Verbundenheit
§ 20 b PartG-DDR; § 80 Abs. 5 VwGO; §§ 2 Abs. 3, 5 Nr. 2, 8 GesO
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Verbundenheit; Gesamtvollstreckung; Verwalter; Treuhandanstalt; Parteienvermögen
Leitsatz
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1. Zum Begriff der "Verbundenheit".
2. Der nach der Gesamtvollstreckungsordnung gerichtlich bestellte Verwalter über das Vermögen einer durch § 20 b des Parteiengesetzes der DDR (PartG-DDR) erfaßten juristischen Person verdrängt grundsätzlich die Treuhandanstalt in der Ausübung der ihr durch § 20 b Abs. 2 PartG DDR übertragenen treuhänderischen Befugnisse.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf seine gerichtliche Bestellung als Sequester bzw. Verwalter des Vermögens der R. T. GmbH (im folgenden: RTT) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, in dem diese verbunden mit weiteren Anordnungen festgestellt hat, daß das Vermögen der RTT der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz) vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. I S. 175) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (PartG-DDR), Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabe d (Maßgaberegelung) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 1150) unterliege.
Die RTT wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 3. Mai 1990 mit einem Stammkapital von 100.000 Mark der DDR (M-DDR) gegründet und am 14. Juni 1990 in das Handelsregister beim Bezirksvertragsgericht Potsdam eingetragen. Gesellschafter waren mit einer Stammeinlage von 50.000 M-DDR die B. GmbH (im folgenden: B.) sowie mit je 10.000 M-DDR die Gemeinden N., F., H., B. und L. Das Vermögen der B. unterliegt der treuhänderischen Verwaltung der Antragsgegnerin nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR, weil diese die B. aufgrund bestandskräftigen Bescheides vom 4. April 1991 (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1991) als mit der ehemaligen SED (jetzt: PDS) verbundene juristische Person ansieht; nach den Feststellungen der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (im folgenden: Unabhängige Kommission) wurden 75 % des Stammkapitals von den Gesellschaftern treuhänderisch für die PDS gehalten.
Der Gründung der RTT war ein Beschluß des Präsidiums der PDS vorausgegangen, die bis dahin unter ihrer Verantwortung und für ihre Rechnung geführten Betriebe (ein Erholungsheim, eine landwirtschaftliche und eine forstwirtschaftliche Einheit) auf dem früheren Gut L. in Form einer Kapitalgesellschaft zu verselbständigen. Für das rund 1.500 Hektar große Gelände ist der "Organisationseigene Betrieb" der SED/PDS "Fundament" (im folgenden: OEB Fundament) im Umfang von etwa 1.300 Hektar als Eigentümer, für die restliche Fläche als Rechtsträger eingetragen.
Auch die Tätigkeit der RTT umfaßte seit ihrer Gründung entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsgegenstand einen Hotel- und Gastronomiebereich, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tier- und Pflanzenproduktion und einen Forstbetrieb auf dem Gelände des früheren Gutes L.
Durch Vertrag vom 23. Mai 1990 hatte der OEB Fundament das Areal für 15 Jahre der B. zur Nutzung überlassen. Die B. übertrug das Nutzungsrecht durch Vereinbarung vom 30. Juni 1990 der RTT. Mit Abgabe der Bewirtschaftung an die RTT zum 30. Juni 1990 sicherte die PDS dieser mündlich zu, daß dieser die vorhandenen "materiellen und finanziellen Umlaufmittel, Forderungen, Verbindlichkeiten" als zinsloses gestundetes Darlehen überlassen würden; die "beweglichen Grundmittel" wurden der RTT zur "kostenlosen Nutzung" übergeben.
Außerdem wurde der RTT am 30. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 1993 ein ungesichertes Betriebsmitteldarlehen in Höhe von 2,5 Millionen M-DDR von der B. gewährt, die ihrerseits von der PDS Darlehen in Höhe von 66 Millionen M-DDR erhalten hatte. Der Darlehensvertrag der RTT sah einen Zinssatz in Höhe der "gesetzlich zulässigen Zinsen" von 3 1/4 % und für den Fall der Änderung der Rechtsvorschriften die Vereinbarung eines neuen Zinssatzes vor. Die Tilgung sollte ab 1. Februar 1991 mit jährlich 420.000 DM beginnen.
Unter Berufung auf ihr nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR zustehende treuhänderische Befugnisse gab die Antragsgegnerin der RTT durch Bescheid vom 13. Januar 1992 auf, sich jeder Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des Gutes L. zu enthalten, die Verwaltung durch die Antragsgegnerin zu dulden und alle Verwaltungsunterlagen herauszugeben. Unter Androhung der sofortigen Vollziehung des Bescheides drohte sie außerdem dessen zwangsweise Durchsetzung an. Einen Rechtsbehelf legte die RTT hiergegen nicht ein.
Das Sekretariat der Unabhängigen Kommission teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. April 1992 mit, daß es sich bei der RTT um eine mit der PDS verbundene juristische Person im Sinne des § 20 b PartG DDR handle und ihr Vermögen der treuhänderischen Verwaltung unterliege.
Das Kreisgericht Potsdam bestellte den Antragsteller durch Beschluß vom 4. Mai 1992 gem. § 2 der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) zum Sequester für das Vermögen der RTT. Gleichzeitig erließ das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot gegenüber der RTT und ordnete die Einstellung der gegen diese eingeleiteten anderweitigen Vollstreckungsmaßnahmen an. Nach dem Beschluß sollte der Antragsteller das Vermögen der RTT in Verwahrung und Verwaltung nehmen sowie Außenstände auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einziehen. Er wurde u. a. ausdrücklich ermächtigt, die eingezogenen Gelder für die Fortführung des Betriebs der RTT zu verwenden. Außerdem wurde er beauftragt, ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Zahlungsunfähigkeit der RTT und zur Kostendeckung für den Fall der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu erstellen. Durch Beschluß vom 17. November 1992 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit der RTT die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Antragsteller zum Verwalter ihres Vermögens bestellt.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem, an die RTT, "vertreten durch den Antragsteller als Sequester" gerichteten Bescheid vom 9. Juni 1992 stellte die Antragsgegnerin fest, daß es sich bei der RTT um eine der PDS verbundene juristische Person i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR handele (Ziffer 1). Vermögensveränderungen bedürften ab sofort ihrer vorherigen Zustimmung (Ziffer 2). Ferner stellte sie fest, daß das Vermögen der RTT, ausgenommen solches, das am 7. Oktober 1989 nicht Vermögen einer Partei oder Massenorganisation der ehemaligen DDR gewesen, an dessen Stelle getreten oder als dessen Früchte anzusehen sei, ihrer treuhänderischen Verwaltung unterliege (Ziffer 3). Die in der Anlage aufgeführten Unterlagen und Angaben seien binnen zwei Wochen einzureichen (Ziffer 4). Vom dritten Tage nach Zustellung des Bescheides an habe die RTT sämtliche Geschäftsunterlagen während der Geschäftszeit der Gesellschaft bereitzuhalten (Ziffer 5). Für den Fall, daß die RTT ihren Verpflichtungen nach Ziffern 4 und 5 nicht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin deren Durchsetzung im Wege unmittelbaren Zwanges an (Ziffer 6).
Zur Begründung der Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides wurde auf den Inhalt des beigefügten Schreibens der Unabhängigen Kommission vom 27. April 1992 verwiesen. Die Anordnung unter Ziffer 2 sei erforderlich, um zu verhindern, daß durch Vermögensdispositionen vollendete Tatsachen geschaffen würden, die dem Sicherungszweck des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR zuwiderliefen. Die Feststellung unter Nr. 3 ergebe sich unmittelbar aus § 20 b Abs. 2 PartG-DDR i. V. m. der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages. Die Anordnungen unter Ziffern 4 und 5 sollten sicherstellen, daß die Antragsgegnerin ihren gesetzlichen Auftrag zur Sicherung und Abwicklung des der treuhänderischen Verwaltung unterliegenden Vermögens erfüllen könne; dazu sei eine genaue Kenntnis der tatsächlichen Vermögensverhältnisse sowie der Geschäftstätigkeit erforderlich. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der unter Ziffern 4 und 5 geforderten unvertretbaren Handlungen sei das einzige in Betracht kommende Zwangsmittel; ein Zwangsgeld sei untunlich, weil dies zu Lasten des treuhänderisch zu sichernden Vermögens gehen würde. Die sofortige Vollziehungsanordnung sei geboten, um eine effektive und sachgerechte treuhänderische Verwaltung des Gebäudekomplexes zu ermöglichen. Hinter diesem öffentlichen Interesse trete das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung von einer Vollziehung verschont zu bleiben, zurück. Von einer Anhörung sei nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen der Gefahr irreversibler Transaktionen noch vor Erlaß des Bescheides abgesehen worden.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juli 1992 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Mit weiterem, ebenfalls an die RTT, "vertreten durch den Antragsteller als Sequester" gerichteten und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 31. Juli 1992 untersagte die Antragsgegnerin der RTT ab sofort die weitere Eigennutzung des Gutes L. und ordnete dessen Räumung und Herausgabe bis zum 7. August 1992 an; der Geschäftsführung der RTT und dem Antragsteller werde von diesem Zeitpunkt an Hausverbot erteilt (Ziffer 1).
Bezüglich der Räumung drohte die Antragsgegnerin die Durchsetzung im Wege unmittelbaren Zwanges an (Ziffer 2). Bereits mit Bescheid vom 13. Januar 1992 bezeichnete Verwaltungsunterlagen und Inventar seien an die von der Antragsgegnerin beauftragten Vertreter auszuhändigen; auch insoweit werde unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 3, 4). Ferner sei Rechenschaft über Nutzung, Fruchtziehung sowie Auf- und Verwendungen hinsichtlich des Gutes L. abzulegen (Ziffer 5). Sämtliche der RTT zufließenden Einnahmen seien auf ein Konto der Antragsgegnerin abzuführen (Ziffer 6).
Zur Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, der Zweck der treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR beinhalte die Befugnis, das Vermögen bis zur Entscheidung über dessen endgültige Verwendung vor Einbußen zu schützen und mögliche Nutzungen zu ziehen. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, das Objekt in der tatsächlichen Obhut der RTT zu belassen.
Auch hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Im vorliegenden, zunächst gegen die Vollziehung sowohl des Bescheides vom 9. Juni als auch vom 31. Juli 1992 gerichteten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vertritt der Antragsteller die Auffassung, das Vermögen der erst nach dem 7. Oktober 1989 gegründeten RTT unterliege nicht der treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b PartG-DDR. Ungeachtet dessen habe deren Vermögen jedenfalls aber nach seiner gerichtlichen Bestellung als Sequester und den damit für die RTT verbundenen Verfügungsverboten nicht mehr durch behördliche Regelungen den Beschränkungen des § 20 b PartG-DDR unterstellt werden dürfen. Der Bescheid vom 13. Januar 1992, der ohne das Einvernehmen der Unabhängigen Kommission ergangen sei, beinhalte keine Regelungen für die mit der Sequestration eingetretene veränderte Vermögenslage der RTT.
Im Hinblick auf eine außergerichtliche Vereinbarung mit der Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. August 1992 seinen Antrag insoweit zurückgenommen, "als die Antragsgegnerin mit den Bescheiden die Herausgabe des Schulgutes L. begehrt". Ferner haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Antragsgegnerin die Regelungen unter Ziffern 3, 4 und 6 des Bescheides vom 31. Juli 1992 aufgehoben hat.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Juli 1992 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 1992 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
Sie tritt den vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassungen entgegen. § 20 b PartG DDR sei für das hiervon erfaßte Sondervermögen "lex specialis" gegenüber der Gesamtvollstreckungsordnung. Der nach der GesO bestellte Verwalter bzw. Sequester könne nur die Rechte verwalten, die dem Gemeinschuldner zustünden. Durch die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens oder die Anordnung der Sequestration könne der Gesamtschuldner nicht plötzlich Rechte erlangen, die ihm zuvor durch Gesetz entzogen waren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsteller ist als der gemäß § 5 Nr. 2 der VO über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) - vom 6. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 32 S. 285) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185) hinsichtlich des Vermögens der RTT bestellte Verwalter antragsbefugt, weil der angegriffene, auf das Vermögen der Gemeinschuldnerin bezogene Bescheid geeignet ist, seine Verwalterbefugnisse (vgl. § 8 GesO) einzuschränken.
Das Begehren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, soweit es nicht zurückgenommen bzw. aufgrund übereinstimmender Erklärung der Beteiligten erledigt ist, auch im übrigen uneingeschränkt zulässig, nachdem der Antragsteller im Verhandlungstermin seinen durch die Rücknahmeerklärung vom 26. August 1992 zunächst teilweise zu unbestimmten Antrag hinreichend klargestellt hat.
II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange auch begründet. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, soweit dieser die Verfügungsmacht des Antragstellers als im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellter Sequester bzw. Verwalter Beschränkungen unterwirft (Ziffern 2 und 3 des Bescheides) und unter Zwangsmittelandrohung eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Bereithaltung von Geschäftsunterlagen begründet (Ziffern 4, 5 und 6). In diesem Umfange kann ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Regelungen nicht bejaht werden. Dagegen erweisen sich die Feststellung, daß es sich bei der RTT um eine der PDS verbundene juristische Person i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR handelt (Ziffer 1) und die Feststellung der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens der RTT (Ziffer 3), soweit diese den Zeitraum bis zur Bestellung des Antragstellers als Sequester des Vermögens der RTT betrifft, als offensichtlich rechtmäßig. Insoweit tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter das besondere Vollziehungsinteresse zurück.
1. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 20 b PartG-DDR i. V. m. den Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages. Durch § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist das Vermögen der Parteien und ihnen verbundener Organisationen, juristischer Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Die Betroffenen können gemäß § 20 b Abs. 1 PartG-DDR seit dem 1. Juni 1990 über ihr Vermögen wirksam nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission bzw. der Antragsgegnerin verfügen, auf die die treuhänderische Verwaltung durch die Maßgaberegelung des Einigungsvertrages übertragen worden ist und die diese im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission ausübt.
Bei der RTT handelt es sich zwar um eine verbundene juristische Person, auf die § 20 b PartG-DDR grundsätzlich anwendbar ist; für die Zeit der Bestellung des Antragstellers als Sequester bzw. Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren der RTT ergeben sich gleichwohl erhebliche Zweifel an der Fortdauer der durch diese Vorschrift vorgesehenen treuhänderischen Verwaltung und des Zustimmungserfordernisses der Antragsgegnerin.
a. Nach der ständigen - vom Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin sind für die Einordnung einer juristischen Person als "verbunden" im Sinne der genannten Vorschriften in erster Linie die wirtschaftlichen Beziehungen maßgebend (vgl. zuletzt Beschluß der Kammer vom 3. Dezember 1992 - VG 26 A 28.92 -; ferner Beschluß der 1. Kammer vom 11. September 1991 - VG 1 A 212.91 -, ZOV 1991, 101; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13. März 1992 - OVG 2 B 34.91 -, ZOV 1992, 322). Danach ist darauf abzustellen, ob das Gründungs- und/oder Betriebskapital der juristischen Person im wesentlichen aus Altvermögen der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR am 7. Oktober 1989 vorhandenen Parteien oder mit ihnen (am Stichtag) verbundener Organisationen stammt. Dabei ist es unerheblich, ob die juristische Person bereits zu dem in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR genannten Stichtag (7. Oktober 1989) bestand oder (wie die RTT) erst später gegründet wurde. Denn nur bei einer Erstreckung der Treuhandschaft gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR - einschließlich der deren Realisierung dienender Zustimmungspflichtigkeit gemäß § 20 b Abs. 1 PartG-DDR - auf diese Organisationen wird der Zweck des Gesetzes erreicht, den Parteien und den ihnen verbundenen Organisationen die Vermögensteile zu entziehen, die sie sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in rechtsstaatswidriger Weise angeeignet haben, um dadurch die Chancengleichheit der Parteien und am politischen Leben teilnehmender Verbände in vermögensrechtlicher Sicht herbeizuführen und gemäß den Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages materiell rechtsstaatswidrig erworbenes Vermögen den früher Berechtigten oder der Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuführen.
Die RTT ist danach als eine verbundene juristische Person i. S. d. § 20 b PartG-DDR anzusehen. Neben der ohnehin 50%igen Beteiligung eines mit der PDS verbundenen Unternehmens (B.) am Stammkapital beruhte der Geschäftsbetrieb der RTT von Anfang an auf der Fortführung der auf dem Gelände des Gutes L. für Rechnung der SED/PDS wirtschaftenden drei Betriebseinheiten. Denn die RTT gründete die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit nahezu ausschließlich auf die ihr durch die PDS eröffnete Möglichkeit der Bewirtschaftung ihres ehemaligen Schulgutes L. und auf ein über die B. vermitteltes, aus PDS-Mitteln stammendes Betriebsmitteldarlehen von 2,5 Millionen Mark der DDR, d. h. in Höhe des 25fachen des Stammkapitals, zu äußerst günstigen Bedingungen. Nach der für die Frage der Verbundenheit maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung des Geländes, der vorhandenen Baulichkeiten, der sonstigen Ausstattung (sog. Betriebsmittel, Umlaufmittel u. a.) der zuvor von der PDS errichteten Betriebsorganisation und die Darlehensgewährung auf rechtlich wirksamen Vereinbarungen beruht. Die am 30. Juni 1990 vereinbarte Übertragung des Nutzungsrechts an Gelände und Gebäuden durch die B. ist erst nach dem Inkrafttreten des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR zum 1. Juni 1990 erfolgt und schon mangels der danach erforderlichen behördlichen Zustimmung unwirksam. Gleiches dürfte für die, wenn auch zeitlich nicht präzise fixierte, jedoch offenbar ebenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgte unentgeltliche Übertragung des Nutzungsrechts an der beweglichen Ausstattung gelten. Die Gesellschafter der RTT wurden durch Art und Umfang dieser Ausstattung durch die PDS von den wirtschaftlichen Risiken der Aufnahme ihres Betriebs auf Kosten des Vermögens dieser Partei weitestgehend freigestellt. Dabei ist nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, daß es sich bei den zugewandten Mitteln um sog. Altvermögen der PDS handelt. Denn es scheint in Anbetracht der nach der politischen Wende in der DDR zunächst weiterhin hohen laufenden Aufwendungen dieser Partei insbesondere für Personalkosten, ihrer in dieser Zeit rapide gesunkenen Mitgliederzahl und der spärlicher geflossenen Staatszuwendungen ausgeschlossen, daß die PDS nach dem 7. Oktober 1989 einen Überschuß erwirtschaftet hat, der in das Vermögen der RTT hätte fließen können.
Demgegenüber fällt die Stammeinlage der Gemeinden in Höhe von 25.000 DM wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Soweit dieser Vermögensbestandteil nach der Regelung unter Ziffer 3 des Bescheides zwar von der treuhänderischen Verwaltung ausgenommen wird, aber wegen der vorgenommenen Vermischung nicht abtrennbar ist, ist die mögliche Erfassung von Neuvermögen von § 20 b Abs. 2 PartG-DDR gedeckt und als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 GG zulässig (vgl. den Beschluß der Kammer vom 30. März 1992 - VG 26 A 16.92).
b. Die der Antragsgegnerin gegenüber einer verbundenen juristischen Person i. S. d. § 20 b PartG-DDR nach dieser Vorschrift eingeräumten Befugnisse werden allerdings im vorliegenden Fall durch die Bestimmungen der GesO begrenzt. §§ 20 a, 20 b PartG-DDR i. V. m. der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages enthalten zwar keine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß - wie hier - eine mit einer Partei verbundene Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist. Auch den Bestimmungen der Gesamtvollstreckungsordnung und der ggf. lückenfüllend heranzuziehenden Konkursordnung - KO - (vgl. Haarmeyer/Wutzke//Förster, GesO Kommentar zur Gesamtvollstreckungsordnung, 2. Aufl. 1992, Einl. Rdnr. 66) ist nicht unmittelbar zu entnehmen, ob ein nicht privatrechtlich, sondern kraft Gesetzes begründetes, öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Treuhandverhältnis wie das nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 5.6.1991 -VG 1A 72.91 -, NJW 1991, 1970 f.) mit der gerichtlichen Bestellung eines Verwalters nach der GesO vereinbar ist. Die Unvereinbarkeit und weitgehende Verdrängung der treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR durch die gerichtlich angeordnete Verwaltung im Gesamtvollstreckungsverfahren ergibt sich jedoch aus Sinn, Zweck und Ausgestaltung beider Institute und der sie regelnden gesetzlichen Bestimmungen.
Die treuhänderische Verwaltung der dem sog. Altvermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR zuzurechnenden Vermögenswerte nach § 20 b PartG-DDR erschöpft sich nach der vom Oberverwaltungsgericht betätigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. u. a. OVG Berlin, Beschluß vom 26. Mai 1992 - OVG 2 S 18.91, ZOV 1992, 317 ff.) nicht in einer bloßen Überwachung der Einhaltung bestimmter Vorschriften unter fortbestehender Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstreuhand, welche die Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers umfassend beschränkt. Vom Gesetz verfolgter Zweck dieser der Behörde verliehenen umfassenden treuhänderischen Verwaltungsbefugnis ist es, das vorhandene Altvermögen der Parteien und Organisationen zu sichern, um es entsprechend der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages zu ermöglichen, das betroffene Vermögen nach Prüfung der Erwerbsgründe an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück- bzw. gemeinnützigen Zwecken zuzuführen oder es, soweit es nachweislich nach materiell-rechtlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben ist, der betreffenden Institution wieder zur Verfügung zu stellen.
Auch dem Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren werden durch das Gesetz umfassende Verfügungsbefugnisse eingeräumt. Er soll die im Vermögen des Gesamtschuldners befindlichen Vermögensgegenstände in Besitz nehmen, ein Masseschuld-, ein Inventarverzeichnis und die Eröffnungsbilanz erstellen, über die Erfüllung gegenseitiger Verträge und die Herausgabe von Gegenständen aufgrund geltend gemachter Pfandrechte entscheiden und entsprechend dem Beschluß der Gläubigerversammlung den Betrieb fortführen oder stillegen (vgl. hierzu im einzelnen §§ 8 Abs. 2, 5 Nr. 3, 9 bis 13, 15 Abs. 4, 16 bis 18 GesO). Entsprechende, allerdings nur vorläufige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse hatte das Vollstreckungsgericht dem Antragsteller hier schon vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung mit der Bestellung als Sequester nach § 2 Abs. 3 GesO verliehen.
Durch die dem Insolvenzverwalter eingeräumten Befugnisse soll im wesentlichen eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger (vgl. Haarmeyer u. a., a. a. O., § 1 Rdnr. 2, 4 ff.) und - soweit möglich - auch eine (u. U. "übertragende" ) Sanierung des Schuldnerbetriebes (Haarmeyer u. a., a. a. O., Einl. Rdnr. 39, § 16 Rdnr. 234 ff.) sichergestellt werden. Es liegt auf der Hand, daß zwei in der Ausgestaltung der Verfügungsbefugnis vergleichbare Rechtsverhältnisse wie das der Antragsgegnerin zu der von § 20 b PartG DDR erfaßten Person und das des Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren zum Gemeinschuldner, die - wie beschrieben - unterschiedlichen Zwecken dienen, nicht uneingeschränkt nebeneinander bestehen können.
Aus der vom Gesetzgeber des § 20 b PartG DDR gewählten Rechtsform einer treuhänderischen Verwaltung ergibt sich bereits, daß die betroffenen Institutionen der GesO uneingeschränkt unterliegen und daß der Behörde gegenüber dritten Privatrechtssubjekten grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse zustehen sollen. Maßgebend für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als treuhänderisch sind bestimmte Befugnisse im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder (vgl. Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Aufl. 1983, S. 65 ff., 68). Als Treuhänderin tritt die Antragsgegnerin lediglich an die Stelle der durch das Parteiengesetz erfaßten Institution und unterliegt - wie diese - den für den Zivilrechtsverkehr allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. allgemein für öffentlich-rechtliche Treuhandverhältnisse Liebich/Mathews, a. a. O., S. 413). § 20 b Abs. 2 PartG-DDR begründet mithin lediglich im Verhältnis zu der der Treuhandverwaltung unterworfenen Partei, Organisation oder verbundenen juristischen Person hoheitliche Befugnisse und damit Sonderrechte (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, B. v. 5.6.1991 - VG 1 A 72.91, a. a. O.). Im Verhältnis zu Dritten blieben daher auch die für die Haftung des Treuhandvermögens geltenden Bestimmungen des Privatrechtsverkehrs grundsätzlich maßgebend. Hierzu gehören die Vorschriften der GesO, die diese Haftung im Insolvenzfall besonderen Regelungen unterwerfen. Gegenüber diesen allgemeinen Vorschriften des Zivilrechtsverkehrs genießt das treuhänderische Vermögen auch im Insolvenzfall keinen Sonderstatus.
Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfte sich letztlich auch der Sicherungszweck der Treuhandverwaltung für das Vermögen des von § 20 b PartG-DDR erfaßten Rechtssubjektes erledigt haben. Gelingt es nämlich der Antragsgegnerin trotz ihrer umfassenden Verwaltungsbefugnisse - wie hier - nicht, eine drohende wirtschaftliche Krise des unter ihrer Kontrolle stehenden Rechtssubjekts rechtzeitig zu erkennen, zu intervenieren und die Einleitung von Maßnahmen der GesO zu vermeiden, muß dies als Ausdruck des wirtschaftlichen Scheiterns ihrer der Vermögenssicherung und -erhaltung dienenden treuhänderischen Verwaltung angesehen werden.
Im übrigen dürfte die Gefahr, der § 20 b Abs. 2 PartG-DDR mit der Anordnung der Sicherungstreuhand begegnen will, durch die Bestellung eines Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren ausgeräumt sein. Die umfassende Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die Antragsgegnerin richtet sich erkennbar gegen die naheliegende, von dem Vermögensinhaber selbst ausgehende Gefahr unkontrollierter Vermögensverschiebungen, mit denen dieser das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel seiner Entprivilegierung und ggf. der Rückgängigmachung seines vom Normgeber vermuteten materiell-rechtsstaatswidrigen Vermögenserwerbs unterlaufen könnte.
Die Gefahr derartiger Vermögensverschiebungen entfällt aber durch das mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens für den Vermögensinhaber verbundene Verbot von Vermögensverfügungen (§ 5 Nr. 1 GesO; vgl. hierzu § 6 KO). Hierdurch verliert dieser seine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen. Der im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellte Vermögensverwalter unterliegt demgegenüber nicht dem Verdacht derartiger gegen die Verwirklichung der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages gerichteter Manipulationen. Er ist vielmehr als der der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts unterliegender (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GesO) Inhaber eines privaten Amtes (vgl. Schmid [Herausgeber], Gesamtvollstreckungsordnung, Kommentar, 1. Aufl. 1991, Rdnr. 8 ff. zu § 8 GesO) gegenüber allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten verantwortlich (§ 8 Abs. 1 S. 2 GesO). Hierzu gehört neben den ihm unmittelbar durch die GesO auferlegten Pflichten auch die Beachtung anderer Gesetze, die das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen betreffen, soweit ihm nicht nach der GesO ein abweichendes Handeln vorgeschrieben ist. Er hat daher auch die hinsichtlich dieses Vermögens mit den §§ 20 a, 20 b PartG-DDR i. V. m. der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu berücksichtigen und ist nach Auffassung der Kammer daher insbesondere bei einer möglichen Sanierung des Betriebes des Gemeinschuldners gehalten, ein Unterlaufen der Zwecke des PartG-DDR und der entsprechenden Maßgaberegelung des Einigungsvertrages zu verhindern (vgl. hierzu auch das von Prof. Dr. Wolfram Henckel im Auftrag der Antragsgegnerin erstattete Rechtsgutachten zum Verhältnis Konkursverwalter/treuhänderischer Verwalter vom 14. Oktober 1992, S. 12 f., eingereicht im Verfahren VG 26 A 747.92). Die Sicherung des Vermögens durch die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist daher entbehrlich, solange die Gefahr von Vermögensverschiebungen des Vermögensinhabers durch ein umfassendes Verfügungsverbot und die Bestellung eines Vermögensverwalters nach der GesO ausgeschlossen ist.
Dies gilt hier entsprechend für die dem Antragsteller mit seiner Bestellung als Sequester nach § 2 Abs. 3 GesO bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung durch das Gesamtvollstreckungsgericht vorläufig verliehenen weitgehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse.
Die Annahme einer Überlagerung und Verdrängung der Treuhandverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR durch die Insolvenzverwaltung wird ferner durch Einzelregelungen in der Gesamtvollstreckungsordnung und der Konkursordnung sowie allgemeine insolvenzrechtliche Grundsätze gestützt.
Eine unmittelbare Anwendung des § 23 Abs. 2 KO, der die allgemeine Bestimmung über die Wirkungen der Konkurseröffnung des § 6 KO ergänzt, kommt nicht in Betracht; diese Bestimmung regelt das Erlöschen von solchen Treuhandverhältnisse, die auf privatrechtlicher Vereinbarung (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) beruhen. Die Vorschrift verfolgt allerdings ersichtlich den Zweck, die Verwaltung der Konkursmasse allein dem Konkursverwalter zu überlassen und diese gegen Verwaltungshandlungen Dritter abzuschirmen (vgl. Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl. 1977, Rz. 3 zu § 23 KO unter Hinweis auf RGZ 81, 332, 336). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift wird daher auch auf durch Gesetze begründete Treuhandverhältnisse wie die Treuhandschaft nach §§ 70 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - vertreten (vgl. Prölss/Schmidt/Frey, Versicherungsaufsichtsgesetz, 10. Aufl. 1989, Rdnr. 7 zu § 71, Gutachten Henckel, a. a. O., S. 7 im Hinblick auf die durch die Ausgestaltung des Konkursverfahrens hinreichende Sicherung des mit der Treuhand nach §§ 70 ff. VAG verfolgten Zweckes).
Die Verdrängung einer - wie hier - nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern auf Gesetz beruhenden Vermögensverwaltung durch die Bestellung eines Verwalters im Insolvenzverfahren ist nur vereinzelt ausdrücklich geregelt (vgl. zur Nachlaßverwaltung § 1988 Abs. 1 BGB). Verallgemeinerungsfähige, auf die Treuhandverwaltung nach § 20 b PartG-DDR entsprechend anwendbare insolvenzrechtliche Sonderregelungen fehlen (ebenso Henckel, Rechtsgutachten, a. a. O., S. 7). Es spricht jedoch viel dafür, die Regelungen der §§ 8 Abs. 2 GesO und 16 und 23 Abs. 2 KO als Ausdruck der Vorstellung des Gesetzgebers anzusehen, da die umfassenden Befugnisse des im Insolvenzverfahren bestellten Verwalters auch von gesetzlich begründeten Treuhandverhältnissen nicht eingeschränkt sein sollen. So wird in Ermangelung einer speziellen Regelung unter Hinweis auf das in § 6 Abs. 2 KO allgemein normierte Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters etwa auch angenommen, daß die Befugnisse des Testamentsvollstreckers, dem die Verwaltung des Nachlasses im ganzen zusteht (vgl. §§ 2197 ff. BGB), sich im Nachlaßkonkurs auf beschlagsfreie Nachlaßgegenstände beschränken und er im übrigen nur Verfahrensrechte des Gemeinschuldners geltend machen kann (Jaeger/Weber, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, Rdnr. 20 zu § 14 KO).
Der vorrangigen Stellung der Insolvenzverwaltung entspricht es auch, daß die Vorrechte und Privilegien für Dritte in der Gesamtvollstreckung weitgehend reduziert sind. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse Dritter hinsichtlich der Insolvenzmasse sind dem Insolvenzrecht fremd; vorrangige Rechte Dritter beschränken sich auf Ab- bzw. Aussonderungsrechte bezüglich einzelner Vermögensgegenstände. Nach § 12 GesO (vgl. §§ 43 ff., 47 ff KO; s. a. §§ 42, 43 Abs. 1, 54 ff. des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, BT-Drucksache 12/2443) können selbst hinsichtlich von Gegenständen, die aufgrund eines Eigentums- oder Pfandrechts Dritter nicht zur Insolvenzmasse gehören, lediglich Herausgabeansprüche gegen den Verwalter geltend gemacht werden.
Speziell für Restitutionsansprüche ergibt sich aus § 3 b Abs. 1 des Vermögensgesetzes - VermG - in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 - 2. VermRÄndG - (BGBl. I S: 1257 ff.), daß diese im Gesamtvollstreckungsverfahren nur an einzelnen Gegenständen, nicht jedoch einer Vermögensgesamtheit (Unternehmen) geltend gemacht werden können (vgl. hierzu auch das im Verfahren VG 26 A 747.92 eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Gerhardt, S. 26 ff.).§ 20 b PartG-DDR i. V. m. der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages dient auch der Sicherung von Restitutionsansprüchen früherer Berechtigter und ist insoweit als spezielle Restitutionsregelung anzusehen. Der in § 3 b Abs. 1 VermG für Restitutionsansprüche allgemein enthaltene Rechtsgedanke spricht daher ebenfalls gegen eine Privilegierung von Restitutionsberechtigten durch eine auf die gesamte Insolvenzmasse (Schuldnervermögen) bezogene Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren durch eine fortbestehende treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR.
Dem Vorstehenden kann nicht der im Insolvenzrecht anerkannte Grundsatz entgegengehalten werden, daß der mit der Eröffnung des Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens bestellte Verwalter das Vermögen in dem rechtlichen und tatsächlichen Status übernimmt, in dem es sich befindet, und nicht andere oder mehr Rechte erwirbt als der Gemeinschuldner (vgl. § 6 KO; BGH, MDR 71, 743 = NJW 71, 1750, s. a. § 91 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung, a. a. O.). Dieser Grundsatz begründet zwar die Pflicht der Konkursverwalter zur Erfüllung bestehender öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 37.80 - NJW 1984, 2427). Derartige öffentlich-rechtliche Pflichten sind z. B. steuerliche Lasten oder polizeilich vorgeschriebene Maßnahmen der Verkehrssicherung (Jaeger/Henckel, Konkursordnung, a. a. O., Anm. 139, 141 ff. zu § 6). Die Übernahme bestimmter öffentlich-rechtlicher Pflichten ändert jedoch nichts daran, daß aus den oben dargelegten Gründen der Insolvenzverwalter anstelle der Antragsgegnerin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt und diese insoweit verdrängt.
Schließlich läßt sich auch dem im Gutachten von Henckel (a. a. O., S. 3) als Beispiel für das Fortbestehen umfassender Verfügungsbeschränkungen im Konkurs angeführten Gesetz der Alliierten Militärregierung Nr. 52 - ungeachtet seiner besonderen Rechtsqualität als Besatzungsrecht - ein Vorrang der Treuhandverwaltung nach § 20 b PartG-DDR nicht entnehmen. Dieses Gesetz, durch das im wesentlichen Vermögen des ehemaligen Deutschen Reiches, der Länder sowie aller sonstigen Verwaltungsstellen und der NSDAP "der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung unterworfen" wurde (vgl. § 1 Abs. 1 G Nr. 52), richtete sich ersichtlich gegen alle staatlichen (deutschen) Stellen im Nachkriegsdeutschland, letztlich daher auch gegen einen im Konkurs tätigen Verwalter. Anhaltspunkte für ein ebenso umfassend verfolgtes Kontrollbedürfnis des Gesetzgebers des PartG-DDR auch gegenüber gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern bestehen nicht.
c. Die gegen das Eingreifen der Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen gemäß § 20 b PartG-DDR nach Bestellung des Antragstellers als Sequester bzw. Verwalter nach der GesO sprechenden gesetzgeberischen Zwecke des § 20 b PartG-DDR gelten gleichermaßen für das in Abs. 1 dieser Regelung enthaltene Erfordernis der Zustimmung zu allen Vermögensverfügungen einer der von dieser Regelung erfaßten Organisationen und juristischen Personen, das die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 des Bescheides festgestellt hat.
§ 20 b Abs. 1 PartG-DDR betrifft zwar - anders als Abs. 2 - nicht nur das am 7. Oktober 1989 bereits vorhandene oder danach an dessen Stelle getretene Vermögen (sog. Altvermögen), sondern das gesamte Vermögen eines unter diese Vorschrift fallenden Rechtssubjekts, also auch deren Neuvermögen (OVG Berlin, B. v. 8.10.1991 - OVG 2 S 6.91 -, LKV 1992, 133). Das Zustimmungserfordernis dient aber trotz seiner insoweit über § 20 b Abs. 2 PartG-DDR hinausgehenden Rechtsfolgen ausschließlich der Sicherung des treuhänderisch verwalteten Vermögens und der Verwendung dieses Vermögens in der von Maßgabe d) Sätze 2 bis 4 Einigungsvertrag vorgeschriebenen Weise. Bezogen auf Neuvermögen ist die Zustimmung im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 14 GG zu erteilen, wenn zuvor ausgeschlossen worden ist, daß Altvermögen von der beabsichtigten Vermögensveränderung betroffen wird (OVG Berlin, B. v. 8.10.1991, a. a. O.). Entfällt - wie hier - mit der Bestellung eines Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, ist auch für die in § 20 b Abs. 1 PartG-DDR angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit kein Raum mehr.
Daher kommt es auf die Frage, ob es sich bei dem Zustimmungserfordernis nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR um ein nur relativ oder ein absolut wirkendes Veräußerungsverbot handelt (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 1990, § 31 III [Rz. 78 ff.]), das auch gegenüber dem Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 13 KO wirksam bleibt (vgl. dazu mit unterschiedlichem Ergebnis die eingereichten Rechtsgutachten von Gerhardt, a. a. O., S. 17, und von Henckel, a. a. O. S. 1 ff.), nicht an.
d. Auch hinsichtlich der durch den Bescheid ausgesprochenen Aufforderung, bestimmte Auskünfte über den Geschäftsbetrieb zu erteilen, Rechenschaft zu legen sowie sämtliche Geschäftsunterlagen während der Geschäftszeiten der RTT bereitzuhalten, und der insoweit ergangenen Zwangsmittelandrohung (Ziff. 4, 5 und 6), bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Dabei kann offenbleiben, ob der zu den geforderten Handlungen verpflichtete Adressat nicht der Antragsteller, sondern die Gemeinschuldnerin (RTT) ist, die infolge der vorausgegangenen Entziehung ihrer Verwaltungsbefugnis und deren Übertragung auf den Antragsteller als Sequester auch insoweit nicht mehr handlungsfähig war. Denn Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen wäre jedenfalls, daß die Befugnis der Antragsgegnerin zur treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b PartG-DDR zum Zeitpunkt des Bescheides besteht (vgl. hierzu OVG Berlin, B. v. 27.5.1992 - 2 S 30.91 -).
2. Keine Bedenken bestehen dagegen gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides und die Regelungen unter Ziffer 3, soweit sich diese auf die Zeit vor Bestellung des Antragstellers als Sequester bezieht. Die Antragsgegnerin konkretisiert insoweit lediglich die in § 20 b Abs. 1 und 2 PartG-DDR allgemein vorgesehenen Rechtsfolgen auf die RTT. Auch in formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Bescheidregelungen.
3. Es besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit hinsichtlich der - wie oben dargelegt - rechtlich zweifelhaften Verfügungen des Bescheides. Mit der Bestellung des Antragstellers als Sequester bzw. Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren und dem damit verbundenen Ausschluß der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der RTT über ihr Vermögen besteht keine akute Gefahr der Vermögensverschleierung und verschiebung durch die RTT mehr, der durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen vorgebeugt werden müßte. Nach § 11 Abs. 1 GesO ist der nunmehr nach § 5 Nr. 2 GesO als Verwalter bestellte Antragsteller verpflichtet, ein Verzeichnis des Vermögens und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen; in einem abzuhaltenden Prüfungstermin ist den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderungen zu geben (§ 1 Abs. 2 GesO). Die Antragsgegnerin kann im Rahmen ihrer treuhänderischen Befugnisse für das Altvermögen der PDS deren bzw. die Kontroll- und Einflußmöglichkeiten der B. als Gläubigerin der RTT hinreichend wahrnehmen (vgl. §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 5, Abs. 6 GesO) und so die von § 20 b PartG-DDR i. V. m. der Maßgaberegelung verfolgten Interessen wahren. Der Antragsteller unterliegt zudem - wie bereits oben erwähnt - der Aufsicht des Vollstreckungsgerichtes (§ 8 Abs. 3 S. 1 GesO), das jederzeit Auskunft über unklare und in ihrer Rechtmäßigkeit zweifelhafte Handlungen verlangen kann (Haarmeyer u. a., a. a. O., § 8 Rdnr. 25).
Soweit die unter 1 und 3 getroffenen Regelungen des angegriffenen Bescheides bezogen auf den Zeitraum bis zur Bestellung des Antragstellers als Sequester bzw. Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren offensichtlich rechtmäßig sind (s. o. 2.), besteht hingegen ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die bereits vor Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens verbindliche Feststellung der RTT i. S. d. § 20 a, 20 b PartG-DDR und des Bestehens der treuhänderischen Verwaltung über deren Vermögen bis zur Bestellung eines Sequesters bzw. Verwalters nach der GesO ist erforderlich, um eine nicht rückgängig zu machenden Schmälerung des aus dem Altvermögen der PDS stammenden Vermögens der RTT auch im Gesamtvollstreckungsverfahren und insoweit die Vereitelung der in der Maßgaberegelung vorgegebenen Ziele der treuhänderischen Verwaltung zu verhindern. Durch die rechtliche Verbindlichkeit der genannten vermögensbezogenen Bescheidregelungen muß auch gegenüber dem Antragsteller als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren gewährleistet werden, daß dieser bei der Ausübung seiner Befugnisse die Rechtsfolgen der Verbundenheit der RTT und seit dem 1. Juni 1990 bis zu seiner Bestellung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR bestehenden treuhänderischen Verwaltung für deren Vermögen als rechtlich verbindlich beachtet.