verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung/Ausnahme bei Fernwärmeversorgung
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 b HeizkostenVO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung/Ausnahme bei Fernwärmeversorgung; Fernwärmeversorgung(Ausnahme von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; sozialer Wohnungsbau/Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung bei Fernwärmeversorgung; Kraft-Wärme-Kopplung/Voraussetzung für Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/keine verbrauchsabhängige bei Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gem. § 11 Abs. 1 Ziff. 3 b HeizkostenVO mit Rundschreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 4.8.83 (ABl. 83, 1206) zugelassene Ausnahmeregelung gilt nicht für den Sozialen Wohnungsbau. Diese Ausnahmeregelung macht die verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung keinesfalls zur Pflicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf restliche Heizkosten aus dem zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnis gemäß § 535 Satz 2 BGB zu. Der von der Kl. angelegte Abrechnungsmaßstab ist nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Festlegung dieses Maßstabes durch die Rechtsvorgängerin der Kl. vor dem Jahre 1984 galt für Sozialwohnungen nur die NMVO 1970 in der Fassung vom 18. Juli 1979. Diese schreibt die Abrechnung von Heizkosten nach Verbrauch und einem festen Maßstab vor, § 22 NMVO. Durch Verordnung vom 5. April 1984 wurde der Geltungsbereich der HKVO auf den sozialen Wohnungsbau ausgedehnt. Nach der Regelung in § 11 Abs. 1 Ziff. 3 b HKVO können Ausnahmegenehmigungen von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung für fernwärmebeheizten Wohnraum erteilt werden. Eine derartige Ausnahme ist zwar von dem landesrechtlich zuständigen Senator für Bau- und Wohnungswesen durch Rundschreiben vom 4. August 1983 (ABl. vom 28. August 1983, S. 1206) zugelassen worden. Zum einen bezieht sich diese Ausnahmegenehmigung aber nur auf die zum Zeitpunkt August 1983 der HKVO unterliegenden Räume, mithin nicht auf den sozialen Wohnungsbau. Zum anderen folgt aus der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lediglich, daß von der Heizkostenabrechnung nach Verbrauch abgewichen und statt dessen eine pauschale Abrechnung nach Wohnfläche bzw. beheizter Wohnfläche erfolgen darf. Eine Pflicht zur verbrauchsunabhängigen Heizkostenabrechnung kann darin aber nicht gesehen werden, da dies gegenüber dem Vermieter, der aufgrund der vorher geltenden NMVO verpflichtet war, unter erheblichem Kostenaufwand Verbrauchsmeßgeräte zu installieren und den gemessenen Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen, widersprüchlich und nicht zu vertreten wäre. Dem Einwand der Bekl., sie werde durch die verbrauchsabhängige Abrechnung unbillig belastet, da sie ihren Wärmeverbrauch nicht steuern könne, wird dadurch die Schärfe genommen, daß nach dem von der Kl. angewandten Abrechnungsmaßstab nur 50 % der Heizkosten nach Verbrauch und die andere Hälfte nach der beheizten Wohnfläche umgelegt werden. Eine andere Abrechnungsmethode kann die Bekl. nicht verlangen. ...