Verbot des Eigengeschäfts bei Alleinauftrag
BGB §§ 307, 652
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verbot des Eigengeschäfts bei Alleinauftrag; Maklerprovision; Maklervertrag; Grundstücksverkauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das formularmäßige Verbot von Eigengeschäften in einem Maklervertrag ist unwirksam.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet. [...]
Der Kl. kann aus dem Maklervertragsverhältnis mit den Bekl. keine Zahlung verlangen, auch hat sich sein Zahlungsverlangen nicht in Höhe eines Betrages von 3.828 € erledigt, denn es war zu keiner Zeit begründet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches sind nicht erfüllt.
Aus der Individualvereinbarung, wonach die Bekl. dem Kl. zum Ersatz von Verkäuferprovision verpflichtet sein sollen, wenn sie gegen die Pflicht verstoßen, für die Dauer des Alleinauftrages das Grundstück ohne Einschaltung des Maklers zu veräußern, kann der Kl. keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Eine zur Zahlung von Schadensersatz führende Pflichtverletzung liegt nicht vor, weil eine Verpflichtung, das Grundstück in Eigenregie zu verkaufen, nicht wirksam begründet worden ist. Das in der Individualvereinbarung geregelte Verbot von Eigengeschäften der Bekl. ist nicht wirksam. Denn es handelt sich bei dieser Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Kl., die die Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt; das macht sie unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
Dass es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ergibt sich daraus, dass der Kl. das für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Formular den Bekl. gestellt hat. Dass die Regelungen individuell ausgehandelt worden wären, hat der Kl. schon nicht mit Substanz vorgetragen, jedenfalls nicht unter Beweis gestellt.
Eine unangemessene Benachteiligung der Bekl. ergibt sich daraus, dass die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn Leitbild des Maklervertrages ist das Gegenteil (vgl. im Ergebnis Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 652 Rn. 75 m. w. N.). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Grundstücksverkäufer, der mit einem Makler einen Alleinauftrag abgeschlossen hat, kann nur durch Individualvereinbarung der Eigenverkauf untersagt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten erteilten dem Kläger einen Alleinauftrag für den Verkauf ihres Hauses und verpflichteten sich in einer so benannten, vom Kläger mehrfach verwendeten „Individualvereinbarung", während der Dauer des Auftrags keinen Eigenverkauf vorzunehmen – was sie dennoch taten. Der Makler verlangte unter Hinweis auf die vertragliche Regelung Schadensersatz in Höhe entgangener Maklerprovision.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Neubrandenburg wies die Klage ab, die Berufung zum OLG Rostock wurde nach Hinweis zurückgenommen. Zwar könne ein Eigenverkauf ausgeschlossen werden, allerdings nur durch echte Individualvereinbarung. Da es sich hier um eine formularmäßige Regelung gehandelt habe, stünde deren Wirksamkeit § 307 BGB entgegen, weil es dem Auftraggeber nach dem gesetzlichen Leitbild gerade nicht untersagt sei, ein Eigengeschäft vorzunehmen.