veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verbotene Eigenmacht des Verpächters und seines Erfüllungsgehilfen

OLG Düsseldorf10 W 64/0012.09.2000GE 2000, 1620

BGB § 858

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis durch "Abtretung" auf einen Dritten ist ohne Zustimmung des Pächters unwirksam. § 571 BGB findet auf diesen Fall keine (entsprechende) Anwendung. 2. Beantragt der Pächter im Wege der einstweiligen Verfügung, ihn daran zu hindern, ihm gehörende Gegenstände aus den Pachträumen zu entfernen, so liegt hierin keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, wenn das Verhalten des Verpächters als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren ist.

3. Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Verfügungsantrags, dem Pächter ungehinderten Zugang zum Zwecke der Räumung und Fortschaffung ihm gehörender Sachen zu gewähren. (Leitsätze des Einsenders)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Verfügungsbekl. zu 1) mit zutreffender Begründung im tenorierten Umfang anteilig die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Für eine Zurückweisung des Verfügungsantrags ist auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 927 ZPO bereits deshalb kein Raum, weil das Verfahren infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt worden und lediglich noch hinsichtlich der Kosten rechtshängig ist. I. Haben die Parteien - wie hier - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, ist gemäß § 91 a durch Beschluß über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind nach allgemeiner Meinung die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, die sich aus den §§ 91 ff. ZPO ergeben. Bei der Kostenentscheidung ist daher wesentlich mit darauf abzustellen, ob das Begehren in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte oder nicht. Folglich sind regelmäßig demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. II. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits im tenorierten Umfang zu Recht anteilig dem Verfügungsbekl. zu 1) auferlegt. Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, daß die einstweilige Verfügung vom 11.4.2000 zu Recht erlassen worden ist, weil dem Verfügungskläger ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch zur Seite gestanden hat, so daß der Widerspruch des Verfügungsbekl. zu 1) gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.4.2000 ohne die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Beschwerdevorbringen veranlaßten Ausführungen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog). 1. Unstreitig hat die Verfügungsbekl. zu 2) die Schlösser des Lieferanteneingangs zu dem von dem Verfügungskläger gepachteten Restaurant ausgetauscht und diesem am 7.4.2000 den Zugang zu den Pachträumlichkeiten verwehrt und zugleich untersagt, Gegenstände aus dem Restaurant zu entfernen. Dieses Verhalten ist mangels vorgetragener Rechtfertigungsgründe als verbotene Eigenmacht i. S. des § 858 BGB zu werten, so daß dem Verfügungskläger unabhängig davon, daß das Pachtverhältnis zum 15.4.2000 gekündigt war, bis zur endgültigen Rückgabe und Räumung ein zeitlich unbefristeter Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes - hier durch Gewährung freien Zugangs - zustand. Für die verbotene Eigenmacht der Verfügungsbekl. zu 2) hat der Verfügungsbekl. zu 1) nach § 278 BGB einzustehen, da er es dieser überlassen hat, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auszuüben. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die "Abtretungsvereinbarung" vom 1.3.2000. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß der Verfügungsbekl. zu 1) sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis mit dem Verfügungskläger nicht wirksam durch Abtretung auf die Verfügungsbekl. zu 2) übertragen konnte, sondern daß eine Vertragspartnerauswechselung auf der Verpächterseite unabhängig von der gewählten Vertragskonstruktion in jedem Fall der Zustimmung des

wiesen, daß der Verfügungsbekl. zu 1) sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis mit dem Verfügungskläger nicht wirksam durch Abtretung auf die Verfügungsbekl. zu 2) übertragen konnte, sondern daß eine Vertragspartnerauswechselung auf der Verpächterseite unabhängig von der gewählten Vertragskonstruktion in jedem Fall der Zustimmung des Pächters bedurfte, die der Verfügungskläger hier ersichtlich nicht erteilt hat. Das folgt aus dem Grundsatz, daß ein Wechsel in der Person des Schuldners der Zustimmung des Gläubigers bedarf, § 415 BGB. Unbeachtlich ist der Verweis des Verfügungsbekl. zu 1) auf § 415 Abs. 3 BGB, denn diese Bestimmung regelt lediglich das Innenverhältnis zwischen Übernehmer und Schuldner, läßt die Ansprüche zwischen Gläubiger und Schuldner aber unberührt.

Auch § 571 steht dieser Auslegung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entgegen. Diese Vorschrift wurde geschaffen, um bei einer Veräußerung des Mietgrundstücks durch den Eigentümer und Vermieter den Mieter gegen eine vorzeitige "Austreibung" zu schützen. Sie enthält eine - ausdrücklich auf die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks oder Grundstücksteils beschränkte - Durchbrechung des allgemeinen schuldrechtlichen Grundsatzes, daß Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen und stellt eine Ausnahmebestimmung dar, die dem Mietverhältnis für den Fall der Veräußerung des Mietgrundstückes eine gewisse dingliche Wirkung beilegt, indem sie mit dem Übergang des Eigentums an dem vom Veräußerer vermieteten Grundstück auf den Erwerber auch die Vermieterrechte und -pflichten auf diesen übergehen läßt. Als solche - systemwidrige - Ausnahmeregelung ist § 571 BGB eng auszulegen und einer ausdehnenden Anwendung auf Fälle, in denen - wie hier - keine Änderung der dinglichen Rechtszuständigkeit des Verpächters an dem Pachtgrundstück stattfinden soll, nicht zugänglich (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1989, 2053; NJW 1999, 1857). 2. Der Verfügungsbekl. zu 1) beruft sich auch ohne Erfolg darauf, der Verfügungsantrag zu 2) sei in der vorliegenden Form eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar kommen nach dem Sinn und Zweck der §§ 935, 940 ZPO im summarischen Verfügungsverfahren grundsätzlich nur einstweilige Regelungen in Betracht, die sich im Verhältnis zum Hauptsacheanspruch als Minus darstellen, so daß eine endgültige Befriedigung des Gläubigers durch einstweilige Verfügung im Regelfall ausgeschlossen ist. Hiervon macht die Rechtsprechung jedoch dann eine Ausnahme, wenn der Verfügungsbekl. sich - wie hier - durch verbotene Eigenmacht in den Besitz des Gegenstandes gebracht hat. In diesen Fällen ist eine Leistungsverfügung auf Herausgabe auch dann zulässig, wenn sie bereits zur endgültigen Erfüllung des Hauptanspruchs führt (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1992, 54; OLG Köln MDR 1995, 1215; Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 940, Rdnr. 8, Stichwort: Herausgabe, Räumung und Besitzschutz). Für den hier geltend gemachten Anspruch, den Verfügungskläger daran zu hindern, ihm gehörende Gegenstände aus den Pachträumen zu entfernen, kann daher nichts anderes gelten. Rechtserhebliches hierzu hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Daß ihm an den Sachen des Verfügungsklägers ein das Verhalten der Verfügungsbekl. zu 2) unter den engen Voraussetzungen des § 561 BGB gegebenenfalls rechtfertigendes Vermieterpfandrecht zugestanden hätte, behauptet er selbst nicht. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, der Verfügungsantrag zu 2) sei wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit unzulässig gewesen. Der Senat geht insoweit mit dem Landgericht davon aus, daß eine genaue Bezeichnung der sich in dem Pachtobjekt befindlichen Sachen des Verfügungsklägers entbehrlich war, weil der Verfügungskläger nicht Herausgabe, sondern lediglich den ungehinderten Zugang zum Zwecke der Räumung und Fortschaffung ihm gehörender Sachen verlangt hatte. Hierfür reicht es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt und der Beschwerdeführer im übrigen selbst nicht ernstlich in Frage gestellt hat - aus, daß sich überhaupt noch Gegenstände des Verfügungsklägers in den Pachträumen befanden. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mühlen der Justiz mahlen oft langsam. Greift der Vermieter dann zur Selbsthilfe, können sie aber rotieren - zu Ungunsten des Vermieters.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Verpächter eines Restaurants hatte sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Beklagten zu 2 übertragen, ohne freilich die Zustimmung des Pächters einzuholen. Mit diesem entstand später ein Streit und der Beklagte zu 2 ließ die Schlösser des Lieferanteneingangs austauschen. Der Pächter erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Vertragspartner und den Beklagten zu 2.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hatte das OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 12. September 2000 nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es meinte, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen, denn es liege eine verbotene Eigenmacht vor, selbst wenn das Pachtverhältnis gekündigt war. Dafür mußte auch der Verpächter einstehen, der nicht etwa aus seiner Vertragsstellung durch die "Abtretung" ausgeschieden war. Mit der einstweiligen Verfügung konnte auch ungehinderter Zutritt zum Grundstück verlangt werden, selbst wenn das eigentlich keine einstweilige Regelung, sondern eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellte. Wer eine verbotene Eigenmacht begeht, ist immer verpflichtet, zunächst den alten Zustand wiederherzustellen, was auch durch einstweilige Verfügung ausgesprochen werden kann.