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Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wasserkosten mit nicht geeichtem Zähler

AG Spandau2b C 376/0626.06.2007GE 2007, 1127

BGB § 556 a; HeizkostenV § 12

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wasserkosten mit nicht geeichtem Zähler; Kürzungsrecht bei Heizkosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter ist zur verbrauchsabhängigen Abrechung über Kaltwasserkosten auch dann berechtigt, wenn die Eichfrist für Wasserzähler abgelaufen ist, wenn er nachweist, daß die Zähler noch ordnungsgemäß funktionieren.

2. Ein Kürzungsrecht analog § 12 HeizkostenV steht dem Mieter nicht zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Vermieter, die Bekl. Mieter der Streitwohnung. Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 wandten sich die Bekl. an die Kl. und teilten mit, daß die Eichdauer der Wasserzähler mit Ende 2003 abgelaufen sei.

Die Kl. nehmen die Bekl. auf Nachzahlung von 49,44 € aus der Nebenkostenabrechnung vom 13. Dezember 2005 für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2004 in Anspruch.

Die Bekl. meinen, wegen der abgelaufenen Eichdauer der Wasserzähler sei die Abrechnung hinsichtlich der Kaltwasser- und Kanalgebühren nicht schlüssig, zumindest stünde ihnen ein 15 %iges Kürzungsrecht analog § 12 Heizkostenverordnung zu.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Die Bekl. schulden gemäß § 535 Abs. 2 BGB Zahlung der rückständigen Betriebskosten aus der Abrechnung vom 13. Dezember 2005.

Ihre Einwendungen, die Abrechnung sei hinsichtlich der Kaltwasser- und Kanalgebühren nicht schlüssig, kann das Gericht nicht teilen. Zwar liegt in der Verwendung nicht geeichter Wasserzähler ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 des Eichgesetzes. Sinn und Zweck des Eichgesetzes ist es (vgl. § 1 Ziffer 1), die Voraussetzungen für richtiges Messen zu schaffen. Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig im Umkehrschluß, daß nicht geeichte Wasserzähler falsche Meßergebnisse liefern. Allerdings dürfte sich in Fällen der vorliegenden Art die Beweislast dahingehend umkehren, daß der Verwender nicht geeichter Geräte nachweisen muß, daß diese Geräte ordnungsgemäße Messungen liefern. Da im vorliegenden Fall die Bekl. während des Abrechnungszeitraumes unstreitig Wasser verbraucht haben, kommt ein Kürzungsrecht analog § 12 Heizkostenverordnung nicht in Betracht. Zum einen sind Fälle der vorliegenden Art gesetzlich nicht geregelt, zum anderen läßt sich auch eine Analogie zu § 12 Heizkostenverordnung nicht ohne weiteres herstellen, denn § 12 regelt eindeutig Fälle der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung mit Wärme und Warmwasser. Hier ist jedoch verbrauchsabhängig abgerechnet worden. Es bestand lediglich die Möglichkeit, daß diese verbrauchsabhängige Abrechnung entweder zugunsten oder zuungunsten der Bekl. unrichtig sein könnte.

Im übrigen haben die Kl. hier nachgewiesen, daß sämtliche Kaltwassermeßgeräte trotz fehlender Eichung ordnungsgemäß funktionierten. Dies ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Befundprüfungen, die die Kl. vorgelegt haben. Da diese Befundprüfungen von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Wasser erfolgten, ist auch an der Ordnungsgemäßheit der Prüfung kein Zweifel vorhanden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kaltwasserzähler müssen regelmäßig geeicht werden; die Kosten für den Austausch (die eigentliche Eichung ist teurer) können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Versäumt der Vermieter die Eichfrist, ist er nach Auffassung des LG Saarbrücken (GE 2006, 557) nicht mehr berechtigt, verbrauchsabhängig abzurechnen, sondern muß dies nach der Fläche vornehmen. Das AG Spandau ist anderer Auffassung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wies nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung den Vermieter darauf hin, daß die Eichfrist für die Wasserzähler schon vor Beginn der Abrechnungsperiode abgelaufen gewesen sei. Nachdem der Vermieter den Nachzahlungsbetrag eingeklagt hatte, wandte der Mieter u. a. ein, ihm stünde zumindest ein 15 %iges Kürzungsrecht analog der HeizkostenV zu. Der Vermieter legte Befundprüfungen vor, wonach die Zähler einwandfrei funktionierten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Spandau gab der Zahlungsklage statt und meinte, ein Kürzungsrecht analog der HeizungkostenV stehe dem Mieter nicht zu. Auch nach Ablauf der Eichfrist könne verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn der Vermieter - wie hier - nachweise, daß die Wasserzähler noch einwandfrei funktionierten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das AG die Berufung zugelassen.