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Verbotene Eigenmacht

BayObLG2Z BR 174/9712.03.1998NJW-RR 1998, 876

WEG §§ 13, 15; BGB §§ 812, 858

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verbotene Eigenmacht; Müllstandfläche; Sondernutzung; Gestattung; Müllcontainer; Hof

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gestattet ein Wohnungseigentümer, daß auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Hoffläche Müllbehälter der Eigentümergemeinschaft "vorerst ohne Abstellkosten" abgestellt werden, kann er die Herausgabe der Gebrauchsvorteile wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen, wenn die Wohnungseigentümer die Hoffläche nach dem Widerruf der Gestattung des unentgeltlichen Abstellens nicht freimachen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Ast. ist die Sondernutzung der zum Rückgebäude gehörenden Hoffläche eingeräumt. Auf dieser Fläche wurden jahrelang Müllbehälter abgestellt. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer: "Ein weiterer Container wird neben dem bisherigen Müllbehälter abgestellt. X (= Ast.) als Inhaber des Sondernutzungsrechts im Hof gestattet es vorerst ohne Abstellkosten. Bei der nächsten Versammlung soll über eine Gebühr entschieden werden."

Später verlangte der Ast. die Entfernung der Müllbehälter und bot deren Belassen auf der Sondernutzungsfläche gegen Bezahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 260 DM an. Die Wohnungseigentümer lehnten dies ab.

Der Ast. hat beantragt, die Ag. zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom ... in Höhe von 13.000 DM nebst Zinsen zu verpflichten.

Da AG hat den Antrag ab- und das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Ast. die Erfolg hatte, zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zum Erlaß einer Grundentscheidung führte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies wird in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 1 ZPO ausgesprochen. Da Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs streitig sind und der Senat über die Höhe nicht abschließend entscheiden kann, wird insoweit die Sache an das LG zurückverwiesen.

a) Dem Ast. ist an der Hoffläche, die zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer steht, durch § 5 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Damit sind die übrigen Wohnungseigentümer von dem ihnen an sich zustehenden Mitgebrauch der Fläche gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 WEG ausgeschlossen; der Ast. ist zum alleinigen Gebrauch berechtigt. Ihm stehen damit die Gebrauchsvorteile zu, die die Hoffläche mit sich bringt (§ 100 BGB). Nach dem letzten Absatz von § 5 Gemeinschaftsordnung sind Sondernutzungsrechte wie Sondereigentum zu behandeln. Der Ast. ist damit entsprechend § 13 Abs. 1 WEG berechtigt, mit der Hoffläche grundsätzlich nach Belieben zu verfahren, sie insbesondere zu vermieten, zu verpachten oder in sonstiger Weise zu nutzen und andere von Einwirkungen auszuschließen. Als Sondernutzungsberechtigter genießt der Ast. Besitzschutz auch gegenüber den anderen Wohnungseigentümern (Weitnauer-Lüke, WEG, 8. Aufl., § 13 Rdnr. 14, § 15 Rdnr. 27). Dies schließt einen Anspruch auf Abwehr verbotener Eigenmacht (§§ 865, 858, 861 BGB) ein (BayObLGZ 1990, 115 [119] = NJW-RR 1990, 1105).

b) Gleichwohl hat das LG zu Recht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Besitzrechts des Ast. gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 858 BGB verneint. Aus dem bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschluß vom Jahr 1985 ergibt sich, daß es der Ast. als Sondernutzungsberechtigter "vorerst ohne Abstellkosten" gestattet hat, auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Hoffläche die Müllbehälter abzustellen; über eine Entschädigung für die Nutzung der Hoffläche sollte bei der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen werden. Darin liegt eine widerrufliche unentgeltliche Überlassung der Hoffläche zum Abstellen der Müllbehälter. Die Widerruflichkeit der unentgeltlichen Überlassung folgt aus dem Wort "vorerst" und dem Hinweis darauf, daß in der nächsten Versammlung über eine Entschädigung Beschluß gefaßt werden sollte. Der Rechtsgrund dafür, daß die Wohnungseigentümer ohne eine Entschädigung zu zahlen, die Müllbehälter auf der Sondernutzungsfläche des Ast. abstellen durften, liegt in dessen Gestattung. Den übrigen Wohnungseigentümern wurde damit der unmittelbare Besitz an der betroffenen Hoffläche vom Ast. eingeräumt. Eine verbotene Eigenmacht i. S. des § 858 BGB liegt somit nicht vor. Spätestens im Jahr 1992 hat der Ast. sein Einverständnis damit widerrufen, daß die Müllbehälter ohne Zahlung einer Entschädigung auf seiner Sondernutzungsfläche abgestellt werden dürfen. Damit fehlt für die Folgezeit ein Rechtsgrund für die Benutzung der Hoffläche durch die Ag. Gleichwohl sind auch mit dem Widerruf der Gestattung durch den Ast. die Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht nicht gegeben. Daß die Ag. dem Ast. an der Sondernutzungsfläche den von ihnen rechtmäßig erlangten unmittelbaren Besitz nicht wieder eingeräumt haben, stellt keine verbotene Eigenmacht dar (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 858 Rdnr. 1).

c) Da die Wohnungseigentümer auch nach dem 1.5.1992 die Müllbehälter auf der Sondernutzungsfläche des Ast. beließen und kein Entgelt dafür bezahlten, haben sie ohne rechtfertigenden Grund auf sonstige Weise die mit dem Sondernutzungsrecht verbundenen und dem Ast. zustehenden Gebrauchsvorteile auf dessen Kosten erlangt; sie haben daher den Verkehrswert dieser Gebrauchsvorteile an den Ast. herauszugeben (vgl. Palandt-Thomas, § 812 Rdnrn. 11, 28, 36).