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Verbotene Eigenmacht

AG Schöneberg11 C 625/8229.10.1982MM 1983, 3 S. 17

§ 858 Abs. 1 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verbotene Eigenmacht; Eigenmacht/verbotene durch Vermieter; Entfernung/eines Fahrrades durch den Vermieter; Fahrrad/Entfernung durch den Vermieter; verbotene Eigenmacht/des Vermieters durch Entfernung eines Fahrrades vom Hof; einstweilige Verfügung/gegen Entfernung des Fahrrades vom Hof

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eigenmächtiges Entfernen des Fahrrades des Mieters vom Hof durch den Vermieter stellt verbotene Eigenmacht dar; gegen eine dahingehende Androhung kann der Mieter eine einstweilige Verfügung erwirken, die allerdings die Entscheidung in der Hauptsache (Recht des Mieters, sein Fahrrad auf dem Hof abzustellen) in keiner Weise präjudiziert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Bei der Beurteilung dieses Verfügungsanspruches kommt es nach Ansicht des Gerichts allein darauf an, daß die Verfügungsbekl. verbotene Eigenmacht ausübt, wenn sie diese Absicht in die Tat umsetzt. Denn das sachliche und ortliche Bestimmungsrecht über das Fahrrad steht allein dem Verfügungskl. als dessen Eigentümer zu.

Die Verfügungsbekl. übt auch dann verbotene Eigenmacht durch die Entfernung des Fahrrades aus, wenn der Verfügungskl. nicht berechtigt sein sollte, sein Fahrrad auf dem Hof des Hauses W.-Straße abzustellen. In diesem Fall wäre die Verfügungsbekl. nämlich allein berechtigt, vom Verfügungskl. selbst die Beseitigung des Fahrrades bzw. das Abstellen desselben im Keller zu verlangen. Dieses Recht hat sie ggf. in einem ordentlichen Rechtsstreit durchzusetzen. Hingegen wäre sie nicht berechtigt, dieses Recht im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen. Anzeichen dafür, daß durch das Abstellen des Fahrrades im Hof des Hauses W.-Straße eine besondere Gefährdung hervorgerufen würde,

sind nicht gegeben.