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Veräußerung des Grundstücks durch Eigentümer der nicht zugleich Ver- mieter ist

LG Berlin61 S 129/8724.09.1987GE 1987, 1263

§ 571 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsfolgen des § 571 BGB treten nicht ein, wenn der Eigentümer des Grundstücks nicht zugleich auch der Vermieter der Mietsache gewesen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. zu 1) vermietete im Jahre 1974 der Bekl. eine Wohnung. Da nach wurden die Kl. zu 2) und 3) Miteigentümer des Grundstücks. Mit Schreiben vom 25.6.1986 begehrten die Kl. von der Bekl. deren Zustim mung zu einer Mieterhöhung . Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Beru fung der Kl. zu 2) und 3) hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. zu 2) und 3) ist statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat ihre Klage auf Zustim mung zur Erhöhung des Mietzinses mit Recht abgewiesen.

Die auf § 2 des MHG gestützte Klage hätte, um begründet sein zu können, vorausgesetzt, daß die Kl. zu 2) und 3) Vermieter der von der Bekl. innege haltenen Wohnung sind; denn nur der Vermieter kann mit Erfolg unter be stimmter Voraussetzung Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses von se inem Mieter verlangen.

Vermieter der Wohnung ist aber nur der Kl. zu 1), denn er ist in dem schrift lichen Vertrag vom 13. Februar 1974 als solcher bezeichnet, durch welchen die Bekl. die Wohnung gemietet hatte.

Die Auffassung der Kl. zu 2) und 3), gemäß § 571 des BGB in das Mietver hältnis eingetreten zu sein, ist irrig.

Denn die Rechtsfolgen des § 571 des BGB treten nicht ein, wenn der das Mietgrundstück veräußernde Eigentümer nicht zugleich der Vermieter ist (BGH, Urteil vom 3.7.1974 in NJW 1974, 1551).

Bei Abschluß des Mietvertrages zwischen dem Kl. zu 1) und der Bekl. war die C.W.F. KG die Eigentümerin des Grundstücks. Die Übertragung des Ei gentums an dem Grundstück durch diese an die Kl. war mithin kein unter § 571 des BGB fallender Vorgang.