Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen
WEG §§ 13 II 1, 15 II
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG der Beschlußkompetenz (BGHZ 145, 158 = GE 2000, 1478) der Eigentümergemeinschaft.
2. Die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling sind hinreichend bestimmt. Die Auslegung dieser beiden Begriffe im Verbotsbeschluß richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 58.
Die Gemeinschaft beschloß in der Eigentümerversammlung vom 17. September 1998 zu TOP 2.8 eine Hausordnung. Gemäß Nr. 2.16 dieser Hausordnung dürfen Kampfhunde nicht in der Wohnungseigentumsanlage gehalten werden. Dieser Beschluß ist bestandskräftig. Seit dem Juni 1999 hält die Antragstellerin einen vielrassigen Terrier. In der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2000 faßte die Gemeinschaft zu TOP 2.12 einen Mehrheitsbeschluß, nach dem die Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen in der Anlage verboten ist. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß dieser Beschluß nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche, da er zu unbestimmt sei; so werde der Begriff des Kampfhundes nicht definiert und dieser Begriff weder in der Berliner Hundeverordnung noch in der Wissenschaft verwendet. Zudem fehle der Gemeinschaft für das Verbot einer bestimmten Hundeart die Beschlußkompetenz. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2.12 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß über das partielle Verbot der Hundehaltung bestimmter Rassen beschließen konnte. Soweit der Beschluß zu TOP 2.12 der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2000 daher die Haltung von Kampfhunden verbietet, stellt sich dieser Beschluß daher nur als eine deklaratorische Wiederholung der bereits unter Nr. 2.16 der bestandskräftig gewordenen Regelung der Hausordnung dar. Einen neuen Regelungsgehalt enthält daher der Beschluß insoweit nicht.
Der Eigentümergemeinschaft steht auch die Beschlußkompetenz zu, durch Mehrheitsbeschluß die Haltung einzelner Hunderassen und Kreuzungen einzelner Rassen (hier: Kampfhundmischlinge) zu verbieten. Diese für die Zukunft beschlossene weitere Beschränkung der Tierhaltung unterliegt der Beschlußkompetenz der Gemeinschaft, da durch diese Regelung eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindert werden soll. Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, daß nach § 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus einen Nachteil erwächst (KG GE 1998, 803 = MDR 1998, 1345). Ein partielles Verbot bestimmter Hunderassen bzw. Kreuzungen dieser Hunderassen entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. OLG Celle NZM 2003, 242 = ZMR 2003, 440; OLG Düsseldorf NZM 2002, 872; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 981).
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, daß der Beschluß zum Verbot der Haltung auch von Kampfhundmischlingen ausreichend bestimmt ist. Zunächst ist festzustellen, daß der Begriff "Kampfhundmischling" wie der Begriff "Kampfhund" der Auslegung zugänglich ist. Welche Rassen hierunter fallen, entscheidet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Nicht entscheidend ist hingegen, ob sich dieser Begriff wissenschaftlich definieren läßt oder ob der Begriff Kampfhund selbst in den Hundeverordnungen der Länder verwendet wird. Da sich dieser Beschluß an die Wohnungseigentümer der Wohnanlage richtet, kommt es zur Klärung der Frage, welche Hunderassen unter den Begriff Kampfhund fallen, auf das Verständnis dieses Personenkreises an. Nach allgemeinem Verständnis gehören hierzu die Hunderassen, die sich bereits aufgrund ihrer körperlichen Merkmale durch eine hohe Kampf- und Beißkraft auszeichnen und die im Vergleich zu anderen Hunderassen überproportional häufig auf Angriffslust gezüchtet oder trainiert werden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 4. Juli 2000 (GVBl. 2000, 365) eine - wenn auch nicht abschließende - Auflistung von Hunderassen enthält, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Kampfhunde bezeichnet werden. Hierzu gehören gemäß § 3 Abs. 1 folgende Hunderassen: 1. Pit-Bull, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. Tosa Inu, 6. Bullmastiff, 7. Dogo Argentino, 8. Dogue de Bordeaux, 9. Fila Brasileiro, 10. Mastin Espanol, 11. Mastino Napoletano, 12. Mastiff. Hierzu gehören auch weitere in den Hundeverordnungen anderer Bundesländer als gefährlich eingestufte Hunderassen wie Rhodesian Ridgeback. Nicht zu den Kampfhunden zählen nach allgemeinem Sprachgebrauch trotz ihrer vergleichbaren Kampfkraft die traditionellen Gebrauchshunderassen wie Rottweiler, Dobermann, Riesenschnauzer, Deutscher Boxer und Deutscher Schäferhund. Unter Kampfhundmischlingen werden allgemein Kreuzungen der verschiedenen Kampfhundrassen untereinander oder die Kreuzung eines Kampfhundes mit einem anderen Hund verstanden (vgl. auch § 3 Abs. 1 der HundeVO Berlin in der Fassung vom 4. Juli 2000). Der Bestimmtheit des gefaßten Beschlusses steht nicht entgegen, daß die Einstufung eines Mischlings zu einer bestimmten Hunderasse wissenschaftlich nicht möglich ist, wenn die Elterntiere unbekannt sind. Kann die Herkunft eines Hundes nicht bestimmt werden, fällt dieser folglich nicht unter das beschlossene Haltungsverbot. Die Bestimmtheit des Beschlusses selbst bleibt hiervon unberührt.
Das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, ist auch nicht willkürlich, da der sachliche Grund bereits aus der potentiellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen für die übrigen Wohnungseigentümer bei typisierender Betrachtung folgt (OLG Celle NZM 2003, 242 = ZMR 2003, 440).
Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht keine Feststellung getroffen, ob der Hund der Antragstellerin als Kampfhundmischling einzuordnen ist und ob in diesem Falle trotz des Beschlusses ein Anspruch der Antragstellerin auf Duldung der Hundehaltung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht. Entsprechende Tatsachenfeststellungen sind erst dann zu treffen, wenn die Eigentümergemeinschaft die Antragstellerin auf Unterlassen der Hundehaltung in Anspruch nimmt; für die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses sind diese Fragen ohne Bedeutung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentümer dürfen über die Hausordnung durch Beschluß regeln, daß keine Kampfhunde gehalten werden dürfen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer früher beschlossenen und bestandskräftig gewordenen Hausordnung war bereits ein Verbot von Kampfhunden in der Wohnanlage vorgesehen. Zur Klarstellung wurde erneut beschlossen, daß auch Kampfhundmischlinge unzulässig seien. Eine betroffene Wohnungseigentümerin focht die Hausordnungsregelung an.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das partielle Verbot, bestimmte Hunderassen in der Wohnanlage zu halten, fällt unter die Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer als Unterfall der Gebrauchsregelung. Der Wille der Wohnungseigentümer ist hinreichend bestimmt, auch wenn wissenschaftliche Definitionen fehlen.