Verbot der Hundehaltung wirksam
BGB § 550
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein generelles Verbot der Hundehaltung im Mietvertrag ist formularmäßig wirksam; für Ermessenserwägungen ist dann kein Platz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann von der Bekl. gemäß § 550 BGB die Entfernung des im Tenor zu 1. bezeichneten Hundes aus der Wohnanlage und die Unterlassung der Haltung dieses Hundes in der Wohnung der Bekl. beanspruchen.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien war der Bekl. die Hundehaltung ausnahmslos nicht gestattet. Die diesbezügliche formularvertragliche Bestimmung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Auflage, Rn. 235; LG Hamburg WuM 1993, 120; grundsätzlich auch: BGH MDR 1993, 339; OLG Frankfurt WuM 1992, 56). Anders als bei der Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehalts unterliegt deshalb die Entscheidung der Kl. über die Gestattung der Hundehaltung im Einzelfall grundsätzlich keinen Ermessenserwägungen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der Mieterschaft des Hauses oder der Wohnanlage insgesamt.
Soweit in dem Schreiben der Kl. vom 2. Oktober 1997 darauf verwiesen wird, daß bei Abschluß des Mietvertrages darauf hingewiesen worden sei, daß die Hundehaltung "wegen Überbesetzung" nicht gestattet werden könne, ist nicht ersichtlich, daß die Kl. sich damit bei der Entscheidung über etwaige künftige Ersuchen um Gestattung der Hundehaltung einer Ermessensbindung nach Maßgabe des jeweils aktuellen Umfanges der Hundehaltung in dem Haus oder in der Wohnanlage hätte unterwerfen wollen. Auch aus einer allgemeinen mietvertraglichen Treuepflicht läßt sich eine derartige Ermessensbindung nicht herleiten. Die Bekl. ist dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt, weil sie in Kenntnis des eindeutigen vertraglichen Ausschlusses der Hundehaltung und - ausweislich ihrer Angaben in der Wohnungsbewerbung - in der erklärten Absicht, in der Wohnung lediglich einen Wellensittich, also insbesondere keinen Hund, halten zu wollen, den Mietvertrag abgeschlossen hatte.
Ein Anspruch der Bekl. auf Gestattung der Hundehaltung, der dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Kl. entgegenstünde, käme deshalb allenfalls in Betracht, wenn die Bekl., insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, auf die Hundehaltung angewiesen wäre (vgl. insoweit Sternel, a. a. O., Rn. 243). Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Zwar hat die Bekl. nachvollziehbar dargelegt, daß sie seit dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen leide und mit Vereinsamungsängsten zu kämpfen habe. Aus dem von der Bekl. hierzu vorgelegten ärztlichen Attest ergibt sich, daß der Hund von der Familie der Bekl. gekauft worden sei zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Bekl., daß dieses Tier (nunmehr) ein wesentliches Bezugswesen der Bekl. darstelle und daß die Wegnahme des Hundes die Gefahr einer erneuten psychischen Destabilisierung der Bekl. in sich berge. Aus alledem folgt allerdings nicht, daß die Bekl. anfänglich gerade auf die Anschaffung eines (ihr damals offensichtlich noch völlig fremden) Hundes angewiesen gewesen wäre. Aus dem Umstand, daß sie diesen Hund zunächst ohne die Zustimmung der Kl. und entgegen dem vertraglichen Verbot angeschafft und trotz der Aufforderung der Kl. mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 weiter gehalten hat, kann die Bekl. für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis nichts herleiten. Die Bekl. hält den Hund nach ihrem eigenen Vorbringen in den Monaten März bis Oktober eines jeden Jahres in ihrem Gartenhäuschen, so daß davon auszugehen ist, daß die Kl. der Hundehaltung in der streitgegenständlichen Wohnung sofort widersprochen hat.
Die Bekl. hat auch im übrigen keine Umstände vorgetragen, aus denen eine Duldung der Hundehaltung durch die Kl. hätte geschlossen werden können. Die Mitarbeiterin der Kl. soll nach dem Vortrag der Bekl. deren Mitteilung, einen Hund halten zu wollen, lediglich widerspruchslos zur Kenntnis genommen haben. Eine Zustimmung oder Duldung der Kl. ergibt sich daraus nicht.
Auch aus dem behaupteten Umstand, daß sich die Bekl. während ihres Aufenthaltes in dem Gartenhäuschen durch die Haltung eines Hundes schützen müsse, begründet keinen Anspruch der Bekl. auf Haltung des Tieres in der Wohnung. Dieser Umstand liegt allein in der Sphäre der Bekl. und ist deshalb für die vertraglichen Beziehungen der Parteien ohne Bedeutung. Warum nun wiederum die Bekl. etwa in der Weise darauf angewiesen wäre, während der wärmeren Jahreszeit in ihrem Gartenhaus zu wohnen, daß hieraus Ansprüche in den vertraglichen Beziehungen zu der Kl. hergeleitet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Die Bekl. hat eine Wohnung angemietet, bei der zweifelsfrei klar war, daß eine Hundehaltung nicht gestattet sein würde. Die Erwägung der Bekl. schließlich, daß ein durchgängiger Aufenthalt des Hundes in der Wohnung für die Dauer von jedenfalls vier Monaten nur ein vorübergehender sei und deshalb nicht als (unerlaubte) Hundehaltung anzusehen wäre, ist ersichtlich abwegig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hat einen Formularmietvertrag unterzeichnet, nach dem Hundehaltung generell verboten war. Später hatte sie sich aber doch ein Tier angeschafft, woraufhin der Vermieter auf Unterlassung und Entfernung des Hundes vom Grundstück klagte. Das Amtsgericht Neukölln gab mit Urteil vom 18. März 1998 dem Vermieter recht und meinte, die Mieterin sei an das Verbot der Hundehaltung gebunden.