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Verbrauchsabrechnung von Wasser bei vorhandener Wasseruhr

LG Berlin67 S 546/98 rechtskräftig24.06.1999GE 1999, 1052

MHG § 4 Abs. 1; BGB § 315

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Wohnung mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet, müssen die Kosten nach Verbrauch auch dann umgelegt werden, wenn in anderen Wohnungen kein Wasserzähler vorhanden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In allen drei Betriebskostenabrechnungen sind die Anteile der Bekl. an den Kosten für die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser nicht einwandfrei festgestellt worden. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB, die Kosten für Wasser und Abwasser nach dem Verhältnis der Fläche der Wohnung der Bekl. zu der Gesamtwohnfläche des Hauses S.-Str. umzulegen. Denn es ist unstreitig, daß ihre Wohnung mit einem von der Kl. eingebauten Wasserzähler ausgestattet ist. Wenn eine Wohnung vermieterseits mit einem Wasserzähler ausgestattet ist, dann entspricht nur eine Umlage der Kosten für Be- und Entwässerung anhand des mit Hilfe des Wasserzählers konkret feststellbaren Verbrauchs der Billigkeit. Denn die Existenz eines Wasserzählers begründet bei dem Mieter die berechtigte Erwartung, daß er von dem Vermieter nur für den tatsächlichen Verbrauch in Anspruch genommen wird, mag dieser höher oder niedriger sein als der Verbrauch, der sich bei einer Umlage nach der Wohnfläche ergibt. Gegen diese Überlegungen kann die Kl. nicht einwenden, daß nicht sämtliche Wohnungen des Hauses mit Wasserzählern ausgestattet seien. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Denn der von den Bekl. zu tragende Verbrauch läßt sich feststellen und zur Grundlage einer Berechnung der ihnen zur Last fallenden Kosten machen, unabhängig davon, ob der Verbrauch in den anderen Wohnungen auf eben solche Weise ermittelt wird. Es genügt, den Zählerstand am Anfang und am Ende des Jahres festzustellen und die Kosten für den Verbrauch und die Entwässerung anhand des aus der Rechnung der Wasserwerke ersichtlichen Tarifs zu berechnen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Wasserkosten nach Quadratmetern umgelegt, weil nur in einigen Wohnungen des Hauses ein Wasserzähler eingebaut war. Der Mieter einer solchen Wohnung wehrte sich gegen die Abrechnung und meinte, nur sein Verbrauch könne zugrunde gelegt werden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin gab in seinem Urteil vom 24. Juni 1999 dem Mieter Recht und meine, eine Umlegung nach Quadratmetern entspreche nicht der Billigkeit. Der Vermieter ist in einem solchen Fall also zu erheblicher Rechenarbeit verpflichtet, so daß ein nachträglicher Einbau von Kaltwasseruhren nur dann Sinn macht, wenn sichergestellt ist, daß auch bei allen Mietern ein Einbau möglich sein wird.

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