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Veräußerung durch Feindvermögensverwalter

VG BerlinVG 29 A 289.0711.02.2010ZOV 2010, 110

VermG § 1 Abs. 6; BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 Art. 1 Nr. 1 Satz 2, Art. 2 Nr. 5

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Schlagwörter zur Erschließung

Veräußerung durch Feindvermögensverwalter; Verfolgungsbegriff; verfügungsbedingtes Anwartschaftsrecht; Vermögensverlust; Individualverfolgung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes hat den Begriff der Nationalität als Verfolgungsgrund bewusst nicht aus dem Alliierten Rückerstattungsrecht übernommen.

2. Eine Veräußerung durch den Feindvermögensverwalter, die nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 2 Nr. 5 BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin war, aber nicht zugleich an einen der in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG aufgeführten Verfolgungsgründe anknüpfte, wird daher nicht nach dem Vermögensgesetz wiedergutgemacht.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren Erlösauskehr aus der Veräußerung des Grundstücks K.straße 11 in Prenzlauer Berg.

Das Grundstück stand im Eigentum der Grunderwerbsgesellschaft O. mbH (im Folgenden nur O. GmbH). Die Gesellschaft hatte am 16. Oktober 1935 ihre Auflösung beschlossen und in einem Vertrag vom selben Tag Einzelheiten der Verteilung des aus 11 Berliner Grundstücken bestehenden Vermögens geregelt, wobei es sich teilweise um eine Erbauseinandersetzung handelte. Das Unternehmen gehörte den beiden exilarmenischen Familien B. und G. Ende 1937 hielten M. und die Firma O., beide Manchester, 144.000 RM des Stammkapitals von 300.000 RM. Der restliche Anteil in Höhe von 56.000 RM stand den Erben des 1930 verstorbenen Anteilsinhabers M. zu. Ausweislich des Erbscheins des AG Schöneberg vom 24. Oktober 2001 wurde er von 5 Nichten und Neffen beerbt, darunter zu 2/9 von H. (H. G.) und zu 1/9 von E. (E. A.). Aufgrund der Vereinbarungen vom 16. Oktober 1935 sollten die Erben in der Weise „abgefunden" werden, dass ihnen einzelne Grundstücke aus dem Unternehmensvermögen bzw. Anteile an Grundstücken „im Tausch" gegen ihren Anteil am Guthaben des Erblassers übertragen werden.

Mit dem hier in Rede stehenden, am 18. Dezember 1937 vor dem Notar geschlossenen Vertrag verpflichtete sich die O. GmbH i. L. unter anderem, das Streitgrundstück zu 2/3 an H. G. und zu 1/3 an E. A. zu übertragen. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung, beantragten bzw. bewilligten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und verzichteten auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Notarvertreter belehrte u. a. über die Notwendigkeit einer Devisengenehmigung. Sodann heißt es: „Der Vertrag wird unter der Voraussetzung geschlossen, dass die zu seiner Wirksamkeit erforderlichen Genehmigungen erteilt werden." Unter dem 19. Oktober 1938 übersandte der Notarvertreter dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Vertrages „mit der Bitte, Frau E. als Eigentümerin zu einem ideellen Drittel ... einzutragen". In mehreren Schreiben teilte der Notarvertreter in der Folgezeit dem Grundbuchamt mit, dass sich die Erteilung der Devisengenehmigung verzögere. In einem Schreiben vom 19. August 1939 hieß es hierzu, dass die Devisenstelle die Erteilung von Einzelbescheiden abgelehnt habe; es solle einheitlich über die gesamte Liquidation der O. GmbH entschieden werden. Im Schreiben vom 29. Mai 1940 hieß es, die Erledigung verzögere sich dadurch, dass an der Liquidation der O. GmbH „feindliche Ausländer" beteiligt seien.

Mit Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juli 1940, geändert durch Beschluss vom 4. September 1940, wurde Rechtsanwalt D. zum Verwalter über das Vermögen der O. GmbH i. L. nach der Feindvermögensverordnung vom 15. Januar 1940 bestellt. Nach dem vorliegenden Anmeldebogen zur Feindvermögensverwaltung (Bl. 641 bis 643 und 648 des Verwaltungsvorgangs) vom 27. April 1940 wurden die Mitglieder der beiden Eigentümerfamilien mit englischer oder französischer Staatsangehörigkeit, die ca. 90 % des Stammkapitals hielten, als „feindliche Ausländer" angesehen. Dazu gehörten weder H. G. noch E. A., die als griechische Staatsangehörige - H. G. mit Wohnsitz Berlin - bezeichnet wurden.

Die Devisengenehmigung wurde weiterhin nicht erteilt. Am 20. Mai 1941 erklärte der Notar gegenüber dem Grundbuchamt die Rücknahme des Eintragungsantrags vom 19. Oktober 1938. Mit notariellem Vertrag vom 20. November 1941 veräußerte Rechtsanwalt D. als Verwalter das Streitgrundstück an E., die am 5. August 1942 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Der Kaufpreis entsprach dem damaligen Einheitswert in Höhe von 94.300 RM. Vom Feindvermögensverwalter wurden auch alle oder fast alle übrigen Grundstücke der O. GmbH an Deutsche veräußert.

Nach Kriegsende wurden bezüglich der übrigen, in West-Berlin gelegenen Grundstücke Rückerstattungsverfahren geführt. In den Akten liegen Kopien aus dem Verfahren bezüglich des Grundstücks N.straße 13 vor. Dort wurde ein Schreiben der Devisenstelle vom 10. Februar 1942 zitiert, wonach die devisenrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden konnte, weil die Grundstücke aufgrund der Verträge überwiegend an „feindliche Ausländer" übergegangen wären. Weiter wurde aus den Akten des Reichskommissars zitiert. Danach habe beim Reichskommissar die dann auch vom Verwalter D. übernommene Auffassung bestanden, dass die Durchführung der bereits beschlossenen Liquidation der Gesellschaft geboten sei, die Veräußerung an „feindliche Ausländer" aber nicht in Betracht komme, vielmehr der Verkauf an Deutsche durchzuführen sei. In anderen Schriftsätzen wurde vorgetragen, der Reichskommissar habe die Erwerber selbst benannt. Allein die Eheleute B. hätten 5 Grundstücke günstig erworben Die Kl. vertraten in den damaligen Rückerstattungsverfahren die Auffassung, die Veräußerungen durch den Feindvermögensverwalter seien pflichtwidrig gewesen. Da er die Vereinbarungen vom 16. Oktober 1935 gekannt habe, hätte er sich entweder für deren Umsetzung einsetzen oder es bei der Verwaltung des Vermögens belassen müssen. Keineswegs habe er anderweitige Verkäufe zulassen dürfen, zumal dadurch für die ausländischen Eigentümer der GmbH während des Krieges nicht transferfähige Reichsmarkguthaben entstanden seien. Es habe sich um ein Ausländer diskriminierendes Vorgehen gehandelt. Dies habe einen Anspruch nach Artikel 2 Nr. 5 der Anordnung BK/O (49) 180 der alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (im Folgenden nur BK/O) begründet. Diese Auffassung soll auch das Kammergericht in anderen Parallelverfahren vertreten haben. Im Verfahren N.straße 13 wurde letztlich ein Vergleich geschlossen.

Erben des 1954 verstorbenen H. G. waren je zur Hälfte seine Ehefrau A. sowie seine vier Geschwister, darunter E. A. A. wurde nach ihrem Tod 1962 in Argentinien von ihren Schwestern A. und V. je zur Hälfte beerbt. A. wurde nach ihrem Tod 1976 je zur Hälfte beerbt von ihren beiden Töchtern R. und A. E. A. ist nach ihrem Tod 1974 in Griechenland vom Kl. zu 1. allein beerbt worden.

Das Streitgrundstück wurde als sogenanntes Westeigentum staatlich verwaltet und per 1. April 1989 auf der Grundlage des Baulandgesetzes in Volkseigentum überführt. Die Eintragung von Volkseigentum erfolgte aufgrund eines Ersuchens vom 8. Mai 1989 erst nachträglich am 5. November 1992. Das Grundstück wurde mit Zuordnungsbescheid vom 27. November 1995 in das Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen übertragen. Aufgrund eines bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheids vom 20. Juni 2001 veräußerte diese es und hinterlegte für vermögensrechtliche Ansprüche 2,14 Mio. DM.

Mit Datum vom 12. März 1991 meldeten A. und R. auf einem Formular über die Deutsche Botschaft „als Miterben von H. folgende Vermögenswerte an: Grundbesitz in K.straße 11 Berlin ... Hypothek/Grundschuld über 56.000 RM". Beigefügt war u. a. ein Schreiben aus dem Jahre 1957, in dem von dem Geschäftsanteil des M. in Höhe von 56.000 RM an der O. GmbH die Rede ist.

A. wurde nach ihrem Tod 1998 von den Kl. zu 2. und 3. je zur Hälfte beerbt.

Im vermögensrechtlichen Verfahren machte die Klägerseite u. a. geltend: Durch das Vorgehen des Feindvermögensverwalters bzw. des Reichskommissars sei das Anwartschaftsrecht, das H. G. und E. A. durch Stellung des Eintragungsantrags erworben hätten, entzogen worden. Dies habe auch auf einer Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG beruht. Denn H. G. sei als Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus seinem Schreiben an die Polizeidirektion Wien, in dem er nach Kriegsende ausführte: In Berlin sei seine Beteiligung an der englischen Firma O. GmbH als Feindvermögen beschlagnahmt worden. Darüber hinaus sei er „argen Verfolgungen ausgesetzt" gewesen. Freunde hätten ihm geraten, Berlin zu verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Daher sei er nach Österreich geflüchtet. Zur Klärung seiner finanziellen Angelegenheiten bitte er um eine Aufenthaltsbewilligung. Weiter wird auf das beigefügte Referenzschreiben eines Herrn v. R. verwiesen, in dem dieser H. G. als scharfen Gegner des Nationalsozialismus bezeichnet.

Der vermögensrechtliche Antrag vom 12. März 1991 wurde mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen/Lastenausgleichsamt Berlin vom 28. Januar 1999 abgelehnt. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Es fehle wohl schon an einem Anwartschaftsrecht, da kein Eintragungsantrag unter Beifügung aller erforderlichen Genehmigungen gestellt worden sei. Solange die devisenrechtliche Genehmigung fehlte, sei der Vertrag schwebend unwirksam gewesen. Jedenfalls hätten weder das Unternehmen selbst, für das ohnehin kein fristgerechter Antrag gestellt worden sei, noch H. G. eine Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG erlitten. Wenn die Verweigerung der Devisengenehmigung und die anderweitige Übereignung an eine Deutsche letztlich erfolgt sei, weil die Erwerber als „feindliche Ausländer" angesehen wurden, hätte dies möglicherweise eine Verfolgung aus Gründen der Nationalität im Sinne der BK/O begründet. Das Vermögensgesetz habe aber bewusst den Begriff der Nationalität bei den Verfolgungsgründen nicht übernommen. Das Vorgehen könne auch nicht etwa als politische Verfolgung im Sinne des Vermögensgesetzes angesehen werden.

Im dagegen gerichteten Klageverfahren VG 22 A 93.99 wies der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass nach seiner Rechtsauffassung nicht auszuschließen sei, dass sich die Kl. auf ein dingliches Recht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG in Form eines Anwartschaftsrechts berufen könnten. Daraufhin hob die Behörde den Bescheid auf und nahmen die Kl. die Klage zurück.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen wies den Antrag vom 12. März 1991 mit Bescheid vom 17. Januar 2007 erneut zurück. Hinsichtlich des Eigentums wurde wiederum darauf verwiesen, dass das Vermögensgesetz den Vermögensverlust aufgrund der Nationalität nicht aus den Vorschriften des Rückerstattungsrechts übernommen habe. Hier sei das Vermögen der O. GmbH aber ausschließlich aufgrund der Nationalität der Gesellschafter verloren gegangen. Verfolgungsmaßnahmen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen seien dagegen nicht festzustellen. Hinsichtlich des Anwartschaftsrechts wurde wiederholt, dass der Vertrag wegen der ausstehenden devisenrechtlichen Genehmigung schwebend unwirksam gewesen sei. Außerdem habe auch die Auflassung unter dem Vorbehalt der Devisengenehmigung gestanden, was gemäß § 925 Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit führe. Damit fehle es schon an einer wirksamen Auflassung und damit einer wesentlichen Voraussetzung für ein Anwartschaftsrecht.

Gegen den am 29. Januar 2007 zugestellten Bescheid haben die Kl. am 26. Februar 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Sowohl das Unternehmen als auch H. G., der Gegner der Nationalsozialisten gewesen und deshalb verfolgt worden sei, hätten einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG unterlegen. Auch seien Anwartschaftsrechte entstanden. Der Vertrag sei nicht schwebend unwirksam gewesen. Mit der Verknüpfung mit den Genehmigungen als „Voraussetzung" sei lediglich die Geschäftsgrundlage beschrieben worden. Ohnehin erfasse dies nicht die Auflassung, die hier zweifellos unbedingt erklärt worden sei. Da die Eintragungsanträge und die Bewilligung hierzu im Vertrag selbst erklärt worden seien und dem Notar im Vertrag keine Vollmacht erteilt worden sei, sei mit Einreichung des Vertrages beim Grundbuchamt mit dem Schreiben des Notars vom 19. Oktober 1938 der Antrag für beide Erwerber gestellt worden, die damit Anwartschaftsrechte erworben hätten. Diese seien auch nicht durch die spätere Verweigerung der Devisengenehmigung untergegangen, denn dies sei Bestandteil des unlauteren Vorgehens des Feindvermögensverwalters zwecks Verkaufs an eine Deutsche gewesen. Im Übrigen habe H. G. gar keiner Devisengenehmigung bedurft, weil er nach dem Bescheid der Devisenstelle vom 5. Mai 1939 Deviseninländer gewesen sei. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage des Kl. zu 1. ist hinsichtlich des Anteils von E. (E. A.) am Grundstück bzw. am Erbe nach M. schon deshalb unbegründet, weil seine Rechtsvorgängerin keinen vermögensrechtlichen Antrag gestellt hat. Er kann lediglich als Mitglied der Erbengemeinschaft nach H. (H. G.), für die die Rechtsvorgängerin der Kl. zu 2. und zu 3. einen solchen Antrag gestellt hat, von einem Erfolg der Klage profitieren. Auch insoweit ist die Klage aber unbegründet. Der Bescheid vom 17. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage können hier nur §§ 2 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 6 VermG sein. Danach sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes natürliche Personen und ihre Rechtsnachfolger, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 u. a. Grundstücke sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen. Als Vermögenswert in diesem Sinne kommt hier neben dem Eigentum am Grundstück selbst, dessen Entzug nur das Liquidationsunternehmen selbst hätte geltend machen können, auch ein Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Volleigentum in Betracht. Ein Anwartschaftsrecht im vermögensrechtlichen Sinne hatte H. G. - der Rechtsvorgänger der Kl. - jedoch nicht erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermögensgesetz und zum Vermögenszuordnungsgesetz ist das Anwartschaftsrecht ein restitutionsfähiger Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG, wenn nicht nur der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr vereiteln konnte, sondern darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Verlauf der Dinge ausgeschlossen war. Dies setzt voraus, dass alle Eintragungsvoraussetzungen vorlagen, insbesondere die zur Eigentumsübertragung erforderlichen Genehmigungen erteilt waren (BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - 7 C 62/96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 = ZOV 1997, 280; Urteil vom 11. Januar 2001 - 7 C 10/00 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 53 = ZOV 2001, 180 und - zum VZOG - Beschluss vom 28. Mai 2003 - 3 B 182/02 - Buchholz 428.2 § 1 a VZOG Nr. 12). Vorliegend aber fehlte unstreitig die Devisengenehmigung. Diese war auch erforderlich. Dabei ist unerheblich, ob H. G. Deviseninländer war. Denn zum einen traf dies auf die weitere Erwerberin E. A. nicht zu, und zum anderen entstanden durch den Vertrag Guthaben bei der veräußernden GmbH, die überwiegend im Eigentum von Ausländern mit Wohnsitz im Ausland stand. Auf die zwischen den Parteien streitigen rein zivilrechtlichen Fragen kommt es daher nicht an (...).

Dahinstehen kann auch, ob in der den Verträgen vom 16. Oktober 1935 und vom 18. Dezember 1937 widersprechenden Veräußerung des Grundstücks durch den Feindvermögensverwalter eine - gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG den anteiligen Durchgriff auf das „weggeschwommene" Grundstück eröffnende - Schädigung des Anteils des H. G. am Unternehmen gesehen werden kann bzw. ob die darin liegende Beeinträchtigung seines Erbauseinandersetzungsanspruchs mit einer solchen Anteilsschädigung gleichzusetzen ist. Allerdings ist zwanglos davon auszugehen, dass ein solcher Schädigungsgegenstand von dem vermögensrechtlichen Antrag vom 12. März 1991 umfasst ist. Denn durch Beifügung des Anwaltsschreibens vom 21. Februar 1957 ist hinreichend deutlich gemacht, dass der Geschäftsanteil in Höhe von 56.000 RM gemeint ist und insoweit im Formular lediglich versäumt wurde, den vorgedruckten Text „Hypothek/Grundschuld" zu streichen. Durch die einleitende Bezugnahme auf die Erbschaft nach H. G. und die Erwähnung des Vertrages vom 18. Dezember 1937 ist auch hinreichend deutlich gemacht, dass es nicht um den gesamten Geschäftsanteil des Rechtsvorgängers M. geht, sondern um den durch Erbschaft erworbenen Anteil des H. G. hieran in Höhe von 2/9. Es fehlt jedoch an einer schädigenden Maßnahme gem. § 1 Abs. 6 VermG.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz entsprechend auf Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Gem. Abs. 2 wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (im Folgenden nur BK/O) vermutet.

Wenn man den Verkauf des Grundstücks an Frau B. 1941 als Entziehung des Anteils von H. G. am Unternehmen auslegen würde, wäre dies zwar ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit durch einen Bürger, auf den - da es sich um eine rechtsgeschäftliche Veräußerung handelte - gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG auch die Vermutung gem. Artikel 3 Nr. 1 BK/O anwendbar wäre. Jedoch fehlt es hier an einer Verfolgung aus den im Gesetz genannten Gründen. Es ist weder eine individuelle Verfolgung von H. G. (vgl. Artikel 3 Nr. 1 a BK/O) ausreichend dargetan (1) noch gehörte H. G. zu einem kollektiv verfolgten Personenkreis (vgl. Artikel 3 Nr. 1 b BK/O) (2).

(1) Eine individuelle Verfolgung, für die die Kl. darlegungs- und beweispflichtig sind, ist schon nicht ausreichend konkret dargetan. Das Schreiben des Generalmajors von R. vom 25. Juli 1945, in dem dieser H. G. als „scharfen Gegner des Nationalsozialismus" bezeichnet, stellt sich als für sich genommen wenig aussagekräftiger „Persilschein" dar. Das Schreiben war nämlich einem - in der vorliegenden Kopie undatierten - Schreiben des H. G. selbst beigefügt, mit dem dieser bei der Polizeidirektion in Wien eine Aufenthaltsbewilligung nach Kriegsende beantragte. Eine derartige Referenz war für diesen Zweck erforderlich und kann ohne Konkretisierung, worin sich die Gegnerschaft zum NS-Regime geäußert haben soll, keine Individualverfolgung begründen. Entsprechendes gilt auch für das Schreiben von H. G. selbst, in dem dieser von „argen Verfolgungen" sowie von der Sorge um sein Leben in Berlin und einer Flucht nach Wien spricht. Auch hierzu fehlt es an jeder Substantiierung, worin die Verfolgungen bestanden haben. Dies ist hier in gesteigertem Maße erforderlich, weil H. G. - zeitlich nach dem sogenannten „Anschluss" Österreichs - lediglich nach Wien „geflüchtet", also im absoluten Herrschaftsbereich des Dritten Reiches verblieben ist. Es kommt hinzu, dass diese Umsiedlung nach der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft des Wiener Stadt- und Landesarchivs vom 16. Juli 1998 erst im September 1942 erfolgte und H. G. im Laufe des Jahres 1943 nochmals nach Berlin zurück zog. Denn die erhalten gebliebenen Meldeunterlagen weisen eine Anmeldung ab 25. September 1942 in Wien mit dem Zusatz „vorher Berlin W 50 ..." und eine weitere Anmeldung in Wien ab 6. Juli 1943 mit dem Vermerk „Zuzug am 1. Juni 1943 von Berlin" aus.

(2) Soweit die Kl. geltend machen, der Verlust des Grundstücks stelle sich als Maßnahme gegen Ausländer bzw. gegen „feindliche Ausländer" dar, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die sogenannte Feindvermögensverwaltung aufgrund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften keinerlei Verfolgungscharakter hatte, weil das Vermögen grundsätzlich nur unter Verwaltung gestellt wurde und derartige Beschränkungen fremden Eigentums im Kriegsfall völkerrechtlich erlaubt und auch von den übrigen kriegführenden Staaten umgekehrt deutschen Eigentümern auferlegt wurden (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46/98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 Nr. 5 = ZOV 2000, 254). Daher bestimmte auch Artikel 1 Nr. 1 Satz 2 der BK/O, dass - vorbehaltlich von Artikel 2 Nr. 5 - Maßnahmen, die während des Krieges ausschließlich mit Rücksicht auf die feindliche Staatsangehörigkeit einer Person getroffen worden sind, nicht als Entziehung von Vermögenswerten aus Gründen der Nationalität anzusehen sind.

Eine etwaige Benachteiligung dieser Ausländer dergestalt, dass die Verwaltung ihres Vermögens für einen unlauteren Zugriff ausgenutzt wurde, dürfte schon nicht den Verfolgungsbegriff des Vermögensgesetzes erfüllen. Dieser setzt eine rassisch, politisch, religiös oder weltanschaulich motivierte feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Regimes voraus. Verfolgungsmaßnahmen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen sind nur solche Maßnahmen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verfolgte aus diesen Gründen als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde. Der Verfolgte muss aktuell oder potentiell den Nachstellungen des Regimes ausgesetzt gewesen sein, weil seine Rasse oder seine abweichende politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nicht geduldet wurde. Eine Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG setzt einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als Gegner auszuschalten (BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 19/04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 Nr. 34 = ZOV 2005, 377). Bei der Veräußerung von „Feindvermögen" ging es aber regelmäßig nicht um einen gezielten Zugriff auf das Vermögen des Ausländers, um diesen zu treffen, sondern um eine schlicht fehlerhafte Verwaltungsmaßnahme oder schlimmstenfalls um die Begünstigung der Erwerber unter Ausnutzung der Feindvermögensverwaltung.

Jedenfalls fehlt es an der Anknüpfung an eines der in § 1 Abs. 6 VermG abschließend aufgezählten Merkmale. Denn die Schädigung „feindlicher" Ausländer kann ersichtlich weder unter den Begriff der „Rasse" noch unter „politische, religiöse oder weltanschauliche Gründe" subsumiert werden. Eine solche Verknüpfung wäre vielmehr nur möglich, wenn das Vermögensgesetz auch den Begriff der Nationalität aus dem Rückerstattungsrecht übernommen hätte. Das ist aber gerade nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, bei der Wiedergutmachung von NS-Unrecht die Regelungen der Rückerstattungsgesetze der Alliierten in den neuen Bundesländern in Kraft zu setzen und so zwei unterschiedliche Gesetze zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht und DDR-Unrecht einzuführen. Er ist vielmehr den Weg gegangen, die Opfer des Nationalsozialismus und des DDR-Regimes im Grundsatz gleich zu behandeln, dabei aber dort, wo es notwendig erschien, Sonderregelungen für NS-Verfolgte vorzunehmen (Neuhaus in Fieberg u. a. - VermG Kommentar, Stand Juli 2004, Rdnr. 131 zu § 1). Der Gesetzgeber wollte und musste nur „Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" entschädigen (vgl. die Gesetzesbegründung in den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages - BT-Drs. 11/7831, abgedruckt auch in Fieberg, a. a. O. Anhang IV). Hieran knüpft auch die oben zitierte Verfolgungsdefinition des Vermögensrechts an. Um eine solche Verfolgung von Opfern der NS-Herrschaft handelte es sich bei der Veräußerung von „Feindvermögen" aber nicht, solange der Verwalter „nur" seine Kompetenzen überschritt, ohne damit zugleich gezielt die Eigentümer schädigen zu wollen, weil diese zugleich auch politische Gegner oder rassisch Verfolgte waren. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass selbst das Vermögen von Juden mit feindlicher Staatsangehörigkeit nur verwaltet und nicht entzogen wurde. Ausnahmen wurden nur bei ehemals deutschen Juden gemacht, die während des Kriegs die feindliche Staatsangehörigkeit erworben hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 7 C 46.98 -, a. a. O.). Insoweit stellte auch die Aufnahme von Artikel 2 Nr. 5 in die BK/O (und entsprechender Bestimmungen in den meisten anderen Rückerstattungsgesetzen) einen „Fremdkörper" innerhalb dieses Wiedergutmachungsgesetzes dar. Diese Vorschrift bestimmte: Sind Vermögensgegenstände als feindliches Vermögen unter Verwaltung gestellt worden und hat der Verwalter, Pfleger oder sonstige Treuhänder darüber verfügt, so gilt diese Verfügung als ungerechtfertigte Entziehung, es sei denn, dass der Verwalter, Pfleger oder sonstige Treuhänder sie in ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Aufgaben vorgenommen hat. Damit wurde jeder nicht ordnungsgemäße Verwalterverkauf zur ungerechtfertigten Entziehung erhoben, und zwar - wie Artikel 1 Nr. 1 Satz 2 zeigt - aus Gründen der Nationalität. Die Spezialregelung des Artikel 2 Nr. 5 BK/O für durch den Verwalter geschädigtes Feindvermögen hat das Vermögensgesetz aber nicht übernommen, obwohl dem Gesetzgeber die Problematik des „untreuen Verwalters" durchaus bekannt war, wie die entsprechende Regelung für DDR-Unrecht in § 1 Abs. 1 lit. c des Gesetzes zeigt. Darin liegt auch keine Gesetzeslücke. Denn die Feindvermögensverwaltung war ohnehin fast der einzige Anwendungsbereich des Verfolgungsmerkmals der Nationalität im Rückerstattungsrecht. Nach Schwarz (Rückerstattung nach den Gesetzen der alliierten Mächte, München 1974, Seite 132) war die

lung für DDR-Unrecht in § 1 Abs. 1 lit. c des Gesetzes zeigt. Darin liegt auch keine Gesetzeslücke. Denn die Feindvermögensverwaltung war ohnehin fast der einzige Anwendungsbereich des Verfolgungsmerkmals der Nationalität im Rückerstattungsrecht. Nach Schwarz (Rückerstattung nach den Gesetzen der alliierten Mächte, München 1974, Seite 132) war die Enteignung von Angehörigen des polnischen Adels in den „eingegliederten Ostgebieten" einziger sonstiger Anwendungsfall, was aber zugleich als Verfolgung aus rassischen Gründen anzusehen ist (vgl. Wasmuth in RVI Kommentar zum Vermögensgesetz, Rdnr. 170 zu § 1), so dass sich die Übernahme des Merkmals Nationalität in das Vermögensgesetz erübrigte. An einer Gesetzeslücke fehlt es auch deshalb, weil der Gesetzgeber sich im Rahmen des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes, mit dem die Verweisung auf die BK/O in § 1 Abs. 6 VermG eingefügt worden ist, ausführlich mit dem Umfang der Inkorporation des Rückerstattungsrechts befasst hat. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2944, Seite 49 und 50) heißt es hierzu: „Der Ausschuss befasste sich aus Anlass dieser Änderung sehr eingehend mit dem ... Petitum, nicht nur punktuell, sondern generell auf die REAO zu verweisen. Er vermochte aber in seiner Mehrheit diesem Petitum nicht zu entsprechen. Das Vermögensgesetz ist danach zwar funktionell Rückerstattungsrecht, folgt aber ... an zahlreichen Stellen eigenen Regeln, die eine Übernahme rückerstattungsrechtlicher Grundsätze nicht erlauben." Der Gesetzgeber hat sich aber dann bei dieser Änderung, mit der nach der Begründung (BT-Drs. a. a. O.) ausdrücklich „das Gewollte klargestellt werden soll", für eine nur ganz beschränkte Bezugnahme auf die BK/O, nämlich nur hinsichtlich der Vermutungen gemäß Artikel 3 und 4, entschieden.

Im vorliegenden Fall spricht zwar viel dafür, dass der Verwalterverkauf den Tatbestand des Artikels 2 Nr. 5 der BK/O erfüllt hätte. Denn die GmbH hatte nicht ganz allgemein die in irgendeiner Weise durchzuführende Liquidation, sondern eine ganz genau festgelegte Verteilung des Gesellschaftsvermögens auf die Anteilsinhaber beschlossen, was im Rahmen der Feindvermögensverwaltung ohne Not vereitelt wurde. Jedoch fehlt es in dem heute anzuwendenden Recht an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Es verblieb den Erben der Anteilsinhaber der Verkaufserlös, der nach der Zeugenaussage des Verwalters D. vor dem Landgericht Berlin am 11. Juni 1953 dem Unternehmen zugeflossen und nach dem Krieg aufgewertet worden ist. Bei dem verbleibenden Schaden handelt es sich mithin um eine allgemeine Kriegsfolge, die nicht wiedergutgemacht wird.