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Vereinbarter Wertverbesserungszuschlag

LG Berlin29 S 67/8304.10.1983GE 1984, 181

§ 11 Abs. 1 und Abs. 6 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vereinbarter Wertverbesserungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Preisstellenverfahren; Fälligkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein mit dem Mieter mietvertraglich vereinbarter Wertverbesserungszuschlag ist unabhängig von einem schwebenden Mietpreisverfahren nach § 11 Abs. 6 AMVOB fällig und zahlbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat dem Kl. den unstreitig von der Bekl. zu 2) nicht gezahlten, im Mietvertrag aber ausdrücklich vereinbarten Wertverbesserungszuschlag betreffend die Monate Oktober 1982 bis Januar 1983 in Höhe von insgesamt 1373,48 DM zu Recht zugesprochen, denn der Zuschlag war entgegen der Auffassung der Berufungskl. unabhängig von dem Mietpreisverfahren nach § 11 Abs. 6 AltbaumietenVO Berlin (AMVOB) monatlich fällig und zahlbar, weil die Parteien hierüber im Mietvertrag eine Einigung erzielt haben. Vor Zustellung des Preisstellenbescheides braucht der Mieter den vom Vermieter verlangten Modernisierungszuschlag nur dann nicht zu zahlen, wenn der Vermieter während des Mietverhältnisses einseitig eine entsprechende Mieterhöhung vornimmt und hierüber keine Einigung mit dem Mieter zustande kommt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bekl. war aufgrund des Mietvertrages vielmehr zunächst zur Zahlung des darin vereinbarten Modernisierungszuschlages verpflichtet und muß sich für den Fall eines ihr günstigen Ausgangs des Preisstellenverfahrens auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegen den Kl. verweisen lassen.