Vereinbarung eines "frühestmöglichen" Kündigungszeitpunkts
§ 565 Abs. 2 Satz 4 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vereinbarung eines "frühestmöglichen" Kündigungszeitpunkts; Kündigungsfrist/Vereinbarung über "frühestmöglichen"; Vereinbarung/über Kündigungsfrist; Kündigungszeitpunkt/Vereinbarung über "frühestmöglichen"
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietvertrag ist der Mieter berechtigt, jederzeit das Mietverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Vereinbarung eines "frühestmöglichen" Kündigungszeitpunktes ist unwirksam, da sie die Kündigung damit nur für den Schluß eines bestimmten Kalendermonats zuläßt (§ 565 Abs. 2 Satz 4 BGB).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis endete zum 28. Februar 1981.
Die Bekl. hat den Vertrag fristgerecht zum 28. Februar (ordentlich) gekündigt.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nicht auf eine bestimmte Zeit (mit Verlängerungsmöglichkeit) eingegangen, sondern von vornherein als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Wortlaut des Vertrags ist insoweit eindeutig. Aus dem Vertragsgegenstand und zweck, der Vermietung einer Altbauwohnung, folgt nichts anderes. Eine besondere Interessenlage, die hier das Eingehen einer bestimmten Zeitdauer des Mietverhältnisses erforderte, ist nicht ersichtlich.
Danach konnte die Bekl. nicht nur in der Frist des § 565 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 BGB kündigen, sondern auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Jahresablauf unter Beachtung der Kündigungsfrist.
Dem steht der vereinbarte "frühestmögliche" Kündigungszeitpunkt 31. Dezember 1981 nicht entgegen. Die Wahl des genannten Datums ist ersichtlich willkürlich. Eine Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den Schluß eines bestimmten Kalendermonats sein soll, ist unwirksam, § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB.
Die Kündigung der Bekl. ist den Kl., wie sich aus dem Kündigungsschreiben selbst ergibt, noch am 29. November 1980 zugegangen. Sowohl nach dem Mietvertrag als auch nach dem gesetzlichen Leitbild des § 565 Abs. 1 Ziffer 3 BGB war danach das Mietverhältnis zum 28. Februar 1981 beendet. Denn zwischen Zugang der Kündigung und ihrem Wirksamwerden lag ein Zeitraum von drei Monaten, wie im Vertrag vorgesehen.