Verbrauchsabhängige Abrechnung von Niederschlagswasser
BGB § 556 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verbrauchsabhängige Abrechnung von Niederschlagswasser; Regenwasser; Betriebskosten; Abwasser; Umlageschlüssel; Messdifferenzen; Messtoleranzen; Vereinbarung über Wasser- und Abwasserkosten; Pfennig-Gerechtigkeit; Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten für Niederschlagswasser gehören zu den Betriebskosten, auch wenn verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Vermieterin der von den Bekl. genutzten Wohnung.
In Haus und Wohnungen sind Wasseruhren eingebaut worden. Danach hat sie sich mit den Bekl. dahin geeinigt, dass die Kosten des Wasserverbrauchs als Nebenkosten von den Bekl. neben der Miete getragen werden.
Mit Schreiben vom 23.2.2007 hat sie über die Heizkosten und die Kosten des Wasserverbrauchs für 6-7/2006 abgerechnet.
Sie durften den von der Kl. geforderten Betrag um 17,30 € kürzen. Die Kl. stellt 6,12259 € für einen m3 in Rechnung - von den Wasserwerken werden jedoch nur 4,774 € verlangt. Außerdem gilt: Der Hauptwasserzähler gibt eine größere Menge an als die Summe der Zwischenzähler. Diese Differenz ist höher als 20 % - angesichts dessen hätte die Kl. diese Differenz erläutern müssen. Mangels dieser Erläuterung durften sie den Preis auf 5,7288 €/m3 reduzieren.
Die Kosten für Niederschlagswasser gehören nicht zu den Betriebskosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aus den Gründen des AG: a) Die Kosten des Niederschlagswassers gehören zu den Betriebskosten, denn sie sind eine Art Abwasser (so OLG Düsseldorf WuM 2000, 591; LG Berlin, GE 2007, 2003, 1159). Die Art der Umlegung - die Kl. hat sie anscheinend als Teil des Wasserpreises proportional zum Wasserverbrauch umgelegt - erscheint zwar nicht unproblematisch - einen sinnvolleren Umlageschlüssel kann sich das Gericht aber ebenfalls nicht ausdenken. Möglich wäre die Umlage nach Fläche - sie würde jedoch vermutlich kaum ein anderes Ergebnis zeitigen, so dass es bei der von der Kl. gewählten Umlage bleiben mag.
b) Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Ansicht, dass die Differenz zwischen der Gesamtmenge und der Einzelmengen bei Überschreiten des Betrages von 20 % zu erläutern sei, nicht zutrifft. Es gibt nichts zu erläutern, weil weder der Kl. noch den Bekl. andere Informationen zur Verfügung stehen als die, dass die Messwerte verschiedener Wasseruhren technikbedingt differieren und es deshalb zu den beobachteten Abweichungen kommen kann und kommt. Das gilt, wenn sich mangels Erkenntnissen über Wasserverluste die Differenz nur mit Messdifferenzen erklären lässt.
Aus den Gründen des LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 21. April 2008 - 62 S 92/08 - In der Sache selbst ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass der Mieter, der vereinbarungsgemäß die Wasserkosten übernommen hat, auch die Kosten der Entwässerung trägt. Wenn die Wasser- und Abwasserkosten vom örtlichen Leistungsträger einheitlich abgerechnet werden, wie dies in Berlin geschieht, ergibt die nach §§ 133,157 BGB vorzunehmende Auslegung, dass die Vereinbarung der Wasserumlage die Kosten der Entwässerung umfasst (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Auflage, B Rn. 26). Auch wenn die Wasserwerke entsprechend den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben von der Gebührenerhebung ausschließlich auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs abgehen und neben der Frisch- und Schmutzwassergebühr eine Niederschlagsgebühr verlangen, gehört auch diese zu den Wasserkosten (Langenberg, a.a.O.; LG Aachen, NZM 1998,333; OLG Düsseldorf, WuM 2000, 591; LG Berlin, ZK 64, GE 2003, 1159). Die Differenz zwischen der Summe der aus den einzelnen Zählern abgegebenen Verbrauchsmengen und des am Hauptzähler gemessenen Verbrauchs liegt hier unterhalb der auch von den Bekl. nicht beanstandeten Abweichung von 20 %. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kl. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. November 2007 Bezug genommen. Die Bekl. kommen auch nur deshalb auf eine höhere Quote, weil sie die Niederschlagsgebühr außer Ansatz lassen. Dies ist aber nach den obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt. Im Übrigen tragen die Bekl. auch nicht ansatzweise vor, dass in die Abrechnungen Kosten eingestellt werden, die von den Rechnungen der Wasserwerke nicht gedeckt sind. Auch die Angaben zu dem Verbrauch der Waschküche sind nicht nachvollziehbar. Die Bekl. vermuten nur, dass der Verbrauch der Waschküche nicht gesondert erfasst wird. Auf eine Vermutung lässt sich eine konkret vorzubringende Einwendung gegen die Abrechnung aber nicht stützen. Im Übrigen dürfte die Waschküche auch allen Mietern zur Verfügung stehen, so dass sich auch alle an den Kosten zu beteiligen haben. Zur Höhe des von der Kl. verlangten Entgelts wird auch nichts vorgetragen, so dass nicht überprüft werden kann, ob damit nur die Benutzung der Waschmaschine abgegolten ist, also die Wasserkosten nicht mit einkalkuliert worden sind. Schließlich wird noch darauf verwiesen, dass eine Abrechnung nach "Pfennig-Gerechtigkeit" - jetzt "Cent-Gerechtigkeit"- nicht verlangt werden kann (Kammer in GE 2003, 121 f.; OLG Schleswig, WuM 1991, 333 f.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn der Vermieter die Wasserkosten nicht nach Fläche, sondern Verbrauch umlegt, zählt das Regenwasserentgelt zu den Abwasserkosten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte Wasseruhren einbauen lassen. Der Mieter verweigerte die Zahlung der Kosten für Niederschlagswasser. Außerdem sei die Messdifferenz zwischen Haupt- und Zwischenzähler höher als 20 %. Dies sei vom Vermieter nicht erläutert worden.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 21. April 2008 wies das Landgericht Berlin darauf hin, dass die Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, das der Klage des Vermieters stattgegeben hatte, zutreffe. Auch die Abwasserkosten zählten zu den Wasserkosten, so dass auch die Niederschlagsgebühr umgelegt werden könne. Die vom Mieter beanstandete Messdifferenz von mehr als 20 % ergebe sich nur daraus, dass er die Niederschlagsgebühr nicht mitgerechnet habe.