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Verbesserung der Mietsache

AG Charlottenburg12 C 511/8431.10.1984GE 1985, 369

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verbesserung der Mietsache; Verbesserung der Räume; Duldungspflicht (Mieter); Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahmen; Nachtstromspeicher-Heizung; Verwendungen, vorausgegangene

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Einbau einer Nachtstromspeicherheizung anstelle von vorhandenen Kohleöfen ist eine Modernisierung.

2. Vom Mieter vor 17 Jahren angeschaffte Kohleöfen sind unter dem Gesichtspunkt "vorausgegangener Verwendungen" der § 541 b Abs. 1 BGB ohne Bedeutung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In der Wohnung der Bekl. befindet sich im Korridor, in der Küche und im Bad eine Elektrospeicherheizung. Die beiden anderen Zimmer werden mit Kohleöfen beheizt. Durch Schreiben vom 18.7.1984 kündigten die Kl. dem Bekl. an, daß sie in den beiden Zimmern eine Elektrospeicherheizung installieren würden. Die Bekl. wollen die Arbeiten nicht dulden. Sie begründen das damit, daß die kleinen Räume durch die vorhandene Elektroheizung ausreichend erwärmt werden, außerdem befänden sich in Wohn- und Schlafzimmer zwei Dauerbrenner, die sie vom Vormieter erworben hätten. Sie halten im übrigen die geplante Heizung für überdimensioniert und überteuert. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

die Bekl. sind gem. § 541 b BGB verpflichtet, den Einbau der Nachtstromspeicherheizung in ihren beiden Zimmern zu dulden.

Eine Nachtstromspeicherheizung stellt gegenüber den vorhandenen Kohleöfen unzweifelhaft eine Verbesserung der gemieteten Räume dar, weil sie eine gleichmäßige Beheizung ohne Arbeitsaufwand garantiert. Zu Recht weisen die Kl. darauf hin, daß in den von den Bekl. bewohnten Souterrainräumen wegen der dort herrschenden verstärkten Gefahr von Feuchtigkeitsschäden erst recht eine gleichmäßige Beheizung gewährleistet sein muß.

Erhebliche Gründe, die die Modernisierung für sie unzumutbar erscheinen lassen, haben die Bekl. nicht vorgetragen. Die Anschaffungskosten für die bereits 1967 installierten zwei Dauerbrenner in Höhe von 932,- DM können, selbst wenn die Bekl. sie dem Vormieter im vollen Umfang ersetzt haben sollten, inzwischen nach 17 Jahren als abgewohnt angesehen werden.

Die Art und Weise der Durchführung der Modernisierung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kl. und ist im Verfahren nach § 541 b BGB nur begrenzt überprüfbar. Die Planung der Kl. begegnet keinen Bedenken. So erscheint die Heizleistung von 15 kW für die beiden Zimmer nicht überhöht, wenn man berücksichtigt, daß damit zwei große Zimmer beheizt werden sollen, während die Bekl. für Küche, Bad und Flur bereits eine Heizung mit einer Leistung von 8 kW besitzen. Die von den Kl. benannten Kosten liegen nur unwesentlich über den Kostenangeboten der Bekl. Die Differenz der monatlichen Mieterhöhung zwischen den angebotenen der Bekl. und denen der Kl. würde nur einen geringen Betrag ausmachen.

Schließlich ist es auch allein Sache der Kl., ob sie die Modernisierung vor einer etwaigen weiteren Feuchtigkeitssanierung durchführen wollen. Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist bei der Prüfung der Duldungspflicht der Bekl. kein Raum.

Die Tatsache, daß das Mietverhältnis inzwischen gekündigt ist, hat ebenfalls in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Denn es muß erst gerichtlich geklärt werden, ob die Kündigung gerechtfertigt war, so daß mindestens ein Nutzungsverhältnis noch auf längere Zeit bestehen wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. zum LS Nr. 1: LG Berlin - 62 S 180/84 -, Urt. v. 21.2.85; LG Berlin - 62 S 170/84 -, Urt. v. 26.6.86