfordernis des § 3 Abs. 2 WEG hat den Sinn, die Eigentums- und Benutzungsverhältnisse innerhalb des in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes klarzustellen und Streitigkeiten vorzubeugen, die sich aus einer Unklarheit dieser Beziehungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht innerhalb eines Gebäudes ergeben können (Senat OLGZ 1985, 129/130 f., bereits mit Hinweis auf BayObLGZ 1971, 102/107). Ist Voraussetzung für die Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten, daß sie an demselben Stammgrundstück bestehen und demselben Eigentümer gehören, so ist dem Sinn und Zweck des Abgeschlossenheitserfordernisses auch nach der Vereinigung dadurch weiterhin Genüge getan, daß die Abgeschlossenheit im bisherigen Sinn fortbesteht. Denn die Abgrenzung der nunmehr vereinigten Wohnungseigentumsrechte von den Wohnungseigentumsrechten der anderen Wohnungseigentümer bleibt in gleicher Weise erhalten wie vor der Vereinigung, so daß das Erfordernis der Bildung einer neuen, in sich abgeschlossenen Wohnung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Abgeschlossenheitserfordernisses nicht gerechtfertigt ist. Etwaige Probleme der dinglichen Abgrenzung in-nerhalb des vereinigten Wohnungseigentumsrechts mit Rücksicht auf un-terschiedliche Belastungen der früher selbständigen Wohnungseigentumsrechte sind ausschließlich über § 5 GBO unter dem Gesichtspunkt der Besorgnis der Verwirrung zu lösen.

Eine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO be-steht trotz der Abweichung von den angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Stuttgart nicht, weil jene Entscheidungen nicht auf der dort vertretenen abweichenden Rechtsauffassung beruhen. (wird ausgeführt)

Soweit das Landgericht die Auffassung des Grundbuchamtes geteilt hat, der beantragten Vereinigung der Wohnungseigentumsrechte stehe die Besorgnis der Verwirrung entgegen (§ 5 GBO), hält die angefochtene Ent-scheidung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 5 Satz 1 GBO soll ein Grundstück nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Nach allgemeiner und auch vom Landgericht verwendeter Definition ist in Fällen der §§ 5 und 6 GBO Verwirrung zu besorgen, wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich sind, daß der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr notwendigen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder von Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung, besteht (vgl. OLH Hamm Rpfleger 1968, 121; OLG Düsseldorf DNotZ 1971, 479; OLG Schleswig Rpfleger 1982, 371; KG OLG 8, 300 und 39, 221; Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., § 5 Anm. 4; Meikel/Böttcher, GBO, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 22 m.w.N.). Bei dem so definierten Begriff der Besorgnis der Verwirrung handelt es sich nach heute einhelliger und zutreffender Auf-fassung um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BayObLG Rpfleger 1977, 251 und 1980, 191; Horber/Demharter, a.a.O.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 12; Meikel/Böttcher, a.a.O. Rdnr. 23 m.w.N.; vgl. auch Wendt Rpfleger 1983, 192 ff.). Die Frage, ob die vom Tat-richter festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des un-bestimmten Rechtsbegriffes erfüllen, ist eine Rechtsfrage, deren unrichtige Beantwortung eine Gesetzesverletzung darstellt (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdnr. 25; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 27 Rdnr. 30 m.w.N.; s. auch Meikel/Imhof/Riedel, GBO, 6. Aufl., § 78 Rdnr. 8 a.E.). Ob die Voraussetzungen eines unbestimmten Rechtsbegriffs unter Berücksichtigung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse gegeben sind, unterliegt somit als Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Senat OLGZ 1985, 129/130). Bei der Auslegung sind keine geringen Anforderungen an die Be-sorgnis der Verwirrung zu stellen. Der Eigentümer eines Grundstücks und dementsprechend ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 BGB), insbesondere hat er grundsätzlich die Befugnis, es mit einem anderen Wohnungseigentumsrecht zu vereinigen oder es ihm als Bestandteil zuschreiben zu lassen (§ 890 Abs. 1 und 2 BGB). Dieses Recht wird durch §§ 5 und 6 GBO ledig-lich im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs eingeschränkt, wobei es sich um eine gesetzliche Inhaltsbestimmung des Ei-gentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 251). Dieser Gesichtspunkt hat Bedeutung sowohl bei der Frage, ob die Besorgnis der Verwirrung ein unbestimmter Rechtsbegriff ist oder dem Grundbuchamt Ermessen zusteht (vgl. dazu BayObLG, a.a.O.), als auch bei der Auslegung des Begriffs. Insbesondere ist dabei mit Rück-sicht auf die Einschränkung des grundrechtlich geschützten Eigentums der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Beschränkungen der Rechte aus Art. 14 GG und § 890 BGB sind daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie der Grundbuchverkehr aus objektiv nachvollziehbaren Erwägungen eindeutig erfordert. Solche Erwägungen

esondere ist dabei mit Rück-sicht auf die Einschränkung des grundrechtlich geschützten Eigentums der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Beschränkungen der Rechte aus Art. 14 GG und § 890 BGB sind daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie der Grundbuchverkehr aus objektiv nachvollziehbaren Erwägungen eindeutig erfordert. Solche Erwägungen greifen hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch.

Verwirrung ist ungeachtet dessen nicht zu besorgen, daß die zu vereinigenden Wohnungseigentumsrechte auch nach der gleichzeitig beantragten Eintragung der Pfandhafterstreckungen mit Rangbestimmung jedenfalls in bezug auf die in Abt. II eingetragene Auflassungsvormerkung in un-terschiedlicher Rangfolge belastet wären. Entsprechend den insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts führten die beantragten Pfandhafterstreckungen in bezug auf die Vormerkung mangels Zustimmung der Vormerkungsberechtigten, die offensichtlich auch nicht bei-gebracht werden kann, lediglich dazu, daß die zu erstreckenden Grundpfandrechte auf dem einen Teil des durch Vereinigung zu bildenden Woh-nungseigentums den Vorrang und auf dem anderen Teil den Nachrang ge-genüber der Vormerkung hätten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts würde die insoweit unterschiedliche Belastung der Wohnungseigentumsrechte aber ebensowenig zu unlösbaren Schwierigkeiten bei der Zwangsversteigerung führen wie eine unterschiedliche Rangfolge der Be-lastungen in Abt. III, falls eine solche nach Eintragung der beantragten Pfandhafterstreckungen überhaupt noch bestünde. Welche Schwierigkeiten das wären, haben die Vorinstanzen auch nicht aufgezeigt.

Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, daß nach nahezu einhelliger Auffassung eine unterschiedliche Belastung zu vereinigender Grundstücke für sich allein grundsätzlich noch nicht die Be-sorgnis der Verwirrung im Sinne der §§ 5 oder 6 GBO rechtfertigt (vgl. OLG Hamm, OLG Düsseldorf und OLG Schleswig, je a.a.O.; BayObLG Rpflger 1980, 191; KG OLG 8, 300; Horber/Demharter, a.a.O.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O. Rdnr. 13; Meikel/Böttcher, a.a.O. Rdnr. 28 ff.; a.A. wohl nur Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 191 und wohl auch Röll Rpfleger 1976, 283/285). Diese Auffassung wird zu Recht damit begründet, daß Grundstücksteile (Flurstücke), die zu dem durch Vereinigung entstandenen neuen Grundstück gehören, weiterhin aus dem Bestandsverzeichnis ersichtlich sind, ihre Belastung entsprechend dem vor der Vereinigung be-stehenden Rechtszustand im Grundbuch dargestellt werden kann, auch soweit sie unterschiedlich ist, und die unterschiedliche Belastung der Grundstücksteile (Flurstücke) auch zu keinen Schwierigkeiten bei einer et-waigen Zwangsversteigerung führt. Verwirrung ist vielmehr regelmäßig erst dann zu besorgen, wenn die den zu vereinigenden Grundstücken zu-geordneten Flurstücke auch vermessungsrechtlich verschmolzen werden und eine einheitliche Flurstücksnummer erhalten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; BayObLG Rpfleger 1977, 251 und 1980, 191; Horber/Demharter, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann und Meikel/Böttcher, je a.a.O.; Wendt Rpfleger 1983, 192/196). Erst dann läßt sich nämlich im Grundbuch nicht mehr ver deutlichen, auf welchen realen Grundstücksteil sich die unterschiedlichen Belastungen beziehen; denn die ursprünglichen Flurstücke gibt es dann vermessungsrechtlich nicht mehr und sie erscheinen auch nicht mehr im Grundbuch. Dabei ist umstritten, ob für die Prognose der Verwirrung die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung einschließlich des Vollzugs be-reits gestellter weiterer Anträge maßgeblich ist und die Möglichkeit einer Verwirrung durch spätere Veränderungen, etwa auch eine erst bevorstehende katastermäßige Flurstücksverschmelzung außer Betracht bleibt (so OLG Hamm, OLG Düsseldorf und OLG Schleswig, je a.a.O.; ferner Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O. Rdnr. 12; Meikel/Böttcher, a.a.O. Rdnr. 26; Wendt, a.a.O., S. 198 f.), oder auch eine mögliche oder jedenfalls bevorstehende Flurstücksverschmelzung die Besorgnis der Verwirrung rechtfertigen kann (so wohl BayObLG Rpfleger 1977, 251 und 1980, 191 sowie Horber/Demharter, a.a.O.). Einer Stellungnahme dazu bedarf es hier nicht, weil ein der Flurstücksverschmelzung vergleichbarer Vorgang bei der hier beantragten Eintragung der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten nach den Erklärungen der Antragsteller und auch sonst nicht in Betracht kommt.

Abgesehen von dem Sonderfall der Flurstücksverschmelzung rechtfertigt im Falle der Vereinigung von Grundstücken eine unterschiedliche Belastung der zu vereinigenden Grundstücke aus folgenden Gründen regelmäßig noch nicht die Besorgnis der Verwirrung: Auch im Falle der Vereinigung bleiben die bisherigen Belastungen getrennt auf den Bestandteilen des nunmehr neuen Grundstücks bestehen (vgl. nur KG 31 A 239; KG OLG 39, 221; Palandt/Bassenge, BGB, 48. Aufl., § 890 Anm. 1 d; Soergel/Baur, BGB, 11. Aufl., § 890 Rdnr. 3; Horber/Demharter, a.a.O. Anm. 9 m.w.N.; Wendt Rpfleger 1983, 192/196). Solange aus dem Grundbuch auch nach Eintragung der Vereinigung zu ersehen ist, auf welchem Teil des nunmehr einheitlichen Grundstücks welche Belastungen in welcher Rangfolge la-sten, besteht grundsätzlich nicht die Besorgnis der Verwirrung. Dabei kommt es nämlich allein auf Verwirrung in rechtlicher Hinsicht an, während die rein technische Unübersichtlichkeit des Grundbuchs nicht ausreicht (vgl. Wendt, a.a.O.). Im Falle der Vereinigung von Grundstücken kann die unterschiedliche Belastung der früher selbständigen Grundstücksbestandteile (Flurstücke) auch nach der Vereinigung ohne Probleme grundbuchtechnisch dargestellt werden. Sind die Grundstücke auf verschiedenen Blättern eines Grundbuchamtes eingetragen, so kann das eine Grundstück vor der Vereinigung zunächst auf das andere Grundbuchblatt (Be-standsverzeichnis) unter einer eigenen Nummer übertragen werden, so-dann sind die Eintragungen der bisherigen Grundstücke rot zu unterstreichen und ist das durch die Vereinigung entstehende Grundstück unter ei-ner neuen Nummer im Bestandsverzeichnis einzutragen (vgl. § 13 GBVfg und Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 3. Aufl., § 13 GBVfg Rdnr. 3). Die den zuvor selbständigen Grundstücken zugeordneten Flurstücke wer den nunmehr dem durch die Vereinigung entstandenen neuen Grundstück zugeordnet, sie erscheinen also weiterhin in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses (vgl. auch Anlage 1 zur GBVfg Muster 2./3. Seite, abgedr. bei Horber/Demharter im Anschluß an den Abdruck der GBVfg). Dies stellt kei-ne Besonderheit dar, da ein Grundstück auch von vornherein aus mehreren katastermäßig selbständigen Flurstücken bestehen kann. In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuches ist die Belastung des übertragenen Grundstücks je nach der materiellen Rechtslage einzutragen (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O. Rdnr. 4), wobei erforderlichenfalls durch er-gänzende Vermerke darauf hinzuweisen ist, auf welchen realen Grundstücksteil (Flurstück) sich die Belastungen beziehen.

Liegt keine Flurstücksverschmelzung vor, so behalten die Grundstücksbestandteile des durch Vereinigung entstandenen neuen Grundstücks ihre katastermäßige Selbständigkeit, auch wenn die Vereinigung durch gemeinschaftliche Buchung der Flurstücke unter einer laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses erfolgt (vgl. Meikel/Böttcher, a.a.O., Rdnr. 29). Die Vereinigung hindert daher auch bei unterschiedlicher Belastung nicht die Zwangsversteigerung; sie ist aus einem vor der Vereinigung ein-getragenen Verwertungsrecht in den belasteten Grundstücksteil (Flurstück) des zusammengesetzten Grundstücks möglich und zulässig (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 12. Aufl., § 1 Rdnr. 20.4), weil der belastete Grundstücksteil aus dem Grundbuch feststellbar ist, so daß er im Anordnungsbe-schluß bestimmt bezeichnet werden kann; die einzelnen unterschiedlich belasteten Grundstücksteile werden also in der Zwangsversteigerung weitgehend wie selbständige Grundstücke im Rechtssinne behandelt (vgl. Meikel/Böttcher, a.a.O. und KGJ A 239/242). Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob im Falle der Vollstreckung in beide ursprünglich selbständige Grundstücksteile die durch Vereinigung entstandenen, unterschiedlich belasteten Grundstücksteile gemäß § 63 Abs. 1 ZVG einzeln angeboten werden können (so OLG Schleswig Rpfleger 1982, 371/372) oder dies nicht möglich ist (so Zeller/Stöber, ZVG, 12. Aufl., § 63 Rdnr. 2.3). Denn die Zwangsversteigerung kann in jedem Falle in der Weise durchgeführt werden, daß das durch die Vereinigung entstandene Grundstück als Gesamtheit versteigert und bei der Verteilung des Erlöses die unterschiedliche Belastung der Grundstücksteile berücksichtigt wird. Im übrigen kann die Zwangsvollstreckung aus einem vor der Vereinigung eingetragenen Grundpfandrecht auf den dafür haftenden realen Grundstücksteil beschränkt werden (Zeller/Stöber, ZVG, 12. Aufl., § 1 Rdnr. 20.4). Die Be-standteile des durch Vereinigung entstandenen neuen Grundstücks verlieren somit ihre Selbständigkeit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht, so daß allein die grundbuchtechnisch ohne weiteres erfaßbare unterschiedliche Belastung der Flurstücke die Besorgnis der Verwirrung nicht rechtfertigt, insbesondere nicht im Hinblick auf eine mögliche Zwangsversteigerung.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, die hier beantragte Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte hätte zur Folge, daß aus den bis-her selbständigen Wohnungseigentumsrechten ein neues Wohnungseigentum gebildet würde, dessen Teile ihre rechtliche und tatsächliche Selb-ständigkeit für die Zukunft verlören, ist diese Annahme hier nicht gerechtfertigt, insbesondere gäbe es auch hier ebensowenig wie nach Vereinigung von Grundstücken ohne Flurstücksverschmelzung unlösbare Schwierigkeiten im Falle einer Zwangsversteigerung. Alle Gründe, die gegen die Besorgnis der Verwirrung sprechen, greifen auch hier durch. Die Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers vollzieht sich nämlich grundbuchtechnisch in gleicher Weise wie die Vereinigung mehrerer Grundstücke (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 WE-GBVfg und Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 3. Aufl., § 3 WE-GBVfg Rdnr. 2 und 5 unter Hinweis auf die gemäß § 1 WE-GBVfg grundsätzlich entsprechend geltende Vorschrift des § 13 GBVfg). Danach wären für die hier beantragte Ver-einigung der bisher auf Blatt 2809 eingetragene Miteigentumsanteil nebst dem ihm zugeordneten Sondereigentum an der Wohnung Nr. 10 auf Blatt 2808 unter neuer laufender Nummer zu übertragen, beide Eintragungen zu röten und sodann das durch Vereinigung entstandene neue Wohnungseigentumsrecht unter neuer laufender Nummer einzutragen, die Bezeichnung des Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b WE-GBVfg hinzuzufügen und gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. c WE-GBVfg das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum an bestimmten Räumen zu bezeichnen. Dabei handelte es sich nach wie vor um die Wohnungen Nr. 9 und 10 des Aufteilungsplanes, die nun-mehr beide dem durch die Vereinigung entstandenen neuen Wohnungsei-gentumsrecht zuzuordnen sind. Insoweit besteht kein Unterschied zur An-gabe katastermäßig fortbestehender Flurstücke bei der Vereinigung von Grundstücken. Die Fortschreibung der Bezeichnung der Miteigentumsanteile/Sondereigentumsrechte im Falle der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten entspricht der Fortschreibung der Flurstücksbezeichnungen bei der Vereinigung von Grundstücken. Damit können die früheren Haftungsobjekte weiterhin individualisiert werden, soweit die aus dem Wohnungsgrundbuch anhand der Bezeichnung der Wohnungen gemäß Aufteilungsplan feststellbaren Bestandteile unterschiedlich belastet sind. Die unterschiedliche Belastung der Bestandteile des neuen Wohnungseigentumsrechts kann somit grundbuchtechnisch in ähnlicher Weise gekennzeichnet werden wie bei der Vereinigung unterschiedlich belasteter Grundstücke. Ebenso wie dort gibt es auch keine Schwierigkeiten bei einer etwaigen Zwangsversteigerung, die bezüglich der aus dem Grundbuch weiterhin ersichtlichen Bestandteile des durch Vereinigung entstandenen neuen Wohnungseigentums erforderlichenfalls getrennt durchgeführt wer-den könnte.

Die Vereinigung der Wohnungseigentumsrechte kann schließlich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht einer Vereinigung von Grund-stücken mit Flurstücksverschmelzung gleichgestellt werden, die regelmäßig die Besorgnis der Verwirrung rechtfertigte. Dabei ist ohne Bedeutung, daß - worauf das Landgericht abstellt - der jeweilige Miteigentumsanteil der bisher selbständigen Wohnungseigentumsrechte zwangsläufig bereits am selben Flurstück besteht. Denn ein Wohnungseigentumsrecht wird an-ders als ein Grundstück haftungsrechtlich nicht durch die Flurstücksbezeichnung des Stammgrundstücks, sondern durch den Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung gemäß Aufteilungsplan individualisiert. Ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten ein der Ver einigung von Grundstücken mit Flurstücksverschmelzung vergleichbarer Vorgang überhaupt denkbar ist, etwa bei Veränderungen der Bezeichnung der Wohnungen gemäß Aufteilungsplan im Zuge der Vereinigung, bedarf keiner Erörterung; denn nach den Anträgen und Erklärungen der Eigentümer kommt ein solcher Fall hier nicht in Betracht.

Da die von den Eigentümern gestellten Anträge gleichzeitig gestellt worden sind, die Eintragung der Vereinigung daher nicht vor der Erledigung der Anträge auf Eintragung der Pfandhafterstreckungen erfolgen darf (§ 17 GBO), wird das Grundbuchamt unter Berücksichtigung dessen, daß von der beantragten Vereinigung nicht zu besorgen ist, über die beiden gestellten Anträge erneut zu entscheiden haben.