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Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei Nachtstromheizung

LG Berlin63 S 214/1830.04.2019GE 2020, 56

HeizkostenV §§ 6, 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die analoge Anwendung der Heizkostenverordnung kommt auch dann in Betracht, wenn - wie bei einer Nachtstromheizung - zwar keine Wärme/Warmwasser in einer gemeinschaftlichen Anlage erzeugt, sondern nur der Energieverbrauch durch einen Gesamtzähler festgestellt wird.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von den Bekl. eine Restforderung aus der Heizkosten-/Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von 277,96 €. Nach § 5 des Mietvertrages sind neben der Grundmiete Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten zu entrichten, über welche jährlich abzurechnen ist. Aus der Abrechnung vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 macht die Kl. den noch offenen Restbetrag in Höhe von 277,96 € hier klageweise geltend. Ausweislich der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten vom 24.4.2017 wurden Gesamtwärmekosten von 28.906,84 € für das Mehrfamilienhaus abgerechnet, die ausschließlich nach der Heizfläche umgelegt worden sind. In der Wohnung befinden sich Nachtspeicherheizungen. Die Mieter schließen keine Einzelverträge mit dem Stromanbieter ab. Der von allen Mietern verbrauchte Strom wird vielmehr zentral über einen Gesamtzähler gemessen und abgerechnet. Wohnungsbezogene Zähler existieren nicht. Die Kl. sind der Auffassung gewesen, da sich in der Wohnung Nachtspeicherheizungen befänden, habe eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht zu erfolgen. Die Bekl. sind der Auffassung gewesen, dass auf die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung die Heizkostenverordnung anzuwenden sei. Danach stünde ihnen ein Kürzungsrecht von 15 % (283,92 €) zu. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heizkostenverordnung anwendbar sei, da für das Objekt ein Gesamtzähler installiert sei, der den Heizungsstrom aller Wohnungen erfasse. Die Stromkosten würden danach auch „zentral“ erfasst werden. Denn es läge eine gemeinschaftliche Versorgung mehrerer selbständiger Nutzer mit Wärme und Warmwasser durch eine Anlage vor, ähnlich einer zentralen Heizungsanlage mit Einzelkörpern. Da hier unstreitig verbrauchsunabhängig abgerechnet wurde, stehe den Bekl. ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % (283,792 €) zu. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf die Restforderung aus der Heizkosten-/Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von 277,96 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu. Denn den Bekl. steht gemäß § 12 Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht von 15 % zu, da die Kl. gegen ihre Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung gemäß § 6 Heizkostenverordnung verstoßen hat.

Nach Auffassung der Kammer ist die Heizkostenverordnung analog auch in den Fällen, in denen zwar keine gemeinsame Wärmeerzeugung, jedoch eine gemeinsame Energieversorgung und -erfassung vorliegt, anzuwenden.

Zum einen kann vertreten werden, dass eine analoge Anwendung der Heizkostenverordnung auch dann in Betracht kommt, wenn zwar keine Wärme/Warmwasser in einer gemeinschaftlichen Anlage erzeugt, sondern der Energieverbrauch durch einen Gesamtzähler vielmehr nur festgehalten wird. Maßgeblich käme es danach auf den Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung an, der darauf gerichtet ist, Heizenergie einzusparen und das Nutzerverhalten dahingehend zu beeinflussen.

Zum anderen kann hier vertreten werden, dass es entscheidend auf den Wortlaut der Heizkostenverordnung ankomme, da es sich dabei um eine Verbotsverordnung handele, die auf die hier festgestellte Beheizungsart keine, auch keine analoge Anwendung finde.

Die Kammer schließt sich der ersten Auffassung an. Zwar spricht gegen eine analoge Anwendung der Heizkostenverordnung, dass die Nutzer bei der vorliegenden Beheizungsart gerade nicht mit Wärme, sondern nur mit der dafür erforderlichen Energie versorgt werden. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV gilt die Heizkostenverordnung dann, wenn es um die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen geht. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird bei dem Begriff der zentralen Anlage dabei auf die Erzeugung bzw. Versorgung mit Wärme oder Warmwasser abgestellt (vgl. Lammel, 4. Aufl. 2015, HeizkostenV § 1 Rn. 5, 6; MüKoBGB/Schmid/Zehelein, 7. Aufl. 2016, BetrKV § 1 Rn. 2). Danach wäre die Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung zu verneinen, da ein Gesamtzähler gerade keine Wärme erzeugt bzw. die Nutzer mit Wärme versorgt, sondern diese nur zentral erfasst. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Heizkostenverordnung um eine Verbotsverordnung mit Ausnahmecharakter handelt, käme danach eine analoge Anwendung vor dem Hintergrund der planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.

Gegen die letztgenannte Auffassung und für eine analoge Anwendung spricht jedoch der Zweck der Heizkostenverordnung. Die Heizkostenverordnung verfolgt das Ziel, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem jeweiligen Verbraucher mit der konkreten, auf ihn bezogenen Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die dadurch verursachten Kosten vor Augen gehalten werden sollen. Dem jeweiligen Nutzer wird dadurch ermöglicht, seinen Verbrauch individuell zu gestalten, um dadurch für ihn Kosten und für die Volkswirtschaft Energie zu sparen (Schmidt-Futterer/Lammel, 13. Aufl. 2017, HeizkostenV § 1 Rn. 1; Lammel, 4. Aufl. 2015, HeizkostenV § 1 Rn. 1, beck-online; Senatsurteile vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NZM 2015, 205 Rn. 21; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 193/14, NZM 2015, 589 Rn. 29; vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 113/17 -, Rn. 16, juris). Vor dem Hintergrund, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen im Grundgesetz verankerten Auftrag sowohl an die Gesetzgebung als auch nach Maßgabe von Gesetz und Recht an die Rechtsprechung erteilt (Art. 20a GG), ist im Hinblick auf den schonenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen und die damit bezweckte Einsparung von Heizenergie nach Auffassung der Kammer eine planwidrige Regelungslücke gegeben, die eine analoge Anwendung gebietet.

Den Bekl. steht danach gemäß § 12 HeizkostenV ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % zu. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Revision war bezüglich der Frage zugelassen, ob die Heizkostenverordnung analog anzuwenden ist, wenn zwar eine gemeinsame Energieversorgung, jedoch keine gemeinsame Anlage zur Wärmeerzeugung vorliegt.

Wenn bei einer Nachtstromheizung der Energieverbrauch durch einen Gesamtzähler festgestellt wird, muss nach Ansicht des Landgerichts Berlin [ZK 63] verbrauchsabhängig abgerechnet werden, auch wenn Wärme und Warmwasser, anders als von der Heizkostenverordnung gefordert, nicht in einer gemeinschaftlichen Anlage erzeugt werden. Die Heizkostenverordnung sei hier analog anzuwenden. Weil die Frage hochumstritten ist, hat die Kammer Revision zugelassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangt von den Beklagten eine Restforderung aus der Heizkostenabrechnung. Die Gesamtwärmekosten für die Nachtspeicherheizungen wurden ausschließlich nach der Heizfläche umgelegt. Die Mieter schließen keine Einzelverträge mit dem Stromanbieter ab. Der verbrauchte Strom wird vielmehr zentral über einen Gesamtzähler gemessen und abgerechnet. Wohnungsbezogene Zähler existieren nicht. Die Klägerin meint, bei Nachtspeicherheizungen müsse keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen. Die Beklagten sind gegenteiliger Auffassung und nehmen ein Kürzungsrecht von 15 % in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Den Beklagten stehe gemäß § 12 Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht von 15 % zu, da die Klägerin gegen ihre Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung gemäß § 6 Heizkostenverordnung verstoßen habe. Die Heizkostenverordnung sei analog auch in den Fällen anzuwenden, in denen zwar keine gemeinsame Wärmeerzeugung, jedoch eine gemeinsame Energieversorgung und -erfassung vorliege. Maßgeblich sei nicht der Wortlaut der Heizkostenverordnung, der von der Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen spreche, sondern Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung, die darauf gerichtet seien, Heizenergie einzusparen und das Nutzerverhalten dahingehend zu beeinflussen. In der einschlägigen Kommentarliteratur werde bei dem Begriff der zentralen Anlage auf die Erzeugung bzw. Versorgung mit Wärme oder Warmwasser abgestellt und die Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung verneint, da ein Gesamtzähler gerade keine Wärme erzeuge und die Nutzer damit versorge, sondern nur die eingesetzte Energie zentral erfasse. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Heizkostenverordnung um eine Verbotsverordnung mit Ausnahmecharakter handelt, käme danach eine analoge Anwendung vor dem Hintergrund der planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, so die Kammer.

Gegen diese Auffassung und für eine analoge Anwendung spreche jedoch der Zweck der Heizkostenverordnung. Die Heizkostenverordnung verfolge das Ziel, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem jeweiligen Verbraucher mit der konkreten, auf ihn bezogenen Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die dadurch verursachten Kosten vor Augen gehalten werden sollen. Dem jeweiligen Nutzer werde dadurch ermöglicht, seinen Verbrauch individuell zu gestalten, um dadurch für ihn Kosten und für die Volkswirtschaft Energie zu sparen. Vor dem Hintergrund, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einen im Grundgesetz verankerten Auftrag sowohl an die Gesetzgebung als auch nach Maßgabe von Gesetz und Recht an die Rechtsprechung erteile, sei im Hinblick auf den schonenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen und die damit bezweckte Einsparung von Heizenergie eine planwidrige Regelungslücke gegeben, die eine analoge Anwendung der Heizkostenverordnung gebiete. Den Beklagten stehe somit gemäß § 12 HeizkostenV ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % zu.

Das Landgericht hat allerdings Revision bezüglich der Frage zugelassen, ob die Heizkostenverordnung analog anzuwenden ist, wenn zwar eine gemeinsame Energieversorgung, jedoch keine gemeinsame Anlage zur Wärmeerzeugung vorliegt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Lammel, dem „Papst“ der Kommentierung der HeizkostenV, fallen Nachtstromspeicherheizungen nicht in den Anwendungsbereich der HeizkostenV, sondern unter die Versorgung mit Einzelanlagen (mit Kohle, Öl, Gas oder Strom beheizte Einzelöfen oder Gasetagenheizungen, vgl. Lammel, 4. Aufl. 2015, HeizkostenV § 1 Rn. 5, 6). Da noch immer viele Nachtstromspeicherheizungen in Betrieb sind und neuerdings auch wieder in Betrieb genommen werden, ist die Klärung, ob (wg. zusätzlicher Grundgebühren kostenintensive) Zwischenzähler einzubauen sind, von erheblicher Bedeutung.