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Verbotene Eigenmacht

AG Brandenburg a. d. Havel34 C 36/1011.07.2011GE 2011, 1025

BGB §§ 858, 861, 862

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verbotene Eigenmacht; Besitzstörung; Schuppen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die rechtmäßige Besitzerin eines Schuppens kann von dem Störer - der einen Holzstützpfosten direkt vor der Schuppentür errichtet hat, so dass diese Schuppentür sich nur noch 17 cm öffnen lässt - gemäß §§ 858, 861 und 862 BGB verlangen, dass diese Störung beseitigt wird.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Feststellungs- und Zahlungsklage ist nach Erledigung der Hauptsache im zuerkannten Umfang begründet.

Die ursprüngliche Klage auf Wiederherstellung des ungehinderten Zugangs zum streitbefangenen „Schuppen 2" [...] hat nämlich erst durch die Beseitigung des Holzstützpfostens durch den Bekl. nach Rechtshängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache seine Erledigung gefunden, so dass der nunmehr auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Antrags zu Ziffer 1. aus der Klageschrift vom 12.4.2010 gerichtete Feststellungsantrag der Kl.seite auch begründet ist. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nämlich nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung, und dass die Klage zum Zeitpunkt dieses Eintritts zulässig und begründet war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts erfüllt.

Maßgebender Zeitpunkt für die prozessuale Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits ist der Eintritt des erledigenden Ereignisses. Das ist hier die Beseitigung des Holzstützpfostens durch den Bekl. nach Rechtshängigkeit des Verfahrens; denn erst dadurch wurde die vom Bekl. verursachte Besitzstörung beseitigt und der Anspruch der Kl. auf Einräumung des ungestörten Besitzes an dem „Schuppen 2" erfüllt.

Der Kl. stand hier aber ursprünglich ein Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung durch den Bekl. hinsichtlich des streitbefangenen „Schuppens 2" zu (§§ 858, 861, 862 BGB). Der Bekl. hat der Kl. hier nämlich durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB den Besitz an dem „Schuppen 2" gestört (§ 862 BGB) bzw. sogar im Sinne des § 861 BGB entzogen (AG Brühl, Urteil vom 10.3.2010, 24 C 572/09, BeckRS 2010, Nr. 11971; AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 24.4.2007, 820 C 62/07, WuM 2007, 466; AG Mitte, GE 1999, 984). Der Bekl. hat - ohne dazu berechtigt zu sein - den Zutritt der Kl. zu diesem Schuppen nämlich nicht unerheblich erschwert, wenn nicht sogar ganz vereitelt, indem er vor der Schuppentür - entgegen der vorherigen Übung - einen Holzstützpfosten so aufstellte, dass die Schuppentür dann nur noch unstreitig 17 cm weit geöffnet werden konnte und dementsprechend der Zugang zu dem Schuppen für Menschen und Sachen (Fahrräder, Leitern etc.) mit einer Breite von mehr als 17 cm objektiv versperrt, d. h. entzogen wurde. Das Aufstellen des Holzstützpfostens vor der Schuppentür der Kl. stellte somit eindeutig eine Besitzbeeinträchtigung der Kl. dar, weil der Zugang zu dem Schuppen hierdurch behindert, wenn nicht sogar vereitelt wurde (AG München, Urteil vom 22.12.2009, 241 C 7703/09, juris).

Dadurch, dass der Bekl. diesen Holzstützpfosten auf diese Art und Weise so errichtete/aufstellte, hat er somit den unmittelbaren Besitz der Kl. hinsichtlich des Schuppens beeinträchtigt. Weil diese Besitzstörung - bzw. sogar Besitzentziehung - zudem auch unstreitig ohne Willen der Kl. erfolgte, liegen hier dementsprechend auch die Voraussetzungen des § 858 Abs. 1 BGB vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 2.7.2009, 5 U 26/09, NJ 2009, 427 f.).

Der Unterlassungsanspruch der Kl. war hier auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kl. zur Duldung verpflichtet gewesen wäre. Die Rechtswidrigkeit wird nämlich in der Regel bereits durch die Beeinträchtigung indiziert, d. h. der Bekl. hätte darlegen und beweisen müssen, dass die Kl. zur Duldung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall (AG München, Urteil vom 22.12.2009, 241 C 7703/09, juris). Für den hier durch die Kl. gerichtlich geltend gemachten Besitzschutz ist es auch ganz belanglos, auf welcher rechtlichen Grundlage die Kl. über den Schuppen noch ein Recht zum Besitz hatte. Maßgeblich ist gemäß § 858 Abs. 1 und § 862 Abs. 1 BGB allein, dass der umstrittene Schuppen der Kl. unstreitig noch bis zum 18.11.2014 zur Nutzung überlassen worden ist, so dass sie an dem Schuppen immer noch den berechtigten Besitz ausübt (§ 854 Abs. 1 BGB) und zum Zeitpunkt der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit des Verfahrens auch noch nicht aufgegeben hatte (§ 856 Abs. 1 BGB).

In dieser Position war die Kl. aber berechtigt, jede durch verbotene Eigenmacht eintretende Besitzstörung erfolgreich abzuwehren. Die Versperrung der Schuppentür durch den Holzstützpfosten gegen ihren Willen stellte somit eine Beeinträchtigung des Besitzes dar und war demnach auch verbotene Eigenmacht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.6.2008, I-24 W 33/08, GE 2008, 1254 f.); zumal der Bekl. zwischenzeitlich (aber erst nach erfolgter schriftlicher, vorprozessualer Aufforderung durch die Kl.seite und auch erst nach Rechtshängigkeit des Verfahrens) den streitbefangenen Holzstützpfosten entfernt hat, so dass auch eine Notwendigkeit für die Versperrung der Schuppentür der Kl. hier objektiv wohl zu keinem Zeitpunkt bestand und somit hier noch nicht einmal auszuschließen ist, dass der Bekl. diesen Holzstützpfosten nur als „Schikane" (§ 226 BGB) dort gerade so vor der Schuppentür aufgestellt hatte. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der rechtmäßige Besitzer eines Schuppens kann von dem Dritten, der durch einen Holzstützpfosten vor der Schuppentür deren Öffnung bis auf einen Spalt von 17 cm verkleinert, Entfernung des Pfostens verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der ursprünglich auf Wiederherstellung des ungehinderten Zugangs zu dem der Klägerin bis 2014 überlassenen Schuppen verklagte Dritte hatte durch einen Holzstützpfosten vor der Schuppentür deren Öffnung bis auf einen Spalt von 17 cm verkleinert, ohne dafür Gründe anzugeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Potsdam stellte nach Entfernung des Holzstützpfostens durch den Dritten die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fest und legte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Dritte habe den Besitzer durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört, wenn nicht sogar ihm den Besitz entzogen. Denn wegen des Holzstützpfostens habe die Schuppentür nur noch 17 cm weit geöffnet werden können, so dass der Zugang zum Schuppen für Menschen und Sachen mit einer Breite von mehr als 17 cm versperrt worden sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Potsdam stellt zu Recht darauf ab, dass der Klägerin der Schuppen bis 2014 überlassen worden war und sie diesen noch im Besitz hatte. Dieser Besitz wurde durch den Holzstützpfosten vor der Schuppentür gestört. Bei dieser verbotenen Eigenmacht kommt es nicht darauf an, ob dem Dritten möglicherweise materiell-rechtliche Ansprüche (z. B. kein Besitzrecht) gegen den gestörten Besitzer zustanden. Denn diese sog. petitorischen Gegenansprüche sind gegen den sog. possessorischen Beseitigungsanspruch aus verbotener Eigenmacht ausgeschlossen (§ 863 BGB).