Vereinbarte Gesamtschuldnerschaft von mehreren Mietern
§§ 535 ff BGB, § 421 BGB, § 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vereinbarte Gesamtschuldnerschaft von mehreren Mietern; Mietverhältnis; Mietermehrheit; Formularklausel; Gesamtschuldnerschaft, Ehegatten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die formularmäßige mietvertragliche Regelung, wonach mehrere Personen als Mieter, auch Ehegatten, für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften, stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Regelung in § 21 Ziff. 1 des Mietvertrages stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG dar. Sie stimmt vielmehr mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung bei Forderungen gegenüber einer Mehrheit von Schuldnern überein (§ 421 BGB) und dient nach seiner Zielsetzung der Absicherung des Vermieters für den Eingang der Mietzahlungen oder der an deren Stelle tretenden Entschädigungszahlen (OLG Schleswig NJW 1082, 2672, 2673), so daß durch die vereinbarte gesamtschuldnerische Haftung der Vertragszweck nicht gefährdet, sondern gefördert wird.