Verein
§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verein; Rechtsnachfolger; Berechtigter; Funktionsnachfolger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein neu gegründeter eingetragener Verein ist auch dann nicht Rechtsnachfolger eines Berechtigten, wenn er Funktionsnachfolger ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 48, Flur 36 der Gemarkung Suhl war im Jahr 1945 der "Prießnitz-Verein für naturgemäße Lebens- und Heilweise e. V. Suhl" (Prießnitz Verein). Am 9. März 1946 teilte der Vorsitzende Gottfried Triebel der Kommission zur Durchführung der Befehle 124/126 im Kreis Suhl mit, der Verein sei am 16.2.1946 aufgelöst worden. Er stellte den Antrag, den Verein als landwirtschaftlichen Verein weiterbestehen zu lassen: Der Verein besitze ein Grundstück, das in Schrebergärten aufgeteilt sei und zur Volksernährung beitrage. Am 14. April 1946 teilte der Landrat des Landkreises Schleusingen in Suhl dem Gottfried Triebel mit, nach Rücksprache mit der Kommandantur könne der Verein als landwirtschaftlicher Verein weiter bestehen bleiben, er sei allerdings von nazistischen Elementen zu säubern. Am 24. April 1946 erklärte der "Kleingartenverein am Hainberg" gegenüber dem Landrat des Landkreises Suhl, in der Hauptversammlung am 22.4.1946 seien neue Vorstandsmitglieder gewählt worden. Der Verein trage jetzt den Namen "Kleingartenverein am Hainberg". Der Landrat des Kreises Suhl teilte dem Verein mit, das "Fortbestehen des früheren Prießnitz Vereins als Kleingartenverein am Hainberg" sei von der Kommandantur unter der Voraussetzung genehmigt worden, daß der Verein von nazistischen Elementen gesäubert werde. Vereinsbeschlüsse auf Ausschluß von Mitgliedern bestünden daher zu Recht.
Am 26. November 1946 beschloß die Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins am Hainberg, das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück auf die Kleingartenhilfe des FDGB, Kreis Suhl e. V. zu übertragen, da auf Anordnung der Deutschen Verwaltung des Innern alle eingetragenen Vereine ihre Rechtsfähigkeit verloren hätten, der Verein also nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sein könne. In einem Einheitswertbescheid vom 11.5.1950 stellte das Finanzamt Suhl fest, das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück sei vom Prießnitz-Verein auf den Kleingartenverein am Hainberg übergegangen. Durch Rechtsträgernachweis des Ministeriums des Innern - Amt zum Schutz des Volkseigentums - aus dem Jahre 1951 wurde das streitgegenständliche Grundstück in das Eigentum des Volkes, Rechtsträger Stadt Suhl überführt: Das Grundstück sei gemäß SMAD-Befehlen Nr. 124 und 126 vom 30. und 31.10.1945 sequestriert und konfisziert worden. Der Eigentumsübergang wurde am 27.4.1951 ins Grundbuch eingetragen. Am 28.4.1951 bestätigte das Amtsgericht Suhl die Umschreibung im Grundbuch und teilte zugleich mit, der Prießnitz-Verein sei im Vereins-Register unter der Nr. VR. 2 bereits gelöscht gewesen. Am 17.1.1991 beantragte der Kl., der sich damals noch in Gründung befand, bei der Bekl., ihm als Rechtsnachfolger des Prießnitz-Vereins das streitgegenständliche Grundstück mit der darauf befindlichen Gaststätte zurückzuübertragen. Der Prießnitz-Verein sei am 1.1.1951 enteignet worden. Mit Bescheid vom 19.9.1991 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Suhl den Antrag ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. pp.
2. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen. Berechtigte sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG unter anderem juristische Personen sowie ihre Rechtsnachfolger, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind. Der Kl. des vorliegenden Verfahrens ist nicht Berechtigter in diesem Sinne. Er ist nämlich nicht Rechtsnachfolger des Prießnitz-Vereins, um dessen Vermögenswerte es im vorliegenden Verfahren geht. Rechtsnachfolge tritt ein durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder Gesetz. Keiner dieser Gründe für eine Rechtsnachfolgerschaft ist vorliegend gegeben. Bei dem Kl. handelt es sich um eine juristische Person, nämlich einen eingetragenen Verein, der im Jahre 1991 gegründet wurde. Hierbei handelt es sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Niederschriften über die Gründungsversammlung um die Neugründung eines Vereins. Selbst wenn der Kl. als Neugründung Funktionsnachfolger des Prießnitz-Vereins sein sollte, ist er dennoch nicht Rechtsnachfolger und wird nicht von § 2 Abs. 1 VermG erfaßt (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt Verstegen, VermG, Kommentar, Rdn. 11 zu § 2). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der seinerzeitige Prießnitz-Verein förmlich liquidiert wurde oder nicht. Wäre er liquidiert worden und die Liquidation nicht zum Abschluß gekommen, hätte er als sogenannter Lazarus-Verein weiterbestanden. Dann könnte er unter Umständen Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sein. Jedenfalls wäre aber der Kl. nicht dieser "Lazarus-Verein", da er als Neugründung nicht mit dem in Liquidation befindlichen Prießnitz-Verein identisch wäre.
Im Gegensatz zur Auffassung des Kl. kommt auch eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 a VermG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist Berechtigter bei der Rückgabe eines Unternehmens derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind. Dieser besteht dann unter Umständen unter seiner Firma als in Auflösung befindlich fort. Zunächst kommt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ohnehin nicht in Betracht. Das Gesetz regelt die Fälle der Unternehmensrestitution und der Singularrestitution streng voneinander getrennt. Die Vorschriften über die Unternehmensrestitution bezwecken nämlich in erster Linie die Fortführung eines Unternehmens durch den früheren Unternehmensträger. Eine entsprechende Ausgangslage ist in den Fällen der Singularrestitution typischerweise nicht gegeben (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Versteg
en, a. a. O., Rdn. 6 zu § 2). Darüber hinaus wäre auch dann der Kl. als Neugründung nicht identisch mit dem als in Liquidation befindlich geltenden früheren aufgelösten Verein. Auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob der Prießnitz Verein jemals liquidiert oder immer nur umgewandelt worden sei, kommt es deshalb nicht an. Keine der denkbaren Konstellationen kann dazu führen, daß der Kl. mit einem eventuell heute noch in welcher rechtlichen Form auch immer weiterbestehenden Prießnitz-Verein identisch wäre. Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.