Verbindung von Anfechtungsklagen
ZPO §§ 301 Abs. 1, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; WEG §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 47
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer gegen Beschlüsse einer Versammlung sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern gem. § 47 WEG insoweit zu verbinden, wie diese sich gegen den gleichen Beschluss richten.
2. Ein Teilurteil nur über die Anfechtungsklage eines Klägers ist unzulässig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind die Mitglieder einer WEG und streiten in der Berufungsinstanz weiter um die Wirksamkeit von auf der Eigentümerversammlung vom 2.9.2016 gefassten Beschlüssen.
Die Kl. hat zahlreiche Beschlüsse angefochten. Der Verwalter hat dem Amtsgericht gegenüber angezeigt, sein Amt niedergelegt zu haben. Ob ihm diese Klage vorher zugestellt worden sei, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Zustellungsurkunde ist nicht zur Akte gelangt, obwohl eine Zustellung an den Verwalter am 18.10.2016 „abverfügt“ wurde. Das Amtsgericht hat die Klage sodann den übrigen in der Klageschrift angeführten Bekl. zugestellt. Die dort benannte Bekl. zu 4), Frau X, war zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr Wohnungseigentümerin, an die nunmehrige Bekl. zu 4), Frau Y, ist erst im Berufungsverfahren zugestellt worden.
Die ursprünglichen Bekl. zu 1) - 11), einschließlich der ursprünglichen Bekl. zu 4), haben ebenfalls die Beschlüsse zu TOP 9 - 12 angefochten und die Kl. und die Bekl. zu 12) als Gegnerin benannt, an welche diese Klage vom 4.10.2016 zugestellt worden ist.
Die Bekl. zu 12) hat ebenso die Beschlüsse zu TOP 9 - 12 angefochten und ihre Klage vom 4.10.2016 ausdrücklich gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben. Das Amtsgericht hat diese Klage zunächst an den Verwalter und sodann erneut an die Bekl. persönlich zugestellt. Die Zustellung erfolgte auch insoweit an die ursprüngliche Bekl. zu 4), Frau X.
Durch Beschluss vom 12.12.2016 hat das Amtsgericht die beiden weiteren Anfechtungsklagen als „Widerklagen“ zur ursprünglichen Klage verbunden.
Das Amtsgericht hat sodann mit Teilurteil vom 11.10.2017 die Klage der Kl. aus dem Ursprungsverfahren abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG sei nicht gewahrt worden, da die Klage innerhalb der Klagefrist weder an den Verwalter noch an die übrigen Miteigentümer wirksam zugestellt worden sei. Eine Zustellung an alle Miteigentümer sei bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt, da die Klage bislang nicht an die nunmehrige Bekl. zu 4) zugestellt worden sei. Gegen das Teilurteil hat die Kl. Berufung eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung […] führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. Das erfordert die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO. Eines Parteiantrags bedarf es nicht (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Dass weder die Bekl. zu 4) noch die Bekl. zu 12) im Termin zur Berufungsverhandlung vertreten waren, steht dem nicht entgegen. Denn wird die Anfechtungsklage von oder gegen mehrere Wohnungseigentümer erhoben, so sind diese nach herrschender Meinung notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO. Für die Bekl. folgt dies jedenfalls aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG (BGH NZM 2012, 200 Rn. 9). Demzufolge haben die anwaltlich vertretenen Berufungsbekl., die bei diesem Teilurteil lediglich Bekl. sind, die nicht anwaltlich vertretenen notwendigen Streitgenossen vertreten (§ 62 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil des Amtsgerichts kann keinen Bestand haben, weil es sich dabei um ein Teilurteil handelt, das der Vorschrift des § 301 Abs. 1 ZPO nicht entspricht.
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn die Entscheidung über den Teil also unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, mithin die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 1992, 1339, 1340; NJW 1987, 441 f.).
Dies kann hier nicht bejaht werden, weil die Klage und die noch in erster Instanz anhängigen Widerklagen zum Teil denselben Streitgegenstand, nämlich die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 9 - TOP 12 der Eigentümerversammlung vom 2.9.2016, betreffen. Bei der Anfechtung dieser Beschlüsse durch verschiedene Wohnungseigentümer handelt es sich nicht, wie das Amtsgericht meint, um eine Widerklage. Vielmehr sind verschiedene Anfechtungsklagen gegen identische Beschlüsse gemäß § 47 WEG zu verbinden, die Anfechtungskl. werden insoweit notwendige Streitgenossen. Bereits dies verbietet es, durch ein Teilurteil über die Beschlussanfechtungsklagen unterschiedlich zu entscheiden, denn über die Gültigkeit eines Beschlusses kann nur einheitlich entschieden werden. Auch wenn einzelne Klagen etwa wegen Fristüberschreitung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) abzuweisen sind, ist ein Teilurteil generell ausgeschlossen (BGH NJW 2009, 2132 Rn. 22). Einem solchen Vorgehen steht hier zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entgegen.
Diese Gefahr folgt insoweit daraus, dass die Kammer im Rahmen einer auf die Begründetheit der Klage eingehenden Berufungsentscheidung auch über rechtliche Aspekte zu befinden hätte, die auch für die ursprünglich in getrennten Verfahren erhobenen und vom Amtsgericht im Tatbestand als „Widerklagen“ aufgeführten Anfechtungsklagen von ausschlaggebender Bedeutung sind, nämlich ob die Frist des § 46 Abs. 1 WEG durch Zustellung an den in der Klageschrift angegebenen Verwalter, der mit Schreiben vom 18.10.2016 die Verwalterbestellung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt hatte, bzw. an die übrigen Eigentümer, allerdings mit Ausnahme von der nunmehrigen Bekl. zu 4), eingehalten wurde. Auch die beiden noch in erster Instanz anhängigen Anfechtungsklagen wurden - wie auch die hier streitgegenständliche Anfechtungsklage - unstreitig nicht an die hiesige Bekl. zu 4) zugestellt. Eine davon wurde allerdings am 25.10.2016 an den Verwalter zugestellt. Diese Fragen können indes nur einheitlich beantwortet werden. Insoweit wird aufzuklären sein, wann und ob die Zustellungen der Klage der hiesigen Kl. an den Verwalter erfolgte, und falls Zustellungen erfolgt sind, ob die Niederlegung seines Amtes zuvor wirksam war und welche Folgen dies für die Zustellung hat. Auch diese Frage kann nur für alle Verfahren einheitlich entschieden werden.
Hieraus folgt, dass das Teilurteil des Amtsgerichts aufzuheben und die von der Berufung erfasste Klage in die erste Instanz zurückzuverweisen ist. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, den noch in der ersten Instanz verbliebenen Rest des Rechtsstreits an sich zu ziehen, da dies nicht sachdienlich ist. Dies hätte nämlich zur Folge, dass ohne sachlich gerechtfertigten Grund praktisch der gesamte nach dem Teilurteil beim Amtsgericht anhängig gebliebene Prozess erst in zweiter Instanz beginnen würde (vgl. dazu BGH NJW-RR 1994, 379) und hier ggf. bislang nicht erhobenen Beweise erhoben werden müssten. Da zudem die Behandlung der Parteirollen durch das Amtsgericht fehlerhaft gewesen war, sind - dazu sogleich - auch Verfahrenstrennungen erforderlich, was bei einem einheitlichen Ansichziehen des Rechtsstreits in die Berufungsinstanz dazu führen würde, dass Teile des Prozessstoffes erstmals in der Berufungsinstanz gesondert verhandelt würden und den Parteien damit auch die Möglichkeit der Überprüfung eines Urteils in einer Folgeinstanz abgeschnitten wäre.
Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass § 47 WEG nur eine Verbindung der Anfechtungsverfahren vorsieht, soweit diese sich gegen den gleichen Beschluss richten. Nur insoweit werden die ursprünglichen Bekl. durch eigene Klageerhebung ebenfalls zu Anfechtungskl. Soweit einzelne Wohnungseigentümer darüber hinaus weitere Beschlüsse anfechten, stehen ihnen nach der derzeitigen Konzeption der Anfechtungsklage (zur berechtigten Kritik jüngst Jacoby ZMR 2018, 393) die übrigen Eigentümer als Bekl. gegenüber. Dies gebietet es im Regelfall schon aus Gründen der Übersichtlichkeit, die Verfahren durch entsprechende Verfahrenstrennung (§ 145 ZPO) aufzuspalten. An dem weiteren Verfahren dürfte auch, jedenfalls soweit sie selbst Kl. ist, die ursprüngliche Bekl. zu 4) zu beteiligen sein.
Eine Entscheidung über die Kosten war nicht veranlasst. Die Kammer hat von der Möglichkeit des § 21 GKG für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens Gebrauch gemacht, da die verfahrensrechtliche Handhabung durch das Amtsgericht, die zu dem Berufungsverfahren führte, offensichtlich fehlerhaft war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer gegen Beschlüsse sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern zu verbinden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hat zahlreiche Beschlüsse angefochten. Der Verwalter hat sein Amt niedergelegt. Die ursprünglichen Beklagten zu 1 bis 11 haben auch Beschlüsse angefochten und die Klägerin und Beklagte zu 12 als Gegnerin benannt, an welche diese Klage zugestellt worden ist. Auch die Beklagte zu 12 hat Beschlussanfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer erhoben. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die beiden weiteren Anfechtungsklagen als Widerklagen zur ursprünglichen Klage verbunden und sodann mit Urteil die Klage der Klägerin aus dem Ursprungsverfahren abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil Berufung der Klägerin.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit dem Erfolg der Zurückweisung der Sache an das AG. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt, also keine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Die noch in erster Instanz anhängigen Widerklagen betreffen zum Teil denselben Streitgegenstand, nämlich die Anfechtung bestimmter Eigentümerbeschlüsse. Dabei handelt es sich nicht, wie das AG meint, um Widerklagen. Vielmehr sind verschiedene Anfechtungsklagen zu verbinden, soweit sie sich gegen identische Eigentümerbeschlüsse richten. Das LG hat den noch in der ersten Instanz verbliebenen Rest des Rechtsstreits nicht an sich gezogen, weil dies nicht sachdienlich ist. § 47 WEG sieht allerdings nur eine Verbindung der Anfechtungsverfahren vor, soweit sich diese gegen den oder dieselben Beschlüsse richtet. Der Prozess muss deshalb im Übrigen durch entsprechende Verfahrenstrennung (§ 145 ZPO) aufgespalten werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ist unverständlich, weshalb das AG die klare Prozessvorschrift des § 47 WEG nicht angewendet und hinsichtlich der nicht identischen angefochtenen Eigentümerbeschlüsse nicht die Prozesstrennung angeordnet hat. So musste nach über einem Jahr das LG ein unzulässiges Teilurteil kassieren und den komplizierten Prozess an das AG zurückübertragen.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert