Veräußerung der Mietsache - Prozeß
LG Berlin62 S 415/8306.12.1984MM 1985, 118
§ 265 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Veräußerung der Mietsache - Prozeß; Veräußerung der Streitsache; Rechtshängigkeit - Veräußerung der Streitsache; Prozeß - Veräußerung der Streitsache; Rechtskraft - Veräußerung der Streitsache; Rechtsnachfolger - Veräußerung der Streitsache
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Klagen aus § 536 BGB ist das Mietgrundstück streitbefangen, wenn der Vermieter der Eigentümer ist; daher hat die Veräußerung des Hauses keinen Einfluß auf den Prozeß (§ 265 Abs. 2 ZPO); das Urteil würde gegen den Rechtsnachfolger wirken (§ 325 Abs. 1 ZPO).