Verbot der Tierhaltung
§ 550 BGB, § 535 BGB, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verbot der Tierhaltung; Katzenhaltung; Wohnungsmietvertrag; Tierhaltungsklausel; Tierhalteverbot, vereinbartes; Widerruf der Erlaubnis; Treu und Glauben; Willkür bei Entscheidung des Vermieters; Unterlassungsanspruch; Gebrauch, vertragswidriger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist mietvertraglich die Tierhaltung grundsätzlich verboten und hat sich der Vermieter den Widerruf einer etwaigen Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten, so liegt die Erteilung oder der Widerruf einer Erlaubnis im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf jedoch nicht willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestatten und sie anderen Mietern ohne sachlichen Grund verweigern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar dürfen nach § 11 des Mietvertrages Tiere nicht gehalten werden, eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. In einem solchen Fall unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Haustieres in der Wohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin (OLG Hamm WuM 1981, 53). Lediglich im Falle der Vereinbarung einer sogenannten Zustimmungsklausel (vgl. Mannheim NJW 1984, 59) darf der Mieter davon ausgehen, daß der Vermieter seine Zustimmung im Einzelfall erteilen wird falls nicht gewichtige Gründe im Wege stehen. Ist jedoch - wie hier - die Frage der Tierhaltung in einer Verbotsklausel geregelt, so ist davon auszugehen, daß die Tierhaltung generell nicht gestattet sein soll.
Die Durchsetzung des Anspruchs auf Unterlassung der Haustierhaltung steht jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, unter den Grenzen des Rechtsmißbrauchs. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, daß der Vermieter die Mieter nicht ohne triftigen Grund unterschiedlich behandelt. Wenn der Vermieter willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestatten, anderen Mietern jedoch ohne sachlichen Grund die Haustierhaltung verweigern könnte, führte dies zu unerträglichen Unbilligkeiten. Die Berufung des Vermieters auf ein vertraglich vereinbartes Tierhaltungsverbot ist unzulässig, wenn andere Mieter im Hause ebenfalls Tiere gleicher Art halten (LG Hamburg MDR 1982, 146).