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Verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung

AG Schöneberg14 C 49/8607.05.1986GE 1987, 45

§ 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenVO, § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Verbrauchserfassung; Abrechnung, verbrauchsabhängige; Kürzungsrecht des Mieters; Heizkostenabrechnungszeitraum; Heizperiode

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Kürzungsrecht des Mieters nach § 12 Abs. 1 Ziffer 4 der Heizkostenverordnung besteht auch für den Fall, daß der Vermieter trotz vorhandener Ausstattung zur Verbrauchserfassung keine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt.

2. Der Begriff des Heizkostenabrechnungszeitraumes ist identisch mit der Heizperiode.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berechtigung zum 15%igen Abzug ergibt sich aus analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 Ziffer 4 HeizkostenVO. Dort ist zwar nur der Fall geregelt, daß der Vermieter die Ausstattung der Räume mit Geräten zur verbrauchsabhängigen Kostenbestimmung unterläßt, dieselbe Rechtsfolge ist aber auch für den nicht geregelten Fall anzunehmen, daß der Vermieter von der bestehenden Ausstattung keinen Gebrauch für die Abrechnung macht.

Nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 HeizkostenVO gelten die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig für den der Anbringung folgenden Abrechnungszeitraum.

Dabei ist die Formulierung dieser Bestimmung mangels erforderlicher Differenziertheit nach dem Sinn und Zweck der Verordnung auszulegen. Hinsichtlich des Begriffes Abrechnungszeitraum ist insoweit - jedenfalls, wenn es wie im vorliegenden Fall nur um die Kosten der Heizung, nicht aber der Warmwassererzeugung, geht - die eigentliche Heizkostenperiode von Oktober bis April zu verstehen. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der in § 12 der Verordnung getroffenen Fristenregelung.

Die Fristsetzung auf den 30. Juni eines Jahres wäre abwegig, wenn die Ablesung und Benutzung der Geräte dann erst mit dem Mai des darauf folgenden Jahres beginnen sollte.