Verbindung von Zustellungsklage und Zahlungsklage
BGB §§ 558 b, 569; ZPO §§ 259, 524
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Verbindung von Zustellungsklage und Zahlungsklage; Mieterhöhung; Kündigungssperre bei Zahlungsverzug
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Berufungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Mieterhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist.
b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind Mieter einer Doppelhaushälfte in M., die ihnen die Kl. mit Vertrag vom 25. März 1994 vermietet hat. Durch Schreiben vom 30. Januar 2002 forderte die Kl. die Bekl. auf, mit Wirkung vom 1. April 2002 einer Erhöhung der Miete von bislang 888,58 € auf 1.012,42 € monatlich zuzustimmen. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Gutachten beigefügt, nach dessen Inhalt die geforderte Mieterhöhung die Grenze der ortsüblichen Miete nicht überschritt.
Die Kl. hat am 28. Juni 2002 Klage auf Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung erhoben. Mit Schriftsatz vom 6. August 2002, den Bekl. zugestellt am 14. August 2002, hat sie die Klage um den Antrag erweitert, die Bekl. als Gesamtschuldner zur Zahlung des Mieterhöhungsbetrages von monatlich 123,84 € für die Monate April bis August 2002, insgesamt 619,20 €, nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 123,84 € seit 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli und 5. August 2002 zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat die Bekl. verurteilt, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen; die Zahlungsklage hat es als (derzeit) unbegründet abgewiesen. Die Bekl. haben gegen das ihnen am 6. Juni 2003 zugestellte Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie das Zahlungsbegehren mit der Maßgabe weiter, daß Zinsen erst ab 15. August 2002 verlangt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg. Insoweit ist über das Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Bekl. trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und Streitstands (BGHZ 37, 79, 81 f.). Soweit sich die Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung als unbegründet erweist, ist die Revision der Kl. ungeachtet der Säumnis der Bekl. durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 ‑ V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Zahlungsklage wie folgt begründet:
Eine im Mieterhöhungsprozeß neben dem Zustimmungsantrag erhobene Zahlungsklage sei nicht zulässig. Da der Mieter die erhöhte Miete ‑ wenn auch rückwirkend ‑ erst mit Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung zur Zustimmung schulde, sei die Zahlungsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Sie sei daher gemäß § 259 ZPO nur dann zulässig, wenn die Besorgnis gerechtfertigt sei, daß der Mieter sich der rechtzeitigen Zahlung des erhöhten Mietzinses entziehen werde. Das sei nicht schon dann der Fall, wenn der Mieter die Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen mit dem Ziel verweigere, dessen Berechtigung überprüfen zu lassen. Die Besorgnis der Nichterfüllung sei vielmehr nur dann begründet, wenn der Mieter sinngemäß ankündige, er werde auch im Falle der Berechtigung des Erhöhungsverlangens die erhöhte Miete nicht zahlen. Gründe der Prozeßökonomie sprächen ebenfalls gegen die Zulassung einer solchen Klage, da durch sie vielfach der Streit über eine Mietminderung in den Mieterhöhungsprozeß hineingezogen und dieser dadurch "aufgebläht" würde. Auch seien Unzuträglichkeiten zu befürchten, wenn die mangels Fälligkeit unbegründete Zahlungsklage in erster Instanz vorab durch Teilurteil abgewiesen und hiergegen Berufung eingelegt werde. Durch eine zugleich mit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhobene Klage auf Zahlung der erhöhten Miete würde schließlich der durch § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB bezweckte Mieterschutz unterlaufen. Ein ‑ mangels Zulässigkeit der Zahlungsklage nicht zur Entscheidung stehender ‑ Anspruch der Kl. auf Verzugszinsen aus den eingeklagten Mieterhöhungsbeträgen müßte an fehlendem Verschulden der Bekl. scheitern. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, in eine grundsätzliche Prüfung der Frage einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum eine Klage nach § 558 b Abs. 2 BGB auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete verbinden kann. Denn die Bedenken, die nach Auffassung des Berufungsgerichts der Zulässigkeit einer solchen Klage gemäß § 259 ZPO entgegenstehen, waren jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am 12. November 2003 ausgeräumt.
Jedenfalls zu diesem ‑ für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht maßgeblichen (vgl. MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl., § 257 Rdnr. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 257 Rdnr. 7) ‑ Zeitpunkt war die Klage auf Zahlung der Mietdifferenz für die Monate April bis August 2002 nicht (mehr) auf eine künftige Leistung gerichtet. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Verurteilung der Bekl., der Mieterhöhung zuzustimmen, bereits vor der Berufungsverhandlung über den Zahlungsanspruch in Rechtskraft erwachsen und die Mieterhöhung damit wirksam geworden war. Die Bekl. haben gegen das ihnen am 6. Juni 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt. Die Möglichkeit, sich der Berufung der Kl. anzuschließen, von der sie ebenfalls keinen Gebrauch gemacht haben, endete gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seinerzeit geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), inzwischen geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), mit Ablauf eines Monats nach der am 13. August 2003 erfolgten Zustellung der Berufungsbegründung, somit am 13. September 2003. Mit dem Verlust der Möglichkeit, sich dem Rechtsmittel der Kl. anzuschließen, ist das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Verurteilung der Bekl., der Erhöhung der Miete ab 1. April 2002 auf monatlich 1.012,42 € zuzustimmen, in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 ‑ VIII ZR 41/93, WM 1994, 548 = NJW 1994, 657 unter II 4 b). Mit dem Eintritt der Teilrechtskraft gilt die Zustimmung, zu der die Bekl. verurteilt worden sind, als erteilt (§ 894 ZPO); damit ist die Mieterhöhung zu diesem Zeitpunkt rückwirkend zum 1. April 2002 zustande gekommen. Demzufolge hatte das Berufungsgericht am 12. November 2003 nicht (mehr) über künftige, sondern, ohne daß es hierzu einer Änderung des Klageantrags bedurfte (Zöller/Greger aaO. § 257 Rdnr. 7; a. A. Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 257 Rdnr. 6), über bereits entstandene und fällige Zahlungsansprüche zu entscheiden. 2. Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen ferner, ob die Bedenken berechtigt sind, die das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie gegen eine Verbindung von Zustimmungs- und Zahlungsklage aufzeigt. Denn auch diese Bedenken haben sich jedenfalls dadurch erledigt, daß die von der Kl. eingeklagten Zahlungsansprüche vor der Berufungsverhandlung entstanden und fällig geworden sind. Minderungsgründe, die zu einer "Aufblähung" des Zustimmungsprozesses hätten führen können, haben die Bekl. weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht. Es bedarf deshalb auch keiner abschließenden Stellungnahme zu der wenig einleuchtenden Auffassung des Berufungsgerichts, über Einwendungen des Mieters gegen den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der erhöhten Miete könne ökonomischer in einem Folgeprozeß entschieden werden. Dasselbe gilt für die weitere Überlegung, die das Berufungsgericht für den Fall anstellt, daß die Zahlungsklage in erster Instanz vorab durch Teilurteil mangels Fälligkeit abgewiesen wird; denn ein solches Teilurteil ist hier nicht erlassen worden und hätte ‑ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ‑ wegen der Vorgreiflichkeit des Zustimmungsbegehrens auch gar nicht erlassen werden dürfen.
3. Schließlich ist dem Berufungsgericht insoweit nicht zu folgen, als es aus dem Schutzzweck des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB Bedenken gegen eine Verbindung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete herleiten will. Die vom Berufungsgericht als "Schonfrist" bezeichnete zweimonatige Kündigungssperre für den Vermieter besteht nach dieser Vorschrift ‑ ungeachtet ihres mißverständlichen Wortlauts ‑ unabhängig davon, ob der Mieter bereits rechtskräftig zur Zahlung der erhöhten Miete verurteilt worden ist oder ob seine Zahlungspflicht sich daraus ergibt, daß er rechtskräftig verurteilt ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen (Kraemer WuM 2001, 163, 170; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569 BGB Rdnr. 62; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 185; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 32; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 569 Rdnr. 21; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil III Rdnr. 865; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 64). III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Miete für die den Bekl. vermietete Doppelhaushälfte rückwirkend zum 1. April 2002 um monatlich 123,84 € erhöht hat, sind die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung des Mieterhöhungsbetrages für die Monate April bis August 2002 in Höhe von zusammen 619,20 € zu verurteilen. Zinsen hierauf schulden die Bekl. gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Fälligkeit der Mieterhöhungsbeträge, die, wie der Senat in einer heute verkündeten Grundsatzentscheidung (Urteil vom 4. Mai 2005 ‑ VIII ZR 94/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; GE 2005, 730) näher dargelegt hat, auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erst mit der ‑ hier nach § 894 ZPO fingierten ‑ Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters eintritt. Danach sind die Mieterhöhungsbeträge für die Monate April bis August 2002 infolge des Eintritts der Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils mit Ablauf des 13. September 2003, somit am 14. September 2003 fällig geworden. Bezüglich des weitergehenden Zinsanspruchs sind Berufung und Revision der Kl. daher zurückzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Den Streit, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum eine Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete verbinden kann, hat der BGH grundsätzlich noch nicht entschieden. Er hat aber eine derartige Klagehäufung für den Fall für zulässig gehalten, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Klage auf Zahlung der Mietdifferenz nicht (mehr) auf eine künftige Leistung gerichtet ist, weil zu diesem Zeitpunkt das erstinstanzliche Urteil über die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung bereits (rückwirkend) rechtskräftig geworden war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter forderte den Mieter zur Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete per 1. April 2002 auf. Als der Mieter nicht zustimmte, erhob der Vermieter zunächst Klage auf Zustimmung. Sodann erweiterte er die Klage auf Zahlung des Erhöhungsbetrages für die zurückliegenden Monate April bis August 2002. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Zustimmung, wies aber die Zahlungsklage ab. Der Mieter legte keine Berufung ein. Das Urteil des Amtsgerichts wurde am 13. September 2003 insoweit rechtskräftig, als der Mieter zur Zustimmung verurteilt worden war. Die Berufung des Vermieters wurde auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2003 zurückgewiesen. Dagegen legte er Revision ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH gab durch Teilversäumnisurteil der Zahlungsklage des Vermieters - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - statt. Er stellte darauf ab, daß im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. November 2003 die Klage auf Zahlung der Mietdifferenz für die Monate April bis August 2002 nicht (mehr) auf eine künftige Leistung gerichtet war, weil zu diesem Zeitpunkt das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Zustimmung der Mieter bereits rechtskräftig geworden war, weil der Mieter keine Berufung eingelegt hatte. Minderungsgründe, die zu einer - vom Berufungsgericht angenommenen - "Aufblähung" des Zustimmungsprozesses hätten führen können, seien von dem Mieter nicht geltend gemacht worden, so daß auch die Auffassung des Berufungsgerichts wenig einleuchtend sei, über Einwendungen des Mieters gegen den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der erhöhten Miete könne ökonomischer in einem Folgeprozeß entschieden werden. Auch aus dem Schutzzweck des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB - keine Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzugs mit der erhöhten Miete vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung - seien Bedenken nicht herzuleiten. Denn die sog. "Schonfrist" bestehe unabhängig davon, ob der Mieter bereits rechtskräftig zur Zahlung der erhöhten Miete verurteilt worden sei oder ob seine Zahlungspflicht sich daraus ergebe, daß er rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.