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Veräußerung

OLG Köln16 Wx 236/9723.12.1997WuM 1998, 307

§ 18 WEG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Veräußerung; Veräußerungsgrund; Störer; Ausschluß; WEG-Verfahren; Prozeßgericht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im WEG -Verfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers aus der Eigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich durch das nach § 51 WEG zuständige Prozeßgericht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Schließlich muß auch dem Anfechtungsantrag zu TOP 4 e) der Eigentümerversammlung v. 23.3.1995 der Erfolg versagt bleiben. Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im Wohnungseigentumsverfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Entscheidung darüber, ob der Beschluß materiell berechtigt ist und ein Veräußerungsgrund im Sinne des § 18 WEG vorliegt, muß durch das zuständige Prozeßgericht nach § 51 WEG getroffen werden. Der Eigentümerbeschluß nach § 18 Abs. 3 WEG ist nämlich nur besondere Prozeßvoraussetzung für die Veräußerungsklage, die den aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringenden Anspruch der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers zum Gegenstand hat. Die Prüfung der Voraussetzungen dieses Anspruchs erfolgt ausschließlich durch das Prozeßgericht. Schon aus prozeßökonomischen Gründen ist die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Beschlüsse gemäß § 18 WEG den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen (allgemeine Meinung: BayObLG WM 1990, 95; KG KGR 1994, 74 [= WM 1994, 405]; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 18 Rn. 43 m. w. N.).

Die Beschlußfassung ist im vorliegenden Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Beschluß entsprechend § 18 Abs. 3 mit absoluter Mehrheit aller Stimmberechtigten gefaßt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen leidet der angegriffene Beschluß auch nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil der Antragsteller nicht zuvor von den übrigen Eigentümern abgemahnt worden ist. Die Frage, ob ein Veräußerungsanspruch auch ohne vorherige Abmahnung besteht, ist materiell-rechtlicher Natur und im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.