Veräußerung durch staatlichen Verwalter
VermG §§ 1 Abs. 1 lit. a)-c), Abs. 2-4, 2 Abs. 4, 8, 1 a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 3; VwGO § 108 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Veräußerung durch staatlichen Verwalter; Überzeugungsgrundsatz; Schädigung; Unternehmen; Unternehmensrestitution; staatliche Verwaltung; Betriebsgrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine bloße, mit einer Betriebseinstellung verbundene Liquidation eines Unternehmens unter Belassung der vorhandenen Betriebsgrundstücke bei dem staatlichen Verwalter stellt keine Veräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c) VermG dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde der Kl. ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO begründet. Zwar greifen die von der Kl. erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht durch. Die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobene Verfahrensrüge hat jedoch Erfolg.
2 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Norm ist eine Rechtssache nur dann, wenn im angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsfrage fallübergreifenden Gewichts zu erwarten ist. Bei keiner der beiden von der Kl. aufgeworfenen Fragen ist das der Fall. Sinngemäß stellt die Beschwerde die Frage, ob ein Schädigungstatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG in Bezug auf ein Unternehmen dadurch erfüllt werden kann, dass das Unternehmen durch den staatlich eingesetzten Treuhänder weiterbetrieben wird und am Ende dermaßen herabgewirtschaftet ist, dass es keinerlei Wert mehr hat. Diese schon sehr vom Einzelfall geprägte Fragestellung lässt sich ohne Weiteres durch einen Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG klären. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 4. August 2000 - BVerwG 7 B 43.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 10) ausgeführt:
"Das Vermögensgesetz kennt zwei Arten von Schädigungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 4 VermG): Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes durch Verlust der betreffenden Rechtsposition führten (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3 VermG), und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung, die dem Rechtsinhaber zwar nicht den Vermögenswert selbst, wohl aber bestimmte damit verbundene Rechte und Befugnisse entzogen (vgl. § 1 Abs. 4 VermG). Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 gehört hingegen zu den Fällen staatlicher Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG. In beiden Fällen sieht das Gesetz als Wiedergutmachung grundsätzlich die Wiedereinsetzung des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers in die zum Zeitpunkt der Schädigung bestehende Rechtsposition vor. Die vom Gesetz vorgesehene Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn die staatliche Verwaltung durch eine nachfolgende Enteignung überholt wird. Der dadurch bewirkte vollständige Entzug der Rechtsposition ist nur dann nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachen, wenn die Enteignung ihrerseits einen Schädigungstatbestand des § 1 VermG erfüllt, also insbesondere eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG darstellt oder gegen eine geringere Entschädigung ausgesprochen wurde, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG) oder auf unlauterer Machenschaft beruhte (§ 1 Abs. 3 VermG). Ist die Enteignung hingegen nicht als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG zu qualifizieren, bleibt es bei der durch sie geschaffenen Rechtslage. Das Gesetz sieht die Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter deshalb als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, und zwar dergestalt, dass über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers hinaus auch das Eigentum an dem Vermögenswert selbst entzogen wurde. Wurde der unter staatlicher Verwaltung stehende Vermögenswert hingegen später dem Eigentümer durch eine Enteignung endgültig entzogen, liegt in dieser Enteignung, wenn sie nicht für sich genommen einen der Schädigungstatbestände erfüllt, keine Fortsetzung des Unrechts, das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnen wurde. Wie erwähnt, sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter deshalb als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnen hatte. Vor diesem Hintergrund setzt der Begriff der ‚Veräußerung' in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muss. Der staatliche Verwalter muss sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen."
3 Eine bloße, mit einer Betriebseinstellung verbundene Liquidation eines nach dem Akteninhalt im Übrigen maroden Unternehmens (vgl. den vom Rat des Bezirkes Dresden mitgezeichneten Bericht des VEB H. vom 19. Februar 1965) unter Belassung der vorhandenen Betriebsgrundstücke bei dem staatlichen Verwalter stellt ersichtlich keine derartige Veräußerung dar.
4 Auch die weitere aufgeworfene Frage, ob ein Landesamt, das ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG an sich zieht, im Rahmen dieses angezogenen Verfahrens überhaupt die gesetzlichen Regelungen der Unternehmensrestitution anwenden darf, ist nicht klärungsbedürftig im obigen Sinne, da es sich um einen typischen Einzelfall handelt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 97) Grundsätze über die sachliche Zuständigkeit der Behörden, die im Rahmen des Vermögensgesetzes tätig werden, und zur Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen aufgestellt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser grundlegenden Entscheidung ist schon in der Beschwerdeschrift zu vermissen, so dass die Grundsatzrüge insoweit nicht hinreichend dargelegt worden ist.
5 2. Auch die von der Kl. erhobene Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz in Bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerde muss darlegen, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtssatz zu eben einem solchen Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Das ist bei der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - (ZOV 1994, 402) nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung, das Unternehmen des Rechtsvorgängers der Beigeladenen sei durch den staatlichen Verwalter liquidiert und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG geschädigt worden, stellt vielmehr einen Subsumtionsschritt dar, der dann falsch sein dürfte, wenn mit einer Liquidation nicht die Veräußerung des Unternehmens gemeint sein sollte. Aus der nachfolgenden Formulierung im verwaltungsgerichtlichen Urteil, dass wesentliche Teile des vormaligen Unternehmens veräußert worden seien, folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen wollte.
6 Mit der auf Seite 9 der Beschwerdeschrift angesprochenen Formulierung "der hier zur Entscheidung stehende Fall weicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - (ZOV 1996, 287) insoweit ab, als zwar auch dort zunächst ein staatlicher Verwalter eingesetzt wurde, anschließend verkaufte dieser Verwalter das Betriebsgrundstück jedoch, nachdem zuvor der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war", wird schon keine Rechtssatzdivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern nur eine Abweichung in der tatsächlichen Fallkonstellation geltend gemacht.
7 3. Die Beschwerde ist aber deswegen begründet, weil das Verwaltungsgericht - wie die Beschwerde zutreffend rügt - gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserhebliche Teile des Akteninhalts in mehrfacher Hinsicht nicht gewürdigt. Zum einen hat es den notariellen Abtretungsvertrag vom 8. September 1994 weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen gewürdigt. In diesem Vertrag trat die Ehefrau und Alleinerbin des Max H. die Rückübertragungsansprüche an die gemeinsamen Kinder, die beiden Beigeladenen ab. Die Abtretung erfolgte ausweislich der Abtretungsurkunde zu gleichen Bruchteilen. Gleichwohl ist von dem Beigeladenen zu 2 ein Antrag auf Entschädigung gestellt worden, während das von der Beigeladenen zu 1 nicht geschah. Die rechtlichen Konsequenzen für das nach § 8 VermG bestehende Wahlrecht zwischen dem Anspruch auf Rückübertragung und einem Anspruch auf Entschädigung hat das Verwaltungsgericht demnach nicht in den Blick genommen.
8 Weiterhin ist das Verwaltungsgericht am Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten vorbei davon ausgegangen, dass der staatliche Verwalter den Vermögenswert an Dritte veräußert hat (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG). (wird ausgeführt)
9 Auch die Formulierung im verwaltungsgerichtlichen Urteil, dass wesentliche Teile des vormaligen Unternehmens veräußert worden seien, findet nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge keine Stütze. Es finden sich dort keine Verkaufsbelege. Vielmehr lässt sich aus dem o. g. Abschlussbericht des VEB H. vom 19. Februar 1965 entnehmen, dass der Verkauf oder die Verschrottung einzelner Teile des offenbar heruntergewirtschafteten Unternehmens noch laufen. [...]