Verbotene Hundehaltung bei nicht erteilter Zustimmung durch den Vermieter
BGB §§ 535, 541
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine vertragliche Regelung, wonach der Mieter für eine Tierhaltung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, ist wirksam.
2. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, kann der Vermieter grundsätzlich Entfernung eines Hundes verlangen, sofern dies nicht ausnahmsweise treuwidrig ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Beseitigung des Hundes aus der von dieser angemieteten Wohnung gemäß §§ 535, 541 BGB zu.
Die Haltung des Hundes innerhalb der Mietwohnung stellt eine vertragswidrige Nutzung derselben dar. Gemäß Nr. 7 Abs. 1, lit. d) der in den Mietvertrag vom 17. März 1998 einbezogenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Vermieterin bedarf die Haltung eines Hundes in der Wohnung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin, die unstreitig nicht vorliegt. Soweit die Bekl. meint, die Regelung sei unklar, ist dem nicht zuzustimmen. Nach der Regelung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung, wenn er Tiere hält. Beispielhaft werden "Hund, Katze etc." genannt. Abgeteilt durch ein Semikolon folgt danach die Ausnahme, wonach "die Haltung von Kleintieren im üblichen Umfang" zustimmungsfrei ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichts eindeutig, daß die Haltung von Hunden und Katzen zustimmungsbedürftig ist, während das Halten von Kleintieren - wie Meerschweinchen oder Hamster - zustimmungsfrei ist. (...)
Eine schriftliche Genehmigung der Hundehaltung durch die Vermieterin liegt nicht vor. Soweit die Bekl. behauptet, es sei bei der Umsetzung in die jetzige Wohnung klar gewesen, daß sie auch in dieser die Hundehaltung fortsetzen wolle, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann nicht bei Abschluß des neuen Vertrages diese Genehmigung der Hundehaltung beantragt oder auf eine Aufnahme der Genehmigung in den Mietvertrag gedrungen hat. Selbst wenn die Kl. oder ein von dieser Bevollmächtigter den Hund einmal in der Wohnung der Bekl. gesehen haben sollte, ist eine konkludente Genehmigung nicht anzunehmen. Es ist äußerlich nicht erkennbar, ob der Hund bei der Bekl. vorübergehend in Pflege gegeben wurde oder ob diese die Halterin ist. Zudem ist nicht davon auszugehen, daß ein Bevollmächtigter, der die Bekl. wegen einer anderen Angelegenheit aufgesucht hat, die Vertragsgrundlagen aller Mieter im Kopf hat, zumal die Mietverhältnisse übernommen worden waren. Es kann somit nicht unterstellt werden, daß diesem die fehlende Genehmigung zur Hundehaltung bewußt war. Nur dann hätte die Bekl. das Unterlassen einer Reaktion unter Umständen als stillschweigende Genehmigung verstehen können. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Dabei ist ebenfalls unerheblich, ob der streitgegenständliche Hund nach der Berliner Hundehalteverordnung gehalten werden darf, und ob er danach notwendige Prüfungen bestanden hat. Die öffentlich-rechtlichen Regelungen haben keine Auswirkungen auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen der Kl. und der Bekl. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Berliner Hundehalteverordnung rechtmäßig ist. Ferner ist unerheblich, ob der Hund reinrassig aus einer der in der Hundehalteverordnung genannten Rassen stammt oder ein ähnlicher Mischling ist. Im Rahmen der Privatautonomie unterliegt es allein den Vertragsparteien, ob sie die Haltung eines Hundes, egal welcher Art, in der Wohnung zulassen wollen. Aufgrund der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung haben die Vertragsparteien die Zulassung der Hundehaltung der Entscheidung der Vermieterin unterworfen, diese hat entschieden, daß sie die Haltung des streitgegenständlichen Hundes nicht zuläßt. Gründe mußte sie dafür nicht angeben. Soweit die Bekl. vorträgt, der Kl. gehe es nicht um die Entfernung des Hundes, sondern um die Entmietung der Wohnung, meint sie möglicherweise, die Verweigerung der Genehmigung sei wegen sachfremder Erwägungen treuwidrig. Das ist jedoch nicht der Fall. Zum einen besteht insoweit nach Ansicht des Gerichts aufgrund der vertraglichen Vereinbarung für die Kl. kein Ermessen mit der Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung der Ermessensausübung, sondern eine freie Entscheidungsmöglichkeit, die ihre Grenzen allenfalls in der Absicht einer sittenwidrigen Schädigung hat. Zum anderen ist aber auch nicht feststellbar, daß die Verweigerung der Genehmigung treuwidrig oder gar in der Absicht einer sittenwidrigen Schädigung erfolgte. Die Kl. begehrt nicht die Räumung der Wohnung durch die Bekl., sondern lediglich die Entfernung des Hundes. Wenn die Bekl. dem nachkommt, sind irgendwelche darüber hinausgehenden Vorteile für die Kl. nicht erkennbar. Für die Bekl. besteht auch die Möglichkeit, den Hund zu verkaufen oder zu verschenken. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung äußerte, ein Verkauf sei nicht möglich, ist das nicht nachvollziehbar. In Kleinanzeigenblättern werden immer wieder Tiere zum Kauf angeboten, auch die Bekl. wird den streitgegenständlichen Hund käuflich erworben haben. Es ist durchaus ein entsprechender Markt vorhanden. Wenn die Bekl. aus persönlichen Gründen den Hund nicht endgültig abgeben will, kann sie auch nach Möglichkeiten suchen, den Hund anderweitig bei Freunden oder Bekannten oder in entsprechenden Einrichtungen unterzubringen, um weiterhin eine Kontaktmöglichkeit zu erhalten. Es ist also nicht nachvollziehbar, weshalb die Entscheidung der Kl. zwangsläufig die Räumung der Wohnung durch die Bekl. nach sich ziehen sollte. Es ist weder eine Treuwidrigkeit noch die Absicht einer sittenwidrigen Schädigung anzunehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wann der Vermieter eine Tierhaltung durch den Mieter dulden muß, ist zweifelhaft, da hierüber die Amtsgerichte (bisher) in erster und letzter Instanz entscheiden. Regelungen im Mietvertrag dazu sind allemal hilfreich - und oft wirksam.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag hieß es, daß die Tierhaltung der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfe; ausgenommen waren nur Kleintiere. Die Vermieterin verlangte Entfernung eines Hundes, den sie als Kampfhund im Sinne der Berliner Hundehalteverordnung ansah. Die Mieterin bestritt das und verwies auf Züchtungs- und Qualifikationsnachweise.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 30. Januar 2002 gab das Amtsgericht Mitte der Unterlassungsklage auf Entfernung des Hundes statt und meinte, es sei wirksam im Mietvertrag vereinbart worden, daß eine Hundehaltung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfe. Diese liege nicht vor, und schon deshalb könne der Vermieter frei entscheiden, ob er Entfernung des Hundes verlange. Es liege eben keine (vom Gericht überprüfbare) Ermessensentscheidung vor; auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei nicht erkennbar.