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Vereinigung

BayObLG2 Z BR 152/9824.11.1998NZM 1999, 277

BGB § 890; GBO § 5; WEG §§ 3, 21, 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vereinigung; Wohnungseigentumsrecht; Miteigentumsanteil; Abgeschlossenheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümer kann zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte (Miteigentumsanteile und im Sondereigentum stehende Räume) zu einem neuen Wohnungseigentum vereinigen. Die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer ist dazu nicht erforderlich; auch braucht die durch die Vereinigung entstehende Wohnung nicht insgesamt in sich abgeschlossen zu sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Das LG hat durch Bezugnahme auf die Nichtabhilfeentscheidungen des Rechtspflegers und des Grundbuchrichters ausgeführt: Die Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte setze materiellrechtlich eine formlose Erklärung des Wohnungseigentümers gegenüber dem GBA voraus. Einer Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedürfe es nicht. Formell erfordere die Vereinigung einen Antrag des vereinigenden Wohnungseigentümers und dessen Bewilligung in öffentlich beglaubigter Form. Diese Voraussetzungen hätten bei der Eintragung am 24.4.1998 vorgelegen und seien in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen worden. Es sei zwar umstritten, ob zusätzlich noch ein berichtigter Aufteilungsplan und eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegen müßten; auch dieses Erfordernis sei aber erfüllt gewesen.

Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sei auch nicht wegen der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 3 WEG erforderlich, da sich diese auf bauliche Veränderungen, nicht aber auf eine rechtliche Vereinigung bezögen. Welche Baumaßnahmen in einer Wohnanlage durchgeführt würden, könne vom GBA im allgemeinen nicht überprüft werden. Die Bet. trage selbst vor, nur durch die bauliche Veränderung, nicht aber durch die rechtliche Vereinigung beschwert zu sein. Der Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs des Sondereigentums berühre weder die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum, noch werde dadurch das gemeinschaftliche Eigentum in seiner rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich verändert. Die übrigen Wohnungseigentümer würden daher bei einer Vereinigung durch die Grundbucheintragung nicht in ihrer dinglichen Rechtsstellung als Mitberechtigte am gemeinschaftlichen Eigentum betroffen.

Das GBA wäre nur dann gehindert gewesen, die beanstandeten Eintragungen vorzunehmen, wenn feststünde, daß durch sie das Grundbuch unrichtig würde. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das GBA habe nicht zu prüfen, ob die zur Herstellung der Abgeschlossenheit erforderlichen Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien oder durchgeführt würden. Könne eine bauliche Veränderung, um im Sondereigentum stehende Räume miteinander zu verbinden, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden oder müsse sie nachträglich rückgängig gemacht werden, sei die rechtliche Vereinigung davon nicht berührt. Mögliche Unterlassungsansprüche in bezug auf einen Wanddurchbruch beeinflußten die durch die Grundbucheintragung geschaffene dingliche Rechtslage nicht.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen von Grundbuchrechtspfleger und -richter, die sich das BeschwGer. in vollem Umfang zu eigen gemacht hat, wird Bezug genommen. Es kann offenbleiben, ob mit der Beschwerde gegen die Eintragungen vom 24.4.1998 gem. §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder die Berichtigung des Grundbuchs erreicht werden könnte. Denn das Rechtsmittel ist, da das Grundbuch durch die angegriffenen Eintragungen nicht unrichtig geworden ist, in jedem Fall unbegründet.

a) Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß ein Wohnungseigentümer zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte in entsprechender Anwendung von § 890 Abs. 1 BGB durch Zusammenlegung der Miteigentumsanteile und Verbindung des neuen Anteils mit allen zu den bisherigen Einheiten gehörenden, im Sondereigentum stehenden Räumen zu einem einheitlichen Wohnungseigentum vereinigen kann und daß dazu die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg, NJW 1965, 1765; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431; KG, NJW-RR 1989, 1360; Demharter, GBO, 22. Aufl., § 5 Rdnr. 5; Meikel/Böttcher, GBR, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 14; Haegele/Schöner/Stöber, GBR, 11. Aufl., Rdnr. 2979; Staudinger/Rapp, WEG, 12. Aufl., § 6 Rdnr. 13; Röll, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 3 WEG Rdnr. 26; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 890 Rdnr. 16). Auf die baulichen Zustände kommt es dabei nicht an, da die neu gebildete Wohnung nicht insgesamt in sich abgeschlossen sein muß (vgl. BayObLGZ 1971, 102 [107 ff.]; 1971, 246). Soweit dies von der Rechtsprechung teilweise verlangt wird (vgl. OLG Hamburg, NJW 1965, 1765; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431), würde es an der Rechtslage hier nichts ändern, da § 3 Abs. 2 WEG nur Sollvorschrift, die Abgeschlossenheit der Wohnung kein zwingendes Erfordernis für die Begründung von Wohnungseigentum ist und die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch auch im Falle der Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte trotz fehlender Abgeschlossenheit das Grundbuch nicht unrichtig machen würde (vgl. BayObLG, Rpfleger 1980, 295; BayObLGZ 1998, 2 [6] = NZM 1998, 308 = NJW-RR 1998, 1237; OLG Köln, NJW-RR 1994, 717; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 64). Das Grundbuch gibt grundsätzlich nur über die rechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück oder einem Wohnungseigentum, nicht aber über den tatsächlichen baulichen Zustand Auskunft. Das GBA hat demzufolge, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, die tatsächliche Bauausführung und den tatsächlichen Bauzustand nicht zu überprüfen; es ist dazu mit den im Grundbuchantragsverfahren zulässigen Beweismitteln auch gar nicht in der Lage. Mögliche Unterlassungs- oder Beseitigungansprüche eines Wohnungseigentümers in bezug auf bauliche Veränderungen (Deckendurchbruch u. a.) berühren die durch die Grundbucheintragung geschaffene dingliche Rechtslage nicht; andererseits schließt die Grundbucheintragung solche Ansprüche auch nicht aus (BayObLG, a. a. O.).