Veräußerung von Kapitalanteilen eines volkseigenen Betriebes durch Treuhandanstalt
EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 ; TreuhG § 11 Abs. 2 ; ZOErgG § 6 Abs. 2 ; VZOG § 11 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Veräußerung von Kapitalanteilen eines volkseigenen Betriebes durch Treuhandanstalt; Finanzvermögen; nachträgliche Vermögenszuordnung; Treuhandanstalt; Kapitalanteile eines VEB; Unternehmenseinheit; Betriebsgrundstück
Leitsätze
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1. Veräußert die Treuhandanstalt Kapitalanteile eines volkseigenen Betriebes, so scheiden die zum Betrieb gehörenden Grundstücke aus dem Finanzvermögen des Bundes aus.
2. Eine nachträgliche Zuordnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks. Die Flurstücke 2115/7 und 2115/8 wurden früher als einheitliches Flurstück 2115/2 geführt. Das streitgegenständliche Grundstück stand seit 1967 in der Rechtsträgerschaft des VEB Meliorationsbau, des Rechtsvorgängers der Beigeladenen. Die Beigeladene wurde am 15. März 1991 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen hatte auf dem Grundstück ein Gebäude mit 1.000 qm Nutzfläche errichtet, das heute von der Geschäftsleitung und der Niederlassung der Beigeladenen als Verwaltungsgebäude genutzt wird. Durch notariellen Vertrag vom 8. Januar 1993 veräußerte die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile der Beigeladenen an die Holding sowie an die KG.
Bereits am 18. Februar 1991 hatte die Kl. die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks beantragt, da das Grundstück vor seiner Überführung in Volkseigentum im Eigentum der Stadt gestanden habe. Mit Bescheid vom 16. September 1993 lehnte die Bekl. die Restitution des Grundstücks ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kl. steht ein Anspruch nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages - EV - auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks im Wege der Vermögenszuordnung nicht zu. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - (VIZ 94, S. 290) bestätigt hat, ist Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit eines kommunalen Restitutionsanspruchs nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV, daß der begehrte Vermögensgegenstand noch dem öffentlichen Finanzvermögen zuzurechnen ist. Seine Eigenschaft als öffentliches Finanzvermögen hat ein Vermögensgegenstand zwar noch nicht dadurch verloren, daß er in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft übergegangen ist, deren sämtliche Kapitalanteile von der Treuhandanstalt gehalten werden. Veräußert jedoch die Treuhandanstalt ihre Kapitalanteile an einen privaten Dritten, scheidet das Vermögen der Gesellschaft aus dem öffentlichen Finanzvermögen aus. Eine nachträgliche Zuordnung nach Art. 21, 22 EV kommt dann nur noch in Betracht, wenn in dem Anteilsveräußerungsvertrag ein Vorbehalt für die nachträgliche Erfüllung von Ansprüchen nach Art. 21, 22 EV enthalten ist (BVerwG, a.a.O.; jetzt § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 [BGBl. I S. 2182, 2232], geändert durch Gesetz vom 9. August 1994 [BGBl. I S. 2062]).
Vorliegend hat die Treuhandanstalt sämtliche zuvor von ihr gehaltenen Kapitalanteile der Beigeladenen, in deren Eigentum das streitgegenständliche Grundstück steht, an einen privaten Investor veräußert und damit dem Grundstück die Qualität eines Gegenstands des öffentlichen Finanzvermögens genommen (a). Eine nachträgliche Zuordnung auf der Grundlage eines im Anteilsveräußerungsvertrag enthaltenen Vorbehalts der Rückübertragung des Grundstücks ist nicht möglich. Einen solchen Vorbehalt enthält der Vertrag nicht (b). Darüber hinaus scheidet die Rückübertragung auch deshalb aus, weil das streitgegenständliche Grundstück im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG - betriebsnotwendig ist (c).
a) Die Beigeladene hat das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück nach § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz - THG - erlangt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 THG wurde der VEB Meliorationsbau in die Beigeladene umgewandelt. Die Umwandlung bewirkte nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG den Übergang des in Rechtsträgerschaft des VEB Meliorationsbau befindlichen Grund und Bodens und damit auch des streitgegenständlichen Grundstücks in das Eigentum der Beigeladenen. Nach dem von der Beigeladenen zu den Gerichtsakten eingereichten Rechtsträgernachweis stand das streitgegenständliche Grundstück, das früher unter der Flurstück-Nr. 2115/2 geführt wurde und heute aus zwei Flurstücken mit den Nr. 2115/7 und 2115/8 besteht, seit 1967 bis zum Zeitpunkt der Umwandlung des VEB Meliorationsbau in dessen Rechtsträgerschaft. Das Grundstück gehörte danach zunächst zu den nach Art. 21, 22 EV zuordnungsfähigen Vermögenswerten.
Die Eigenschaft eines zuordnungsfähigen Vermögensgegenstandes hat das Grundstück jedoch mit der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Beigeladenen verloren. Die Veräußerung der Geschäftsanteile der Beigeladenen, die sich auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 THG zunächst in der Hand der Treuhandanstalt befanden, erfolgte durch den am 8. Januar 1993 beurkundeten notariellen Kauf- und Übernahmevertrag. 95 % der Geschäftsanteile wurden von der KG und 5 % von der GmbH & Co. erworben. Gegenstand des Veräußerungsvertrages war auch die Abtretung der verkauften Geschäftsanteile, die unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfolgte (§ 4 Nr. 6 des Vertrages). b) Eine nachträgliche Zuordnung des streitbefangenen Grundstücks, obwohl es durch Privatisierung der Beigeladenen aus dem öffentlichen Finanzvermögen ausgeschieden ist, auf der Grundlage eines im Privatisierungsvertrag enthaltenen Restitutionsvorbehalts ist nicht möglich. Einschlägig ist insoweit nunmehr die Vorschrift des § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz, mit der im wesentlichen die vom BVerwG in seinen Urteilen vom 24. März 1994 (a.a.O.) und vom 29. April 1994 (BVerwG 7 C 30.93 - VIZ 94, S. 414) entwickelten Grundsätze über die nachträgliche Zuordnung in eine gesetzliche Regelung gekleidet wurden. § 6 wurde in das Zuordnungsergänzungsgesetz durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2064) - GaEvATHA - eingefügt. Nach Art. 5 GaEvATHA tritt § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz nach der Verkündung des GaEvATHA in Kraft. Eine Übergangsregelung wurde nicht getroffen. Auch das Zuordnungsergänzungsgesetz enthält keine eigenständige Übergangsregelung. Damit ist, da bei Verpflichtungsklagen regelmäßig auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch abzustellen ist, § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Zuordnungsergänzungsgesetz ist auf der Grundlage eines Restitutionsanspruchs nach Art. 21, 22 EV eine nachträgliche Zuordnung vorzunehmen, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, daß der beanspruchte Gegenstand der Restitution unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Zuordnungsergänzungsgesetz). Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Zuordnungsergänzungsgesetz). Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Zuordnungsergänzungsgesetz sind nicht erfüllt (wird ausgeführt).
c) Unabhängig von den Ausführungen unter a) und b) scheidet die Zuordnung auch deshalb aus, weil § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG eingreift. Diese Vorschrift, die durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) - RegVBG - in das VZOG eingefügt worden ist, findet gemäß Art. 19 Abs. 1 RegVBG auch auf Verfahren Anwendung, in denen wie vorliegend bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen war. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude). Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt.
Das streitgegenständliche Grundstück wurde in eine Unternehmenseinheit einbezogen. Auf dem Grundstück hat der Rechtsvorgänger der Bei-geladenen ein Gebäude errichtet, in dem heute die Geschäftsleitung der Beigeladenen und die Niederlassung Rostock der Beigeladenen untergebracht sind. Eine Rückübertragung des Grundstücks würde auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens der Beigeladenen zur Folge haben. Als Sitz von Geschäftsleitung und Niederlassung dient das Grundstück unmittelbar dem Unternehmenszweck der Beigeladenen, worauf für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden kann, abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - 7 C 21.93 -, VIZ 94, S. 351). Bei Rückübertragung des Grundstücks müßte die Beigeladene das auf dem Grundstück befindliche Gebäude räumen und ein neues Gebäude erwerben oder anmieten. Dies stellt sich bereits wegen der damit verbundenen Störung der Geschäftstätigkeit als eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens dar, so daß dahinstehen kann, ob überhaupt für den Geschäftsbetrieb der Beigeladenen geeignete Gebäude zum Erwerb oder zur Anmietung zur Verfügung stünden.
Der Ansicht der Kl., daß von einer erheblichen Beeinträchtigung nur dann gesprochen werden könne, wenn aufgrund der spezifischen Eigenart des jeweiligen Geschäftsbetriebes gerade das umstrittene Grundstück benötigt werde, daß also eine funktionale Komponente dergestalt gegeben sein müsse, daß der Unternehmenszweck sich nur erreichen lasse, wenn das beanspruchte Grundstück dem Unternehmen erhalten bleibe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Ansicht der Kl. hätte zur Konsequenz, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VZOG nahezu in keinem Fall zur Anwendung käme. Denn fast jeder gewerbliche Geschäftsbetrieb läßt sich grundsätzlich an anderer Stelle wieder beginnen; auch Fabrikhallen können an anderem Ort wieder errichtet werden, und nach Verlagerung der Maschinen kann dort die Produktion wieder aufgenommen werden. Dies kann der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 VZOG nicht gemeint haben. Von einer erheblichen Beeinträchtigung muß deshalb regelmäßig schon dann ausgegangen werden, wenn - wie im Falle der Beigeladenen - die Rückübertragung des Grundstücks bedeuten würde, daß der Geschäftsbetrieb am bisherigen Ort nicht weitergeführt werden kann.
Das Angebot, das Grundstück miet- oder pachtweise oder auf der Grundlage eines Erbbaurechtvertrages zu nutzen oder es käuflich zu erwerben, vermag daran, daß eine Rückübertragung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Unternehmens des bisherigen Nutzers und Eigentümers führt, nichts zu ändern (wird ausgeführt).