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Vereinbarung der VOB insgesamt

BGHVII ZR 226/0510.05.2007unveröffentlicht

AGBG § 9; VOB/B § 8 Nr. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vereinbarung der VOB insgesamt; VOB und Bürgschaft auf erstes Anfordern

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Jede Abweichung von der VOB/B führt, auch wenn sie sich in einem Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber findet, dazu, daß die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346).

Eine vertragliche Regelung, aufgrund derer der Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann, wich auch vor der Neufassung der VOB/B 2002 von § 17 Nr. 4 VOB/B ab.

Zur Kündigung eines Bauvertrags durch den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Arbeit nicht fristgemäß wieder aufnimmt, weil erhebliche Zweifel über die Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehen, aufgrund derer ihm die Gefahr eines Bußgeldes droht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien streiten um die Abrechnung eines gekündigten Vertrages. Im Revisionsverfahren verlangt die Kl. noch Mehrkosten für die Fertigstellung, der Bekl. in der Widerklage Restwerklohn.

2 Der Bekl. wurde von der Kl. mit Wärmedämmarbeiten an der Heizzentrale der JVA H. beauftragt. Für den Vertrag gelten die Vertragsbestimmungen der Kl. in der Reihenfolge Besondere Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB, Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E, Technische Vertragsbedingungen, VOB/B 1998 und VOB/C 1998.

3 Nach einem Streit über die Berechtigung von Nachträgen erklärte die Kl. die außerordentliche Kündigung. Sie stellte selbst Schlußrechnung, nachdem der Bekl. ihrer Aufforderung zur Vorlage der Schlußrechnung nicht Folge geleistet hatte, und übersandte diese dem Bekl. am 10. Januar 2002. Die Kl. wies in diesem Schreiben mit Belehrung auf die Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 4 VOB/B hin. Der Bekl. erklärte am 14. Februar 2002 einen Vorbehalt, legte jedoch erst am 29. Januar 2003 selbst seine Schlußrechnung vor, die einen restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 81.127,32 € aufwies.

4 Mit der Klage verlangte die Kl. Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten und Erstattung der Kosten für die Erstellung ihrer Schlußrechnung in Höhe von insgesamt 7.521,33 €. Der Bekl. begehrt in der Widerklage die Restvergütung aus seiner Schlußrechnung.

5 Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf Berufung des Bekl. und Anschlußberufung der Kl. nur der Widerklage in Höhe von 7.986,57 € stattgegeben.

6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. sein Widerklagebegehren weiter, soweit nicht bereits zu seinen Gunsten erkannt worden ist, also in Höhe von 73.140,75 € (81.127,32 € abzüglich 7.986,57 €).

7 Die Kl. begehrt in der Anschlußrevision auf die Klage noch 7.054,22 € für die Fertigstellungsmehrkosten sowie die vollständige Abweisung der Widerklage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

8 Die Revision des Bekl. hat in vollem Umfang Erfolg, die Anschlußrevision der Kl. nur zu einem geringen Teil. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9 Die weitergehende Anschlußrevision der Kl. ist unbegründet.

10 Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I. 11 1. Das Berufungsgericht spricht dem Bekl. auf die Widerklage eine Vergütungsforderung von noch 7.986,57 € aus der von der Kl. selbst erstellten Schlußrechnung zu.

12 Die weiteren in der Widerklage geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 73.140,75 € erkennt das Berufungsgericht ab. Die Kl. habe sich zu Recht auf die Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 3 VOB/B berufen. Der Bekl. habe zwar am 14. Februar 2002 einen Vorbehalt erklärt, jedoch nicht innerhalb der folgenden 24 Werktage eine prüffähige Abrechnung vorgelegt. Auf die Ausschlußwirkung könne sich die Kl. berufen, weil die Parteien die Geltung der VOB/B insgesamt vereinbart hätten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führe, daß diese nicht als Ganzes vereinbart worden sei. Die besonderen Vertragsbedingungen enthielten einheitliche Bestimmungen für Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber. Sie enthielten nur Konkretisierungen, ohne die VOB/B entscheidend zu ändern. Dies gelte insbesondere für die vom Bekl. kritisierten Nummern 8, 16.1, 18, 23 und 26.3 der zusätzlichen Vertragsbedingungen.

13 2. Die mit der Anschlußberufung in Höhe von noch 7.521,33 € verfolgte Klage hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil die Kl. nicht zur fristlosen Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt gewesen sei.

14 Entgegen der noch vom Landgericht vertretenen Ansicht habe die Kl. nicht erklärt, unter keinen Umständen eine zusätzliche Vergütung für die Paß- und Endscheiben entrichten zu wollen. Jedoch stelle sich die Weigerung des Bekl., die Wärmedämmarbeiten wieder aufzunehmen, wegen der Bußgeldandrohung in § 13 der damals gültigen Heizungsanlagen-Verordnung unter Berücksichtigung des Schreibens der Kl. vom 22. Mai 2001 nicht als so grobe Vertragsverletzung dar, daß eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Der Bekl. habe darauf hingewiesen, daß die nach der DIN 4140 erforderlichen Abstände zwischen den gedämmten Rohren untereinander und zu den Wänden nicht vorhanden seien und die Mißachtung der in der Heizungsanlagen-Verordnung bestimmten Werte bußgeldbewehrt sei. Die Kl. habe die Ansicht vertreten, die DIN 4140 sei nicht allein einschlägig. Sie sei damit einverstanden, daß eine geringere Dämmung aufgebracht werde, habe den Bekl. jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, daß die Heizungsanlagen-Verordnung anzuwenden sei. Letztlich könne offenbleiben, ob das Gebäude der JVA von der Heizungsanlagen-Verordnung ausgenommen gewesen sei. Weil die Kl. den Bekl. in seiner Auffassung, die Heizungsanlagen-Verordnung sei anwendbar, bestärkt habe, liege in der Weigerung des Bekl. nicht ein vertragsuntreues Verhalten von solchem Gewicht, daß die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.

II. 15 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision des Bekl. haben Erfolg.

16 Sie beanstandet zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, der Bekl. sei gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B gehindert, weitere Vergütung geltend zu machen. Auf diesen Einwand kann sich die Kl. nicht berufen, weil die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist (1.) und der Schlußzahlungseinwand daher unwirksam ist (2.).

17 1. Die VOB/B ist nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem hier geltenden Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Die Inhaltskontrolle ist auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen. Eine derartige Abweichung enthält jedenfalls die Nr. 26.3 in Verbindung mit Nr. 30 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Kl.

18 Nach Nr. 26.3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Klägerin ist bei Abschlagszahlungen eine Bürgschaft zu leisten. Nr. 30 legt fest, daß es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln muß.

19 Nach § 16 Nr. 1 VOB/B sind auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung zu zahlen. Ist vertragsgemäß eine Bürgschaft für diese Abschlagszahlungen zu stellen, so handelt es sich um eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die den Regelungen des § 17 VOB/B unterfällt. Für die insoweit als eine der in § 17 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Sicherheiten vereinbarte Bürgschaft enthält die VOB/B in § 17 Nr. 4 eine Regelung, die eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht zuläßt. Dies galt der Sache nach auch bereits vor der ausdrücklichen Klarstellung durch die Neufassung in der VOB/B 2002. Denn nach dem Sicherungssystem der VOB/B, wie es sich bei einer Gesamtbetrachtung darstellt, soll die Sicherheitsleistung mittels Bürgschaft dem Auftragnehmer die Liquidität dauerhaft erhalten. Diesem Ziel läuft die Vereinbarung der Bürgschaft auf erstes Anfordern zuwider.

20 An dieser Beurteilung ändert nichts, daß die Vertragsbedingungen von einem öffentlichen Auftraggeber verwendet worden sind. Auch für ihn gelten die Erwägungen im Senatsurteil vom 22. Januar 2004 (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346, 349). Danach ist die Inhaltskontrolle selbst dann eröffnet, wenn nur geringe inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen ausgeglichen werden.

21 2. Die Kl. kann sich nicht auf § 16 Nr. 3 VOB/B berufen, weil diese Vertragsklausel der isolierten Inhaltskontrolle nicht standhält (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 155/86, BGHZ 101, 357 und vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176). Denn die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 VOB/B über den Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer Schlußzahlung oder einer ihr gleichstehenden Schlußzahlungserklärung verstößt auch nach der Neufassung der VOB/B zum 19. Juli 1990, soweit nicht die VOB/B "als Ganzes" vereinbart worden ist, gegen § 9 AGBG und ist deswegen unwirksam.

22 3. Die Abweisung der Widerklage kann daher mit der im Berufungsurteil gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Der Vergütungsforderung des Bekl. steht, soweit sie auf Bezahlung nicht erbrachter Leistungen gerichtet ist, auch nicht bereits eine wirksame Kündigung der Kl. aus § 8 Nr. 3 VOB/B entgegen (dazu unten IV. 1.). Zur Berechtigung der Widerklageforderung hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - im übrigen keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben, wobei die Kl. Gelegenheit hat, ihre weiteren in der Revisionserwiderung enthaltenen Bedenken zur Geltung zu bringen.

IV. 23 Die Anschlußrevision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

24 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht. Die Voraussetzungen des von der Kl. auf § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gestützten Schadensersatzanspruchs sind nicht erfüllt, da das Berufungsgericht die von der Kl. ausgesprochene Kündigung rechtsfehlerfrei als freie Kündigung im Sinne des § 8 Nr. 1 VOB/B angesehen hat.

25 Die Kl. hat den Vertrag unter Hinweis auf § 8 Nr. 3 VOB/B gekündigt, weil der Bekl. die Arbeiten nicht innerhalb der ihm mit Schreiben vom 22. Mai 2001 bis zum 5. Juni 2001 gesetzten Frist wieder aufgenommen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl. sei nicht nach § 8 Nr. 3 VOB/B zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, begegnet keinen Bedenken.

26 Ob ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann, insbesondere darauf, ob der Tatrichter Tatsachen außer Acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95, BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267).

27 Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien bestehenden Kooperationspflichten (vgl. dazu BGH, Urteile vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 393/98, BGHZ 143, 89, 93; vom 22. Mai 2003 - VII ZR 143/02, NJW 2003, 2678 = ZfBR 2003, 567 = BauR 2003, 1207 = NZBau 2003, 497) war die Kl. gehalten, sich zunächst um eine einvernehmliche Beilegung des noch bestehenden Konflikts zu bemühen und durfte nicht fristlos kündigen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Bekl. erhebliche Bedenken haben konnte, ob auf das Vorhaben die Vorschriften über die Mindestdämmung der Heizungsanlagen-Verordnung anwendbar waren, deren Nichtbeachtung für den Bekl. mit der Gefahr eines Bußgeldes verbunden war, durfte die Kl. sich nicht einerseits mit einer geringeren Dämmung einverstanden erklären, andererseits aber den Bekl. auf die Anwendung der Heizungsanlagen-Verordnung verweisen. Jedenfalls aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt kein schuldhaftes Verhalten des Bekl. darin gesehen hat, daß er die Arbeiten nicht innerhalb der ihm gesetzten kurzen Frist wieder aufgenommen hat.

28 Da es an einem schuldhaften Verhalten des Bekl. fehlt, hat die Kl. keinen Anspruch auf Erstattung der im Revisionsverfahren noch weiter geltend gemachten Fertigstellungsmehrkosten.

29 2. Die Kl. konnte daher auch nicht gegen den vom Berufungsgericht auf die Widerklage hin zuerkannten Teilbetrag der Vergütungsforderung des Bekl. aufrechnen.

30 Lediglich in Höhe von 290,11 € hat die Anschlußrevision Erfolg, soweit sie sich gegen die Widerklageforderung richtet. Denn soweit das Berufungsgericht einen Betrag von 7.986,57 € aufgrund der eigenen Berechnung der Kl. zuerkennt, weist die Berechnung einen Fehler auf.

31 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Kl. nicht einen Vergütungsanspruch von netto 13.465,84 DM, sondern von 12.976,69 DM berechnet. Das Berufungsgericht hätte daher mit der gegebenen Begründung lediglich einen Betrag von 7.696,46 € zuerkennen dürfen (12.976,69 DM + 16 % Mehrwertsteuer/2.076,27 DM = 15.052,96 DM = 7.696,46 €).

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