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Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei nicht regulierbarer Einrohrringheizung

AG Tempelhof-Kreuzberg12 C 132/1021.01.2011GE 2011, 415

HeizkV §§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei nicht regulierbarer Einrohrringheizung; Einrohrheizung; regulierbare Heizkörper; Umlagemaßstab; ungekämmt freiliegende Leitung; Heizungsrohre; anerkannte Regeln der Technik; Rohrwärme; Kürzungsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kann der Verbrauch der nicht regulierbaren Einrohrringheizung, an den die regulierbaren Heizkörper angeschlossen sind, erfasst werden, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung nach der Heizkostenverordnung vorzunehmen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat Anspruch auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für das Jahr 2008 in Höhe des geltend gemachten Betrages von 578,87 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegen die Bekl.

Es liegt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vor. Sie enthält alle für eine Abrechnung erforderlichen Bestandteile, nämlich eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen und ist hinreichend klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich. Ob die Angaben - auch der Umlagemaßstab - zutreffend sind, betrifft nur die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung, berührt ihre formelle Wirksamkeit jedoch nicht (vgl. Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rdnr. V 309).

Der in der Abrechnung zugrunde gelegte Umlagemaßstab - 50 % der Kosten nach Fläche und 50 % nach Verbrauch - ist auch angesichts des Umstands, dass die Wohnung mit einer Einrohrringheizung ausgestattet ist, nicht zu beanstanden. Auch wenn ein wesentlicher Teil des Wärmeverbrauchs infolge der ungedämmten freiliegenden Leitungen nicht beeinflusst werden kann und durch die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern selbst nicht erfasst wird, kann, wie in § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 der Heizkostenverordnung in der Fassung vom 9.10.2009 klargestellt ist, der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Richtlinie VDI 2077 mit dem Beiblatt Rohrwärme, bestimmt werden, wobei der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer als erfasster Wärmeverbrauch berücksichtigt wird. Auch wenn die Neufassung des § 7 Heizkostenverordnung für die hier streitige Abrechnung für das Jahr 2008 noch keine Anwendung findet, ist sie jedenfalls sinngemäß anzuwenden. Die Erfassung der Rohrwärme ist hier nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß erfolgt, da auch ein Teil der Ringleitung selbst mit einem Heizkostenverteiler ausgestattet ist und dieser Wert in die Abrechnung eingeflossen ist.

Ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenVO besteht nicht, da die Abrechnung, wie dargelegt, nicht entgegen den Vorschriften der HeizkostenVO nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden ist.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass die HeizkostenVO gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c nicht anwendbar ist, weil das Haus vor 1981 errichtet wurde und die Nutzer den Wärmeverbrauch teilweise nicht beeinflussen können, wie die Bekl. unter Bezugnahme auf das Urteil des AG Leipzig vom 3.11.2009 - 165 C 8097/08 - meinen, würde im Ergebnis nichts anderes gelten.

Maßgeblich wäre dann die Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 a BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 b) des Vertrags ist danach die Abrechnung zu je 50 % nach der beheizten Fläche und dem Ableseergebnis der Heizkostenverteiler vorzunehmen. Dem entspricht die Abrechnung. Die Ermittlung der verbrauchsabhängigen Kosten ist, wie dargelegt, ordnungsgemäß erfolgt.

Eine Veranlassung zur Abrechnung nur nach Quadratmetern besteht nicht. Sie würde zudem zu einem für die Bekl. erheblich ungünstigeren Ergebnis führen. Statt der 50 % Verbrauchskosten von 525,86 € kämen weitere Grundkosten von 876,77 € zu den angesetzten Grundkosten von 876,77 €, so dass statt 1.402,63 € insgesamt Heizkosten von 1.753,54 € anzusetzen wären, wodurch sich der Nachzahlungsbetrag um 350,91 € auf 929,78 € erhöhen würde. Ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizkostenVO bestünde in diesen Fällen gleichfalls nicht, da die Heizkostenverordnung dann insgesamt nicht anwendbar wäre.

Der weitere Einwand der Bekl., die Heizung sei unwirtschaftlich, greift nicht durch. Die Behauptung, die Wohnung sei überheizt, ist unsubstantiiert. Die von den Bekl. hierzu benannten Zeugen waren nicht zu vernehmen, da dies mangels substantiierten Tatsachenvortrags Ausforschung bedeuten würde. Im Übrigen liegen die ermittelten Heizkosten mit 1,39 bzw. 1,11 €/m2 im Rahmen der Werte des Heizkostenspiegels.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

vgl. aber Lammel, WuM 2011, 463, der die Entscheidung für grundfalsch hält.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kann der Verbrauch einer nicht regulierbaren Einrohrringheizung, an die regulierbare Heizkörper angeschlossen sind, erfasst werden, ist verbrauchsabhängig abzurechnen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien stritten über die Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung. Die Wohnung ist mit Einrohrringheizung ausgestattet, die nicht reguliert werden kann, deren Verbrauch aber erfasst wurde. Die Grundbeheizung erfolgte über das Rohr, die regulierbaren Heizkörper standen lediglich als Zusatzheizung zur Verfügung. Die Mieter hielten die Nachforderung aus der Abrechnung ( der Mietvertrag sah 50 % nach Fläche, 50 % nach den Verbrauchswerten vor) nicht für begründet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Tempelhof-Kreuzberg hielt die verbrauchsabhängige Abrechnung für gerechtfertigt, obwohl ein wesentlicher Teil des Wärmeverbrauchs wegen der ungedämmt freiliegenden Leitungen nicht beeinflusst und durch die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern nicht erfasst werden könne. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 der seit 1. Januar 2010 geltenden Heizkostenverordnung könne die Rohrwärme in solchen Fällen nach anerkannten Regeln der Technik erfasst werden. Diese Regelung sei auf davor liegende Heizkostenabrechnungszeiträume sinngemäß anzuwenden. Selbst wenn die Heizkostenverordnung a. F. nicht anwendbar sei, gelte die vertragliche Vereinbarung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berücksichtigung des Verbrauchs der Rohrwärme nach den anerkannten Regeln der Technik bereits für Abrechnungszeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkV ist fragwürdig. Zutreffender erscheint es, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c in der für den Abrechnungszeitraum 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

Richtig sieht das AG aber, dass dann die vertragliche Vereinbarung gilt, wonach je 50 % nach der beheizten Fläche und nach dem Ableseergebnis der Heizkostenverteiler umzulegen waren. Das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkV greift dann nicht ein, da die Vorschriften der Heizkostenverordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung nicht gelten.

Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei nicht regulierbarer Einrohrringheizung — AG Tempelhof-Kreuzberg 12 C 132/10 — vera