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verbotene Eigenmacht

LG Frankfurt a. M.2/17 S 465/9715.05.1998WuM 1998, 495

AVBWasserV § 33; BGB §§ 858, 862

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

verbotene Eigenmacht; Besitzstörung; Wasserversorgung; Einstellung; Liefersperre; Wasserliefervertrag; Leistungsverweigerungsrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen die Wasserversorgung eines Mehrfamilienhauses wegen Zahlungsverzugs des Vermieters und Vertragspartners des Wasserliefervertrages ein, liegt darin die Zurückhaltung einer Leistung und kein Eingriff in den geschützten Besitzbereich der Mieter.

2. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen einer Wasserliefersperre gem. § 33 Abs. 2 AVBWasserV i. V. m. §§ 273, 320 BGB vor, ist ein Lieferanspruch oder ein Anspruch der Mieter auf Unterlassen der Liefersperre weder unter dem Gesichtspunkt verbotener Eigenmacht noch wegen der Auswirkungen der Sperre auf die Mieter gegeben.

3. In Anbetracht des einem Versorgungsunternehmen grundsätzlich zustehenden Leistungsverweigerungsrechts müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um einen Mißbrauchstatbestand bei der Ausübung dieser Rechtsposition zu begründen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Verfügungskl., Mieter einer Wohnung, hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen das Wasserversorgungsunternehmen beantragt, mit der diesem bei Meidung eines Ordnungsgeldes untersagt wird, die Allgemeinversorgung mit Wasser für das Haus eigenmächtig und ohne gerichtlichen Titel einzustellen.

Das AG hat die beantragte Verfügung erlassen und auf den Widerspruch des Wasserversorgungsunternehmens hin die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils des AG und Zurückweisung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des AG steht dem Verfügungskl. kein Anspruch aus verbotener Eigenmacht zur Seite (§§ 858, 862 BGB). Es ist zwar überwiegend anerkannt, daß ein Vermieter bei Unterbrechung der Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser gegenüber dem Mieter eine verbotene Eigenmacht begeht, weil dadurch von außen in die Nutzung der Räume eingegriffen wird (vgl. Staudinger-Bund, BGB, 13. Aufl., § 858 Rdnr. 53 m. w. N.). Der Mieter hat insoweit an den Zuleitungen ein Besitzrecht, in das durch die Unterbrechungshandlung (Einbringung einer Absperrvorrichtung) unmittelbar eingegriffen wird. Damit nicht zu vergleichen ist jedoch das Verhalten der Bekl. Diese steht zum einen in keinerlei Vertragsbeziehungen zum Kl. und hat damit auch keine Verpflichtungen, ihm die volle Nutzung der Wohnung zu ermöglichen. Zum anderen kann die Besitzstörung entgegen der vom LG Bonn (WuM 1980, 231) und wohl auch vom AG vertretenen Auffassung nicht damit begründet werden, daß auf die Gleichartigkeit der Folgen hingewiesen wird. Mit Recht macht die Bekl. geltend, daß unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung auch Öllieferungen eines privaten Anbieters erzwungen werden könnten, wenn es um die Beheizung der Wohnung geht. Danach muß es dabei verbleiben, daß für Besitzstörungsansprüche ein Eingriff in den geschützten Besitzbereich gefordert wird. Dieser Bereich wird aber bei der Sperre einer Energieversorgungsleistung nicht betroffen. Es geht vielmehr lediglich um die Zurückhaltung der Leistung (ebenso Staudinger-Bund, § 858 Rdnr. 53). Hierauf hat auch das LG München in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 17.10.1995 überzeugend abgestellt (2 S 3337/95), so daß hierauf lediglich Bezug zu nehmen ist.

Dementsprechend stellt sich vorliegend nur die Frage, ob die angekündigte Liefersperre als solche zu beanstanden ist. Nach der ebenfalls ausführlich erörterten Entscheidung des BVerfG vom 30.9.1981 (NJW 1982, 1511) kann trotz der Auswirkungen einer Liefersperre aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Verpflichtung der Bekl. zur Belieferung des Kl. mit Wasser nicht hergeleitet werden. Die Voraussetzungen einer Liefersperre nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV hat die Bekl. dargelegt, ebenso ist dargetan, daß gegenüber dem Vermieter Mahnungen und Androhung der Liefersperre erfolgt sind. Damit steht der Bekl. gegenüber dem Vermieter des Kl. ein Leistungsverweigerungsrecht zu (§§ 273, 320 BGB; vgl. dazu auch BGHZ 115, 99 = NJW 1991, 2645).

Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Die rückständigen Beträge beliefen sich bei der Androhung auf mehr als 7.000 DM, es stand also nicht nur eine unwesentliche Vermögensbeeinträchtigung in Rede. Auch die Auswirkungen auf den Kl. rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Wenn man - wie dargelegt - mit dem BVerfG und dem BGH einem staatlichen Versorgungsunternehmen einen Leistungsverweigerungsanspruch grundsätzlich zubilligt, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um einen Mißbrauchstatbestand bei der Ausübung dieser Rechtsposition zu begründen. Es darf dabei auch nicht übersehen werden, daß die nicht bezahlten Lieferungen, deren Fortsetzung der Kl. erstrebt, letztlich von den übrigen zahlenden Abnehmern bezahlt werden müssen. Dies kann gerade bei Mehrfamilienhäusern zu erheblichen Belastungen führen.

Das von der Bekl. angewandte Druckmittel ist danach nicht nur zulässig, es führt auch zu keiner unangemessenen Belastung des Kl. Wenn der Vermieter sich nicht vertragstreu verhält, entfällt die Leistungspflicht des Mieters, er ist darüber hinaus zur Zurückbehaltung berechtigt, um den Vermieter zur Vertragserfüllung zu zwingen. Soweit das AG und auch der Kl. darauf abstellen, daß Vermieter in vergleichbaren Situationen bei Nichtzahlung von Umlagen und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit einer Kündigung reagiert haben, läßt sich daraus nichts für den Standpunkt des Kl. herleiten. Nach entsprechender Abmahnung gegenüber dem Vermieter liegt jedenfalls kein Fall des Verzugs seitens des Mieters vor, so daß die Kündigung unzweifelhaft unwirksam wäre. Es bedarf keiner Vertiefung, daß die Befürchtung einer unwirksamen Kündigung nicht dazu führen kann, daß die Bekl. zur Leistung verpflichtet wird. Es entspricht auch der Sachnähe, dem Kl. eine Auseinandersetzung mit seinem Vermieter zuzumuten, statt der Bekl. eine kostenfreie Wasserlieferung anzusinnen.

Fehl geht schließlich auch der Hinweis des Kl. auf die mangelnde Bereitschaft der Bekl. zum Abschluß von Einzelverträgen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Bezahlung der Rückstände sichergestellt wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW RR 1990, 117). In diesem Zusammenhang kann der Kl. sich auch nicht darauf berufen, daß ihm weder die Rückstände noch die Gründe für die Zahlungsverweigerung des Vermieters bekannt seien. Insoweit treffen ihn Erkundigungs- und Aufklärungspflichten, wobei es für die Zurückbehaltung der eigenen Leistung sicher genügt, wenn der Vermieter nach Ankündigung einer beabsichtigten Belieferungssperre auf entsprechende Nachfrage Auskünfte verweigert.