verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale
HeizkV §§ 1 Abs. 1, 2, 4; GG § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale; Heizkostenverordnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage sind auch dann allein nach den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkostenverordnung -) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I, S. 592) zu verteilen, wenn die Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben.
Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anders lautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nach § 2 Heizkostenverordnung gilt auch für eine Heizkostenpauschale, die die Mietvertragsparteien bereits vor Inkrafttreten der Heizkostenverordnung vereinbart hatten.
Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 10. Oktober 1985 die folgenden Fragen, denen es grundsätzliche Bedeutung beimißt, gem. Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften zum Rechtsentscheid vorgelegt:
1. Sind die Kosten des Betriebs eine r zentralen Heizungsanlage auch denn noch den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkostenverordnung) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBL. I Seite 592) zu verteilen, wenn die Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben?
2. Falls Frage 1. zu bejahen ist, wie ist die Nebenkostenpauschale bei der verbrauchsabhängigen Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 16. Mai 1972 vermietete der Kl. die im ersten Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung an den Bekl. Ziffer 4 des Mietvertrages lautet wie folgt:
"Der monatliche Mietzins beträgt DM 280,-(i. W. zweihundertachtzig Deutsche Mark) zuzüglich einer Pauschale für Heizungs- und sonstige Nebenkosten in Höhe von DM 30,- monatlich, insgesamt also DM 310,- (i. W. dreihundertzehn Deutsche Mark)..."
Für die Zeiträume vom 1. Mai 1981 bis 30. April 1982 und vom 1. Mai 1982 bis 30. April 1983 ließ der Kl. durch ein Wärmedienstunternehmen anhand der
auch in der Wohnung des Bekl. bereits seit vielen Jahren vorhandenen
Heizkostenverteiler verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnungen erstellen. Hierbei ergaben sich für den Bekl. anfällige Kosten in Höhe von 1.423,13 DM (1981/82) und 1.197,88 DM (1982/83). Unter jeweiliger Anrechnung der vom Bekl. gezahlten Nebenkostenpauschale ergab sich für beide Abrechnungszeiträume ein Gesamtbetrag von 1.901,01 DM, den der Kl. mit seiner vorliegenden Klage geltend macht.
Durch Urteil vom 29. November 1984 - 208 C 331/84 - hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht, da die Parteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart hätten. Eine Anwendung der Heizkostenverordnung scheide bereits begrifflich aus. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 gelte die Heizkostenverordnung nur für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen. Sei jedoch eine Heiz- oder Nebenkostenpauschale vereinbart worden, so sei für eine Verteilung der genannten Kosten kein Raum. § 2 der Heizkostenverordnung sei dahin zu verstehen, daß nur dann nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen sei, wenn der Mietvertrag dem Grunde nach eine Beteiligung des Mieters an den tatsächlich entstandenen Kosten vorsehe.
Gegen diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts wendet sich der Kl. mit seiner Berufung. Er meint, nach dem Wortlaut des § 2 der Heizkostenverordnung sei er verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen und den Bekl. an den tatsächlich entstandenen Kosten zu beteiligen.
Das Landgericht will dieser Auffassung des Amtsgerichts ebenfalls nicht folgen und die Heizkostenverordnung generell anwenden, auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Nebenkostenpauschale unter Einfluß der Heizkosten vereinbart haben. Entsprechend dem Zweck der Heizkostenverordnung, die Mieter zur Energieeinsparung anzuhalten, versteht das Landgericht §2 Heizkostenverordnung umfassend dahingehend, daß die Heiz- und Warmwasserkosten generell nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung zu verteilen und abzurechnen sind. Das Landgericht glaubt sich dabei auch auf eine einhellige Meinung in der Literatur stützen zu können (vgl. Fischer - Dieskau/,Pergande/Brintzinger, Wohnungsbaurecht, 78. Ergänzungserläuterung 1985, § 2 Heizkostenverordnung Anm. 2, 3; Demmer, MDR 1981, 529, 530 f.; Schmid, DWW 1982, 226, 227 f.; Pfeifer, DWW 1984, 30; Freywald, Heizkostenabrechnung leicht gemacht, 1984, Rdnr. 146; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 1984, Rdnr. C 283 a).
Bejaht man den generellen Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nach § 2 Heizkostenverordnung vor anderweitigen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen, stellt sich nach Ansicht des Landgerichts auch die anschließende Frage, wie die Nebenkostenpauschale bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung dann in Ansatz zu bringen ist. Schwierigkeiten würden die Fälle bereiten, in denen nicht lediglich eine Heizkostenpauschale, sondern eine Pauschale für sämtliche Nebenkosten vereinbart worden ist, ferner diejenigen, in denen mit der Vereinbarung der Pauschale ein bestimmter Vertragszweck verbunden ist, etwa eine Besserstellung des Mieters durch Vereinbarung einer besonders niedrigen "Gefälligkeitspauschale", wie es nach den Angaben des Bekl. hier der Fall sei. Der Bekl. hat insoweit behauptet, daß die Nebenkostenpauschale, wie auch der Mietzins insgesamt, deshalb so niedrig festgesetzt worden seien, weil er dem Kl. als Betriebsleiter etwa 40 - 50 Automatenaufstellplätze vermittelt hat, die in Fachkreisen mit einem Wert von ca. 20.000,- DM pro Platz angesetzt würden.
Da in der Literatur zu der Verrechnung der Nebenkostenpauschale unterschiedliche Meinungen vertreten würden, sei die Klärung dieser Frage durch Rechtsentscheid angezeigt.
Abschließend hat das Landgericht noch auf folgende verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen:
Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 2 Heizkostenverordnung sei § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl I Seite 1837). Danach können in der Heizkostenverordnung die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken. Ob der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung in einer dem Artikel 80 Abs. 1 § 2 GG genügenden Weise Gebrauch gemacht habe, erscheine nicht zweifelsfrei. Denn der Verordnungsgeber habe lediglich bestimmt, daß die Heizkostenverordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vorgehen soll. Er habe jedoch keine Bestimmungen darüber getroffen, wie sich dieser "Vorrang" auf das bestehende Rechtsverhältnis im einzelnen auswirken soll.
Im übrigen gestatte § 5 Abs. 4 Energieeinsparungsgesetz eine Einschränkung der durch Art. 2 Abs., 1 GG geschützten Vertragsfreiheit. Diese Grundrechtseinschränkung ist jedoch im Energieeinsparungsgesetz entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erwähnt.
Der Bekl. hat zu dem wie folgt Stellung genommen:
Eine Ablesung der in der Wohnung des Bekl. vorhandenen Verbrauchsmeßgeräte sei seit dem Jahre 1965 vorgenommen worden. Der Kl. habe aber nie nach diesen Werten abgerechnet, weil seine, des Bekl. Gegenleistungen für
die Überlassung der Wohnung nicht nur in dem Mietzins und der Nebenkostenpauschale bestanden hätte, sondern auch in dem Nachweis von Automatenaufstellplätzen. Erst als er, der Bekl., aus den Diensten der Brauerei Ende 1982 ausgeschieden sei, sei der Kl. erstmalig für den Abrechnungszeitraum 1981/1982 zu einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung übergegangen, weil er, der Bekl. wegen seines Ausscheidens aus den Diensten der Brauerei nunmehr keine Aufstellplätze mehr hatte nachweisen können.
Der Kl. hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Die Vorlage ist nur zum Teil zulässig, und zwar nur hinsichtlich der ersten Frage nach der Vorrangigkeit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anderweitigen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen gem. § 2 Heizkostenverordnung.
Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidungserheblich. Denn die vom Kl. geltend gemachte Heizkostenforderung entsprechend dem tatsächlichen Energieverbrauch durch den Bekl. für die zugrunde gelegten Abrechnungszeiträume ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch § 2 Heizkostenverordnung die entgegenstehende Bestimmung in Ziffer 4 des Mietvertrages zwischen den Parteien außer Kraft gesetzt ist, wonach der Bekl. für alle anfallenden Nebenkosten einschließlich der Heizkosten nur einen Pauschalbetrag von 30,- DM monatlich schuldet, den er unstreitig entrichtet hat. Diese Rechtsfrage ist auch noch nicht anderweitig entschieden, jedenfalls nicht positiv.
Dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist zwar ebenfalls schon im Rahmen eines Vorlagebeschlusses die Frage nach der Wirksamkeit von vertraglich vereinbarten Heizkostenpauschalen im Hinblick auf die durch § 2 Heizkostenverordnung verordnete Vorrangigkeit der verbrauchsabhängigen Abrechnung gestellt worden. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Bescheidung der Vorlagefrage aber abgelehnt, weil es die Rechtslage angesichts des klaren Wortlautes des § 2 Heizkostenverordnung für eindeutig geklärt ansieht im Sinne einer umfassenden Vorrangigkeit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung, so daß es deswegen für einen Mietrechtsentscheid keine Veranlassung gesehen hat (Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 1986 Az. 6 RE-Miet 1/85). An diese Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts über die fehlende Auslegungsbedürftigkeit von § 2 Heizkostenverordnung ist der erkennende Senat aber nicht gebunden, denn nur die eigentliche Beschlußformel, eines Mietrechtsentscheides entfaltet bindende Wirkung, nicht aber auch die Begründung eines Beschlusses, in dem der Erlaß eines Mietrechtsentscheides gerade abgelehnt wird.
Die zweite Frage des Vorlagebeschlusses nach der Art und Weise, wie die Nebenkostenpauschale im Rahmen einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen ist, ist dagegen unzulässig.
Zum einen ist diese Frage für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil der Kl. hier die vom Bekl. gezahlte Pauschale in vollem Umfange von seiner Heizkostenforderung abgezogen hat, so daß hier eine Aufspaltung der Kostenpauschale auf Heizkosten und andere Nebenkosten nicht erforderlich ist. Mehr als eine vollständige Anrechnung der entrichteten Nebenkostenpauschale auf die nach Verbrauch errechneten Heizkosten kann der Mieter in keinem Falle verlangen.
Darüber hinaus ist die Vorlagefrage einer für alle Fälle gültigen Beantwortung ohnehin nicht zugänglich. Es wird vielmehr in der Regel eine Frage des Einzelfalles sein, wie die Nebenkostenpauschale aufzuspalten und auf die Heizkosten und die übrigen Nebenkosten zu verteilen ist. Der Maßstab hierfür wird in erster Linie aus dem jeweiligen Mietvertrag gefunden werden müssen, gegebenenfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Hierbei können dann Umstände eine Rolle spielen, die die Parteien bei der Feststellung der Pauschale berücksichtigt haben. Der vorliegende Fall bietet dafür ein Beispiel, wenn man vom Vertrag des Bekl. ausgeht. Wenn die Mietvertragsparteien die Nebenkostenpauschale in ihrem Geldbetrag im Hinblick auf anderweitige Leistungen des Mieters bewußt niedrig angesetzt haben, wird man diese Leistungen bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung u.U. irgendwie berücksichtigen müssen, wenn sich sonst das von den Mietvertragsparteien gewählte Leistungsgefüge zu Unrecht zu Gunsten des Vermieters verschieben könnte. § 2 Heizkostenverordnung will aber nicht den Vermieter bevorzugen, sondern lediglich die Abrechnungsbasis für die Heizkosten festlegen, ohne das Leistungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien verschieben zu wollen. Dieses Gleichgewicht der beiderseitigen vertraglichen Leistungen angesichts der durch § 2 Heizkostenverordnung veränderten Abrechnungsbasis wiederherzustellen, wird aber regelmäßig eine Frage der Vertragsauslegung oder der ergänzenden Vertragsgestaltung im Einzelfall sein; ein allgemein gültiger Abrechnungsschlüssel, wie er durch einen Mietrechtsentscheid allein festgelegt werden könnte, kann dafür kaum gefunden werden.
III. Die damit allein zulässige erste Frage des Vorlagebeschlusses war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu bescheiden.
Sowohl der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck von § 2 Heizkostenverordnung lassen keine andere Deutung zu, als daß durch diese Vorschrift bestimmt werden soll, daß generell und in jedem Falle nur noch eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zulässig sein soll, soweit die Verordnung nicht selbst Ausnahmen zuläßt. Die Verordnung ist im Rahmen der Maßnahmen zur Energieeinsparung in Ausführung des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I 1976, 1873 in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1980 (Bundesgesetzblatt I 1980, 701)) ergangen. Der Verordnungsgeber versprach sich von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung eine größere Bereitschaft des Mieters zur Energieeinsparung, weil der Mieter dadurch auch für sich selbst Kosten sparen konnte. Dementsprechend ist § 2 Heizkostenverordnung dahingehend kategorisch gefaßt worden, daß die Vorschriften der Heizkostenverordnung, also vor allem die in § 6 Heizkostenverordnung festgelegte Pflicht des Vermieters zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung, rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vorgehen sollen.
Das läßt sich nur so verstehen, daß die Verordnung jedweder Vertragsausgestaltung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung vorgehen soll. Auch angesichts der detaillierten Bestimmungen In §§ 4 ff. Heizkostenverordnung über die Art und Weise der Erfassung des Energieverbrauchs der differenzierten Übergangsregelungen in § 12 Heizkostenverordnung sowie des genau gezogenen Anwendungsbereiches der Heizkostenverordnung in §§ 1, 2, 11 Heizkostenverordnung ist kein Anhaltspunkt für eine irgendwie geartete Differenzierung ersichtlich, für welche Fallgruppen es bei den rechtsgeschäftlichen Bestimmungen über die Heizkostenabgeltung bleiben könnte, wenn sie nicht bereits unter die von der Heizkostenverordnung selbst vorgesehenen Ausnahmetatbestände fallen.
Es ist kaum eine andere Formulierung denkbar, durch die der Verordnungsgeber seinen Willen zum absoluten Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung noch deutlicher hätte zum Ausdruck bringen können. Um nur den Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Heiz kosten festzulegen, wenn keine Pauschale zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart ist, wie das Amtsgericht die Heizkostenverordnung verstehen will, hatte es nicht des umfangreichen Regelungwerkes bedurft, wie es durch die Heizkostenverordnung aufgebaut wird.
Der Senat vermag auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Landgerichts zu teilen.
Soweit das Landgericht die Heizkostenverordnung nicht als genügend bestimmt in Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz ansieht, weil der Vorrang der Heizkostenverordnung vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen, wie er durch § 2 Heizkostenverordnung postuliert wird, die Auswirkungen auf bestehende Rechtsverhältnisse nicht im einzelnen regele, übersieht das Landgericht, daß dies im wesentlichen eine Frage des Einzelfalls ist, die einer generellen Verordnungsregelung kaum zugänglich ist. Es gilt insoweit das, was oben bereits zur Zulässigkeit der zweiten Frage des Vorlagebeschlusses ausgeführt worden ist. Durch § 2 Heizkostenverordnung werden die der Verordnung entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Die Rechtsfolge ist damit eindeutig bestimmt.
Soweit dadurch Lücken in den einzelnen Mietverträgen entstehen mögen, ist die Ausfüllung solcher Lücken nicht unbedingt Aufgabe der Verordnung, die einen Vorrang bestimmter Verordnungsregeln postuliert. Um dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz zu genügen, reicht es aus, wenn die Verordnung die Regelungen nennt und beschreibt, die an die Stelle der rechtsgeschäftlichen Bestimmungen treten sollen. Soweit im Einzelfall wegen des Zusammenhangs der außer Kraft gesetzten Vertragsbestimmungen mit bestehenbleibenden Vertragsbestimmungen Vertragslücken entstehen mögen, müssen diese im Wege der Auslegung geschlossen werden. Eine Verordnung muß, um genügend bestimmt zu sein, nicht an alle denkbaren Vertragssituationen angepaßt werden, sondern umgekehrt müssen die Verträge gegebenenfalls an die Verordnung angepaßt werden.
Soweit das Landgericht das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG als verletzt ansieht, übersieht es, daß nach allgemeiner Meinung die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht unter das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG fällt (Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum GG, 6. Aufl., Art. 19 Rn. 8 m. w. N.).