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Veranlassung zur Klageerhebung, Schweigen auf Anfrage der Räumungsbereitschaft nach ausgesprochener Kündigung rechtfertigt die Erhebung einer Räumungsklage

LG Berlin12 O 236/1518.01.2016unveröffentlicht

ZPO §§ 91a, 93

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn der Beklagte sich vor Klageeinreichung nicht zu der Anfrage des Vermieters geäußert hat, ob er zum ausgesprochenen Kündigungstermin räumen werde.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. mietete von der Kl. eine Wohnung zum gewerblichen Zweck der Seniorenbetreuung. Mit Anwaltsschriftsatz vom 9.3.2015 kündigte die Kl. das Mietverhältnis. Hierzu gab der Bekl. keine Erklärung ab. Deswegen forderte die Kl. durch weiteren Anwaltsschriftsatz den Bekl. dazu auf, eine Erklärung abzugeben, ob er gewillt sei, die sich aus dem Ablauf des Mietverhältnisses ergebende Räumungspflicht zu erfüllen. Auch zu diesem Schreiben äußerte sich der Bekl. nicht. Die Kl. erhob daraufhin Klage auf zukünftige Räumung zum letzten Tag des Mietverhältnisses. Der Bekl. zeigte Verteidigungsabsicht an und erkannte dann innerhalb der Äußerungsfrist den Anspruch unter Protest gegen die Kostenlast an, wobei er gleichzeitig die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts und die Zulässigkeit der Klage rügte sowie geltend machte, er sei nicht verpflichtet, bereits am letzten Tag des Mietverhältnisses die Gewerbeimmobilie zu räumen, sondern erst am nächsten Tag nach 24.00 Uhr. Vorher sei der Anspruch nicht fällig. In dem Schriftsatz vertrat er ferner die Ansicht, er könne ein Anerkenntnis unter der Bedingung abgeben, dass die Klage zulässig sei. Ferner beantragte er darüber hinaus, die Klage im Übrigen abzuweisen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens räumte der Bekl. die Wohnung. Die Kl. erklärte die Klage für erledigt und der Bekl. erkannte diesen Klageantrag unter Protest gegen die Kosten an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kosten hatte der Bekl. zu tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, was genau Streitgegenstand der einseitigen Erledigungsklage ist. Genauso kann dahingestellt bleiben kann, ob der Bek. mit dem Anerkenntnis dieses Erledigungsantrages sich bereits die Möglichkeit genommen hat, eine gegenteilige Kostenlastentscheidung zu erstreiten. Denn mit dem Anerkenntnis des Bekl. steht für die Kammer bindend fest, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet gewesen ist, soweit nicht Zuständigkeitshindernisse bestünden, die nicht der Parteidisposition unterlägen. Solche sind indes nicht ersichtlich, weil die Vermietung einer Wohnung zum Zwecke des gewerblichen Betriebes eines Altenheimes nicht dem Wohnraummietrecht unterfällt, weshalb die Kammer für die Entscheidung der Sache funktional zuständig war.

Denn selbst wenn man darauf abstellte, dass sich die Kostenlast nach § 93 ZPO regeln sollte, wären dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen. Er hat nämlich zur Klage Anlass gegeben. Hiervon ist auszugehen, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materieller Rechtslage gegenüber der Kl. so war, dass diese annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1005). Maßgeblich ist also eine Prognose aus Sicht des Kl. Im Falle eines Räumungsanspruches besteht für den Kl. noch eine prozessuale Besonderheit, die in den §§ 257 ff. ZPO geregelt ist. Da er nicht genau wissen kann, ob sein Schuldner ihm den Besitz an Räumen oder einem Grundstück wieder zukommen lässt, befindet er sich in der Zwickmühle, Anschlussverträge mit einem anderen Besitzgläubiger nur dann abschließen zu können, wenn er sich hinreichend sicher sein kann, sich nicht durch fehlende Besitzeinräumungsmacht seinerseits schadensersatzpflichtig zu machen. Hinzu kommt, dass der neue Fremdbesitzer seinerseits Planungssicherheit benötigt, um prognostizieren zu können, ob er pünktlich den von dem Altbesitzer innegehaltenen Raum übernehmen kann. Materiell-rechtlich ist deswegen der Fremdbesitzer aus allgemeinen Rücksichtsnahmepflichten gegenüber seinem Vermieter auf entsprechendes Verlangen gehalten, seine Räumungsbereitschaft anzuzeigen. Der Bekl. hat dies jedoch nicht getan, obwohl ihm die Kündigung und das Verlangen nach Anzeige der Räumungsbereitschaft zugegangen waren. Aus diesem Schweigen durfte die Kl. schließen, dass sie ohne Klage nach § 257 ZPO Gefahr laufe, den Besitz an ihrer Wohnung nicht rechtzeitig wieder zu erlangen. Diese Kostenlastentscheidung entspricht auch der Billigkeit, § 91 a ZPO analog. Es wäre dem Bekl. ohne Weiteres zuzumuten gewesen, seine Räumungsbereitschaft anzuzeigen. Mit diesem Schreiben war kein nennenswerter Aufwand verbunden. Auch folgte aus dieser Erklärung kein Verzicht auf Vollstreckungsschutz. Deswegen kann auch dem Bekl. nicht gefolgt werden, die Bewohner der Wohnung seien mittelbar wie Wohnungsmieter zu behandeln gewesen, weshalb auch er nicht nach § 257 ZPO nicht habe verklagt werde dürfen. Soweit es nämlich dem Bekl. nicht entgegen seiner Ankündigung nicht gelungen wäre, für die Bewohner des Altenheims eine neue Bleibe zu finden, würde daraus nicht folgern, dass mit dem Räumungstitel gegen den Bekl. die auf Pflege angewiesenen Bewohner aus der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher entsetzt hätten werden dürfen. Dementsprechend ist sichergestellt, dass der sozialpolitische Schutz des persönlichen Mieters gewahrt ist. Aus dieser Erwägung kann daher zugunsten des Bekl. kein Billigkeitsmoment bei der Kostenentscheidung gewonnen werden.