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Verbesserung verbesserten Wohnkomforts

VG BerlinVG 14 A 483.8219.01.1984GE 1984, 723

§ 11 Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verbesserung verbesserten Wohnkomforts; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Mietzinserhöhung; Komfortzuschlag; Koksfeuerung; Ölfeuerung; Fernwärme; Stichtagsmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anschluß einer Sammelheizung an das Fernwärmenetz der BEWAG ist eine Modernisierung im Sinne des § 11 AMVOB.

2. Hat der Vermieter zunächst einen Wertverbesserungszuschlag für die Umstellung der Heizung von Koks auf Öl geltend gemacht und macht er nach einer weiteren Umstellung von Öl- auf Fernheizung einen (zulässigen) Zuschlag geltend, so steht die Stichtagsmietenregelung dem Wegfall des Modernisierungszuschlags für die Umstellung von Koks auf Öl entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieter) haben 1971 die im Hause befindliche Zentralheizung von Koks auf Öl umgestellt und dafür einen Modernisierungszuschlag gefordert. 1980 wurde die Zentralheizung an das Fernwärmenetz der BEWAG angeschlossen; dabei wurden wesentliche Teile der vorhandenen Ölheizungsanlage entfernt. Die Kl. verlangten dafür wiederum einen Modernisierungszuschlag. Der Beigeladene beantragte die Festsetzung des zulässigen Wertverbesserungszuschlages. Die Preisstelle für Mieten setzte für die Umstellung von Öl auf Fernheizung den Wertverbesserungszuschlag fest und erklärte zugleich, daß der bisher geforderte Modernisierungszuschlag für die Umstellung der Heizungsanlage von Koks- auf Ölfeuerung ab Forderung des neuen Betrages entfalle. Hiergegen richtet sich die Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Anschluß einer Sammelheizung an das Fernwärmenetz der BEWAG ist nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte eine Modernisierung im Sinne des § 11 AMVOB. Im wesentlichen wird diese Auffassung damit begründet, daß die Umstellung auf Fernwärme eine höhere Bequemlichkeit der Beheizung sowie erhebliche Einsparung an Energie und für die Mieter eine fühlbare Senkung der Heizkosten mit sich bringe.

Auch die ursprüngliche Umstellung des Hauses von Koksfeuerung auf Ölfeuerung im Jahre 1971 stellt eine Wertverbesserung dar (wird ausgeführt).

In der Umstellung einer Heizungsanlage eines Hauses zunächst von Koks- auf Ölheizung und sodann auf Fernheizung hat die Kammer allerdings keine zwei sinnvoll aufeinander aufbauende Modernisierungsmaßnahmen gesehen, die jeweils die Erhebung eines Wertverbesserungszuschlags rechtfertigen (wird ausgeführt).

Dem vom Bekl. ausgesprochenen Wegfall des ursprünglichen Wertverbesserungszuschlags für die Umstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung in Höhe von 17,33 DM steht jedoch die Stichtagsmietenregelung entgegen. Danach steht fest, daß der für die erste Umstellung der Heizung erhobene Wertverbesserungszuschlag von 17,33 DM monatlich Bestandteil der zulässigen Stichtagsmiete geworden ist, deren Zusammensetzung im einzelnen nicht mehr geprüft werden kann. Der Bekl. war demzufolge gehindert, neben der Feststellung des Wertverbesserungszuschlags für die zweite Umstellung der Heizung des Hauses den Wegfall des ursprünglich geforderten Modernisierungszuschlags anzuordnen.